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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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zu Wort mit dem Original überein kämen, bezeuget, nicht aber ausdrückliche Erwehnung thut, welches billich hätte geschehen sollen, daß in dem original, wovon der extract genommen, das Wort funzig ohnef geschrieben sey, auch bekandt, daß die Notarii in Collationirung nicht eben auf alle Buchstaben, wie dieselbe geschrieben sern Achtung zu geben pflegen, auch die Worte der Vidimus, von Wort zu Wort gleich lautend, nicht so viel heissen, als von Buchstaben zu Buchstaben / endlich aber (4) es heisse das Wort in dem unterschriebenen Auszug nun wie es wolle, B. fürnehmlich ad excusationem perjurii zu statten kommen muß, daß das original von dem Auszuge quaestionis nicht bald anfänglich ad acta gebracht worden, hernach aber da solches geschehen testantibus Actis Vol. 1. fol. 198 b. besagtes Wort radiret und corrigiret besunden wird, und also kein beständiges indicium wieder B. machen kan. Und ob er wohl vorhero selbsten es vor funffzig gehalten, so kan ihm doch diese Meynung nicht graviren, indem das attestatum Medici von seinem schwachen Gedächtniß ihm hier billig zu statten kommet, und aus dem, daß er von diesem Geständniß hernach abgefallen, keine suspecta variatio inferiret werden muß, zumahlen ohne dem einem Reo frey stehet, sich unterschiedener, auch dem Ansehen nach wiederwärtiger Exceptionum, als z. E. non competentis actionis, praescriptionis & solutionis &c. in civilibus, geschweige dann in criminalibus, zu bedienen, B. auch in gegenwärtigem casu nicht unwahrscheinlich vorgiebet, daß er zu seiner ersten Geständniß durch das ungewöhnliche Zureden und Ubereilung derer Judicum bewogen worden, welcher Umbstand ihn auch gar leichtlich a perjurii suspicione excusiret, wenn die Sententia E. von seinen Erschrecken und Bedaurung, daß kein Advocat oder Geistlicher dabey gewesen, ein argumentum condemnandi nehmen wollen.

Andreas Z. haben wir die quaestionirte Fl. an B. zu bezahlen condemniret, weil er zufrieden gewesen, daß in B. Eydes Formul die clausul non facta solutione mit gesetzet worden, auch per deducta er pro perjuro nicht zu achten, noch die Unterschrifft im Auszuge ob rasionem & correctionem auch quod Interesse civile in keine consideration zu ziehen ist, wie dann auch die Herren E. selbst davor gehalten, daß er nach Erforderung der Rechte selbige zu zahlen schuldig sey, daß wir aber die ihm a Dominis E. dictirte Geldbuße in einen Verweiß verwandelt, ist deßhalb geschehen, weil Domini E. davor gehalten, daß B. ein perjurium begangen habe, auf welchen Fall den Z. intention und cooperation in grösserem Grad straffbahr wäre, als da nach unserer Meynung auf Seiten B. kein perjurium erfolget.

Warumb Domini E. Bürgemeister und Rath von B. Klage entbunden und B. hiernebst in die Unkosten condemniret, können wir nicht ergründen, weil wir keine rationes bey diesem puncto angeführet gefunden, wir halten vielmehr dafür,

zu Wort mit dem Original überein kämen, bezeuget, nicht aber ausdrückliche Erwehnung thut, welches billich hätte geschehen sollen, daß in dem original, wovon der extract genommen, das Wort funzig ohnef geschrieben sey, auch bekandt, daß die Notarii in Collationirung nicht eben auf alle Buchstaben, wie dieselbe geschrieben sern Achtung zu geben pflegen, auch die Worte der Vidimus, von Wort zu Wort gleich lautend, nicht so viel heissen, als von Buchstaben zu Buchstaben / endlich aber (4) es heisse das Wort in dem unterschriebenen Auszug nun wie es wolle, B. fürnehmlich ad excusationem perjurii zu statten kommen muß, daß das original von dem Auszuge quaestionis nicht bald anfänglich ad acta gebracht worden, hernach aber da solches geschehen testantibus Actis Vol. 1. fol. 198 b. besagtes Wort radiret und corrigiret besunden wird, und also kein beständiges indicium wieder B. machen kan. Und ob er wohl vorhero selbsten es vor funffzig gehalten, so kan ihm doch diese Meynung nicht graviren, indem das attestatum Medici von seinem schwachen Gedächtniß ihm hier billig zu statten kommet, und aus dem, daß er von diesem Geständniß hernach abgefallen, keine suspecta variatio inferiret werden muß, zumahlen ohne dem einem Reo frey stehet, sich unterschiedener, auch dem Ansehen nach wiederwärtiger Exceptionum, als z. E. non competentis actionis, praescriptionis & solutionis &c. in civilibus, geschweige dann in criminalibus, zu bedienen, B. auch in gegenwärtigem casu nicht unwahrscheinlich vorgiebet, daß er zu seiner ersten Geständniß durch das ungewöhnliche Zureden und Ubereilung derer Judicum bewogen worden, welcher Umbstand ihn auch gar leichtlich a perjurii suspicione excusiret, wenn die Sententia E. von seinen Erschrecken und Bedaurung, daß kein Advocat oder Geistlicher dabey gewesen, ein argumentum condemnandi nehmen wollen.

Andreas Z. haben wir die quaestionirte Fl. an B. zu bezahlen condemniret, weil er zufrieden gewesen, daß in B. Eydes Formul die clausul non facta solutione mit gesetzet worden, auch per deducta er pro perjuro nicht zu achten, noch die Unterschrifft im Auszuge ob rasionem & correctionem auch quod Interesse civile in keine consideration zu ziehen ist, wie dann auch die Herren E. selbst davor gehalten, daß er nach Erforderung der Rechte selbige zu zahlen schuldig sey, daß wir aber die ihm a Dominis E. dictirte Geldbuße in einen Verweiß verwandelt, ist deßhalb geschehen, weil Domini E. davor gehalten, daß B. ein perjurium begangen habe, auf welchen Fall den Z. intention und cooperation in grösserem Grad straffbahr wäre, als da nach unserer Meynung auf Seiten B. kein perjurium erfolget.

Warumb Domini E. Bürgemeister und Rath von B. Klage entbunden und B. hiernebst in die Unkosten condemniret, können wir nicht ergründen, weil wir keine rationes bey diesem puncto angeführet gefunden, wir halten vielmehr dafür,

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zu Wort mit                      dem Original überein kämen, bezeuget, nicht aber ausdrückliche Erwehnung thut,                      welches billich hätte geschehen sollen, daß in dem original, wovon der extract                      genommen, das Wort funzig ohnef geschrieben sey, auch bekandt, daß die Notarii                      in Collationirung nicht eben auf alle Buchstaben, wie dieselbe geschrieben sern                      Achtung zu geben pflegen, auch die Worte der Vidimus, von Wort zu Wort gleich                      lautend, nicht so viel heissen, als von Buchstaben zu Buchstaben / endlich aber                      (4) es heisse das Wort in dem unterschriebenen Auszug nun wie es wolle, B.                      fürnehmlich ad excusationem perjurii zu statten kommen muß, daß das original von                      dem Auszuge quaestionis nicht bald anfänglich ad acta gebracht worden, hernach                      aber da solches geschehen testantibus Actis Vol. 1. fol. 198 b. besagtes Wort                      radiret und corrigiret besunden wird, und also kein beständiges indicium wieder                      B. machen kan. Und ob er wohl vorhero selbsten es vor funffzig gehalten, so kan                      ihm doch diese Meynung nicht graviren, indem das attestatum Medici von seinem                      schwachen Gedächtniß ihm hier billig zu statten kommet, und aus dem, daß er von                      diesem Geständniß hernach abgefallen, keine suspecta variatio inferiret werden                      muß, zumahlen ohne dem einem Reo frey stehet, sich unterschiedener, auch dem                      Ansehen nach wiederwärtiger Exceptionum, als z. E. non competentis actionis,                      praescriptionis &amp; solutionis &amp;c. in civilibus, geschweige dann                      in criminalibus, zu bedienen, B. auch in gegenwärtigem casu nicht                      unwahrscheinlich vorgiebet, daß er zu seiner ersten Geständniß durch das                      ungewöhnliche Zureden und Ubereilung derer Judicum bewogen worden, welcher                      Umbstand ihn auch gar leichtlich a perjurii suspicione excusiret, wenn die                      Sententia E. von seinen Erschrecken und Bedaurung, daß kein Advocat oder                      Geistlicher dabey gewesen, ein argumentum condemnandi nehmen wollen.</p>
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[272/0278] zu Wort mit dem Original überein kämen, bezeuget, nicht aber ausdrückliche Erwehnung thut, welches billich hätte geschehen sollen, daß in dem original, wovon der extract genommen, das Wort funzig ohnef geschrieben sey, auch bekandt, daß die Notarii in Collationirung nicht eben auf alle Buchstaben, wie dieselbe geschrieben sern Achtung zu geben pflegen, auch die Worte der Vidimus, von Wort zu Wort gleich lautend, nicht so viel heissen, als von Buchstaben zu Buchstaben / endlich aber (4) es heisse das Wort in dem unterschriebenen Auszug nun wie es wolle, B. fürnehmlich ad excusationem perjurii zu statten kommen muß, daß das original von dem Auszuge quaestionis nicht bald anfänglich ad acta gebracht worden, hernach aber da solches geschehen testantibus Actis Vol. 1. fol. 198 b. besagtes Wort radiret und corrigiret besunden wird, und also kein beständiges indicium wieder B. machen kan. Und ob er wohl vorhero selbsten es vor funffzig gehalten, so kan ihm doch diese Meynung nicht graviren, indem das attestatum Medici von seinem schwachen Gedächtniß ihm hier billig zu statten kommet, und aus dem, daß er von diesem Geständniß hernach abgefallen, keine suspecta variatio inferiret werden muß, zumahlen ohne dem einem Reo frey stehet, sich unterschiedener, auch dem Ansehen nach wiederwärtiger Exceptionum, als z. E. non competentis actionis, praescriptionis & solutionis &c. in civilibus, geschweige dann in criminalibus, zu bedienen, B. auch in gegenwärtigem casu nicht unwahrscheinlich vorgiebet, daß er zu seiner ersten Geständniß durch das ungewöhnliche Zureden und Ubereilung derer Judicum bewogen worden, welcher Umbstand ihn auch gar leichtlich a perjurii suspicione excusiret, wenn die Sententia E. von seinen Erschrecken und Bedaurung, daß kein Advocat oder Geistlicher dabey gewesen, ein argumentum condemnandi nehmen wollen. Andreas Z. haben wir die quaestionirte Fl. an B. zu bezahlen condemniret, weil er zufrieden gewesen, daß in B. Eydes Formul die clausul non facta solutione mit gesetzet worden, auch per deducta er pro perjuro nicht zu achten, noch die Unterschrifft im Auszuge ob rasionem & correctionem auch quod Interesse civile in keine consideration zu ziehen ist, wie dann auch die Herren E. selbst davor gehalten, daß er nach Erforderung der Rechte selbige zu zahlen schuldig sey, daß wir aber die ihm a Dominis E. dictirte Geldbuße in einen Verweiß verwandelt, ist deßhalb geschehen, weil Domini E. davor gehalten, daß B. ein perjurium begangen habe, auf welchen Fall den Z. intention und cooperation in grösserem Grad straffbahr wäre, als da nach unserer Meynung auf Seiten B. kein perjurium erfolget. Warumb Domini E. Bürgemeister und Rath von B. Klage entbunden und B. hiernebst in die Unkosten condemniret, können wir nicht ergründen, weil wir keine rationes bey diesem puncto angeführet gefunden, wir halten vielmehr dafür,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/278>, abgerufen am 17.05.2024.