Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu bleniben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber

denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu blẽiben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0260" n="254"/>
denenjenigen Unterthanen, so nach                      Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration                      aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino                      JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus,                      gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in                      Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet,                      solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten                      Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen,                      wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion                      daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda                      befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem                      vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so                      auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen                      darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen                      dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis                      statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae                      exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam,                      deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur                      &amp; amplectentur, patienter tolerentur, &amp; conscientia libera domi                      devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia                      vero, ubi &amp; quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non                      prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus                      exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis                      dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu ble&#x0303;iben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen                      to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in                      contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und                      ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie                      solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra                      c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig                      ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception,                      &amp; quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen                      wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus                      geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch                      nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen                      Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in                      der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion                      geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch                      dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst                      aber
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[254/0260] denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu blẽiben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/260
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/260>, abgerufen am 25.11.2024.