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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy-

bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy-

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[208/0214] bejae conditionis tacite nobilitiret wird, wenn sie an einen Edien sich vermählet, (Mauritius loco cit.) im gegenwärtigen Fall aber nicht einmahl eine plebeja persona fürhanden, immassen Seine Kayserliche Majestät die quaestionirte Gemahlin in Adel-Stand solenni diplomate erhoben, folglich ihr und den Ihrigen alle Privilegia einer adlichen Person zukommen müssen, und da sonsten auch die Kinder pro nobilibus zu halten, wenn auch nur der Vater ein Nobilis ist. (Nolden. de statu Nobil. Cap. IX. n. 5. seqq. Reusner Lib. I. Decis. IV.) als ist allhier destoweniger zu zweiffeln, daß nunmehro eine nobilitas omnibus numeris absoluta & perfecta indeque longe splendidior fürhanden, da die Frau nobiliter worden. (Natta Consil. 637. n. 18.) Wowieder die Protestation des Herrn von G. M. Frauen Töchter, Schwieger-Söhne und Brüder nicht würcken mag, massen sie ja dadurch nicht verhindern mögen, daß ihr Bruder, Vater und respective Schwieger-Vater nicht heyrathen sollen, hingegen bekandt, daß auch in Sachsen ein Nobilis ignobilem ohne Verletzung seiner Existimation sich ehelich könne antrauen lassen. (Carpzov. II. Consist. Tit. I. Def. 10.) welche ignobilität aber durch den erhaltenen Adel-Brief völlig gehoben, dergestalt und also, daß, wann auch schon vor dieser Standes-Erhöhung Kinder gezeuget worden wären, jedennoch dieselbe pro nobilibus ab utroque parente zu achten, indem ja gewöhnlicher massen das privilegium nobilitatis auf alle posteros gehet, und dann gewiß, daß auch diejenige, so vor den erhaltenen Adel gebohren worden, der nobilitatae ihre posteri seyn, und im übrigen eine gantz andere Ursache sich äusert, warum eine Frau ihren Adel verliehre, wann sie einen gemeinen Menschen ehliget, angesehen die Frau nicht dem Mann, sondern der Mann der Frau seine dignität und Vorzugs-Rechte ertheilet. (Myler ab Ehrenbach Gamol. Cap. V. n. 2.) und da der unedle Mann keine Vorrechte hat, derselbe auch der Frau nichts geben mag, des L. 13. C. de dignitate zu geschweigen, welcher in diesem Fall in Teutschland von denen Doctoribus angenommen zu seyn scheinet: (Horn. Jurisprud. feud. Cap. VI. n. 11.) deme nicht entgegen, daß Churfürst Mauritius ein anders in Sachsen verordnet, auch die Contradicenten sich auf Pacta in ihrer Familie beruffen, wodurch die Lehns-Succession zum wenigsten den Kindern ex ignobili foemina genitis entzogen werden dürffte, in Betrachtung, daß wann de praxi geredet werden soll, man nicht auf eine alte Landes Ordnung sehen müsse, welche jetzo nicht mehr in usu, absonderlich da alle Sächsische Lehrer das contrarium statuiren. Colerus Decis. 60. n. 76. Georg. Schulz Synopsi Lib. III. Inst. Rubr. de quart. Success. Ord.) auch noch zweiffelhafft, ob die Constitutio Mauritiana auf gegenwärtigen casum zu appliciren, indem selbige de liberis legitimatis per subsequens matrimonium zu reden scheinet, hingegen gantz irrig, daß man contra libertatem matrimoniorum, welche keines privati Disposition unterworffen, pacta poenalia machen könne; Cy-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/214>, abgerufen am 03.05.2024.