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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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hatte concipiren helffen, ist folgendes in cap. 7. §. 1. zu lesen. Wenn dieburgischen Proceß-Ordnungen von Juramento Calumniae der Advocaten. Sache zum rechtlichen Ausspruch verwiesen worden, so sollen alle und jede Partheyen, so keine verpflichtete Chur- und Fürstliche Räthe seyn, und ihre Advocaten allerseits nicht ehe gehöret oder zugelassen werden / bis sie in Person in loco judicii das juramentum Calumniae generale auf fleißige Verwarnung für der Straffe des Meineyds abgeschworen &c. Und im 50. Capitel §. 19. sind folgende Worte zu befinden: Die Advocaten, so in peinlichen Sachen bedienet seyn wollen, sollen nach Durchsehung der Acten das Juramentum Calumniae ohne Unterscheid in Person ablegen, und ehe sie solches praestiret keine Schrifft, die sie gefertiger / angenommen werden. Aber in der verbesserten und Anno 1696. publicirten Proceß-Ordnung lautet es gantz anders. Denn in cap. 7. §. 1. stehet also: Es ist zwar in dem ersten § dieses Capitels die Constitution gemeiner beschriebener Rechte von dem Juramento Calumniae generali wohl bedächtig (dieses Wort ist etwas zweydeutig, denn wohlbedächtig und klüglich, oder löblich sind nicht allezeit Synonyma) eingeführet, doch weiset die Erfahrung (quae etiam est parum sapientum magistra) daß dasselbe so wohl von denen Partheyen als Advocaten nur aus Gewohnheit und sonder Consideration der Seelen-Gefahr zum öfftern abgeschworen werde; derhalben wir dasselbe bey allen und jeden Sachen nicht geleistet wissen wollen: sondern nur, wie hernach deutlicher exprimiret wird, wenn der Partheyen oder Advocaten Boßheit offenbahr ist etc. In 50. Capitel §. 6. wird in inquisition-Sachen folgends verordnet: Kein Urtheil soll in Inquisitions-Sachen, sie betreffen Todes, Leibes, oder andere Straffe, auch in notorischen delictis zur Execution gebracht werden, es sey denn der Inquisit mit der Defension nothdürftig gehört, und da sich dazu kein Advocatus finden lassen wolte, soll der Richter in Hohen und unter Gerichten einen defensorem ex officio verordnen, welcher aber das Juramentum Calumniae nichts desto weniger abzuschwören gehalten seyn soll. Es wäre denn ein Doctor juris, oder hätte zur Justiz specialiter geschworen.

§. XVII. Nun bescheide ich mich zwar gar wohl, daß ich mich damahlenChristophs neue Defension. auf die verbesserte Magdeburgische Proceß-Ordnung, als die erst etliche Jahre hernach publiciret worden, in declinando juramento calumniae nicht beziehen können, ich bescheide mich auch, daß dasjenige

hatte concipiren helffen, ist folgendes in cap. 7. §. 1. zu lesen. Wenn dieburgischen Proceß-Ordnungen von Juramento Calumniae der Advocaten. Sache zum rechtlichen Ausspruch verwiesen worden, so sollen alle und jede Partheyen, so keine verpflichtete Chur- und Fürstliche Räthe seyn, und ihre Advocaten allerseits nicht ehe gehöret oder zugelassen werden / bis sie in Person in loco judicii das juramentum Calumniae generale auf fleißige Verwarnung für der Straffe des Meineyds abgeschworen &c. Und im 50. Capitel §. 19. sind folgende Worte zu befinden: Die Advocaten, so in peinlichen Sachen bedienet seyn wollen, sollen nach Durchsehung der Acten das Juramentum Calumniae ohne Unterscheid in Person ablegen, und ehe sie solches praestiret keine Schrifft, die sie gefertiger / angenommen werden. Aber in der verbesserten und Anno 1696. publicirten Proceß-Ordnung lautet es gantz anders. Denn in cap. 7. §. 1. stehet also: Es ist zwar in dem ersten § dieses Capitels die Constitution gemeiner beschriebener Rechte von dem Juramento Calumniae generali wohl bedächtig (dieses Wort ist etwas zweydeutig, denn wohlbedächtig und klüglich, oder löblich sind nicht allezeit Synonyma) eingeführet, doch weiset die Erfahrung (quae etiam est parum sapientum magistra) daß dasselbe so wohl von denen Partheyen als Advocaten nur aus Gewohnheit und sonder Consideration der Seelen-Gefahr zum öfftern abgeschworen werde; derhalben wir dasselbe bey allen und jeden Sachen nicht geleistet wissen wollen: sondern nur, wie hernach deutlicher exprimiret wird, wenn der Partheyen oder Advocaten Boßheit offenbahr ist etc. In 50. Capitel §. 6. wird in inquisition-Sachen folgends verordnet: Kein Urtheil soll in Inquisitions-Sachen, sie betreffen Todes, Leibes, oder andere Straffe, auch in notorischen delictis zur Execution gebracht werden, es sey denn der Inquisit mit der Defension nothdürftig gehört, und da sich dazu kein Advocatus finden lassen wolte, soll der Richter in Hohen und unter Gerichten einen defensorem ex officio verordnen, welcher aber das Juramentum Calumniae nichts desto weniger abzuschwören gehalten seyn soll. Es wäre denn ein Doctor juris, oder hätte zur Justiz specialiter geschworen.

§. XVII. Nun bescheide ich mich zwar gar wohl, daß ich mich damahlenChristophs neue Defension. auf die verbesserte Magdeburgische Proceß-Ordnung, als die erst etliche Jahre hernach publiciret worden, in declinando juramento calumniae nicht beziehen können, ich bescheide mich auch, daß dasjenige

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[81/0089] hatte concipiren helffen, ist folgendes in cap. 7. §. 1. zu lesen. Wenn die Sache zum rechtlichen Ausspruch verwiesen worden, so sollen alle und jede Partheyen, so keine verpflichtete Chur- und Fürstliche Räthe seyn, und ihre Advocaten allerseits nicht ehe gehöret oder zugelassen werden / bis sie in Person in loco judicii das juramentum Calumniae generale auf fleißige Verwarnung für der Straffe des Meineyds abgeschworen &c. Und im 50. Capitel §. 19. sind folgende Worte zu befinden: Die Advocaten, so in peinlichen Sachen bedienet seyn wollen, sollen nach Durchsehung der Acten das Juramentum Calumniae ohne Unterscheid in Person ablegen, und ehe sie solches praestiret keine Schrifft, die sie gefertiger / angenommen werden. Aber in der verbesserten und Anno 1696. publicirten Proceß-Ordnung lautet es gantz anders. Denn in cap. 7. §. 1. stehet also: Es ist zwar in dem ersten § dieses Capitels die Constitution gemeiner beschriebener Rechte von dem Juramento Calumniae generali wohl bedächtig (dieses Wort ist etwas zweydeutig, denn wohlbedächtig und klüglich, oder löblich sind nicht allezeit Synonyma) eingeführet, doch weiset die Erfahrung (quae etiam est parum sapientum magistra) daß dasselbe so wohl von denen Partheyen als Advocaten nur aus Gewohnheit und sonder Consideration der Seelen-Gefahr zum öfftern abgeschworen werde; derhalben wir dasselbe bey allen und jeden Sachen nicht geleistet wissen wollen: sondern nur, wie hernach deutlicher exprimiret wird, wenn der Partheyen oder Advocaten Boßheit offenbahr ist etc. In 50. Capitel §. 6. wird in inquisition-Sachen folgends verordnet: Kein Urtheil soll in Inquisitions-Sachen, sie betreffen Todes, Leibes, oder andere Straffe, auch in notorischen delictis zur Execution gebracht werden, es sey denn der Inquisit mit der Defension nothdürftig gehört, und da sich dazu kein Advocatus finden lassen wolte, soll der Richter in Hohen und unter Gerichten einen defensorem ex officio verordnen, welcher aber das Juramentum Calumniae nichts desto weniger abzuschwören gehalten seyn soll. Es wäre denn ein Doctor juris, oder hätte zur Justiz specialiter geschworen. burgischen Proceß-Ordnungen von Juramento Calumniae der Advocaten. §. XVII. Nun bescheide ich mich zwar gar wohl, daß ich mich damahlen auf die verbesserte Magdeburgische Proceß-Ordnung, als die erst etliche Jahre hernach publiciret worden, in declinando juramento calumniae nicht beziehen können, ich bescheide mich auch, daß dasjenige Christophs neue Defension.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/89>, abgerufen am 23.11.2024.