Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.confirmiret, wiewohl sie in determinatione criminis nicht einig seyn, indem die Herren Hallenses es pro rapina, die Lipsienses aber pro vi publica halten. Und ist dannenhero der status controversiae: Ob Christoph mit der Tortur zu belegen sey oder nicht? Dieses letztere scheinet, jedoch salva reverentia Dnn. Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia verhanden wären. Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a.daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina oder robbaria in ihren rationibus decidendi fol. 86. a.sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte Wo nicht eine robhariaso gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc.es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum leg. 1. & 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. & Dd. communiter ad d. tit.dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch kömmt, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und obschon in d. l. 10. §. 1.gesaget wird, hac lege tenetur & qui convocatis hominibus vim fecerit, que quis verberetur & pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses reflectiret ha confirmiret, wiewohl sie in determinatione criminis nicht einig seyn, indem die Herren Hallenses es pro rapina, die Lipsienses aber pro vi publica halten. Und ist dannenhero der status controversiae: Ob Christoph mit der Tortur zu belegen sey oder nicht? Dieses letztere scheinet, jedoch salva reverentia Dnn. Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia verhanden wären. Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a.daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina oder robbaria in ihren rationibus decidendi fol. 86. a.sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte Wo nicht eine robhariaso gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc.es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum leg. 1. & 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. & Dd. communiter ad d. tit.dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch köm̃t, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. 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Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia verhanden wären.</p> <p>Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus</p> <l>ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a.</l> <p>daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. 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Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch köm̃t, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und obschon</p> <l>in d. l. 10. §. 1.</l> <p>gesaget wird, hac lege tenetur & qui convocatis hominibus vim fecerit, que quis verberetur & pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses reflectiret ha </p> </div> </body> </text> </TEI> [83/0091]
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Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus
ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a. daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina oder robbaria in ihren rationibus decidendi
fol. 86. a. sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte
Wo nicht eine robharia so gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses
d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc. es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum
leg. 1. & 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. & Dd. communiter ad d. tit. dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch köm̃t, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und obschon
in d. l. 10. §. 1. gesaget wird, hac lege tenetur & qui convocatis hominibus vim fecerit, que quis verberetur & pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses reflectiret ha
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