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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und weder die geschlagenen und beraubten Schüler, Martin und Jonas, indem sie Dununcianten seyn, noch der abgehörte Zeuge, Christian Buchner, in Ansehung, dessen deposition ziemlich general und mit Herr D.N. attestato nicht überein kommen, er ein armer Mann, testis unicus & varians, und den Zeugen-Eyd in der Inquisiten Gegenwart nicht abgeleget, sie graviren können; im übrigen, wenn ja was strafbares von ihnen begangen worden, sie solches durch die bishero erlittene Hafft zur Gnüge verbüsset; Dieweil aber dennoch, was wegen nicht allzugeschwinder Verfahrung mit der Inquisition wieder einen sonst ehrlichen Mann angeführet worden, theils von dem Fall, wann wieder denselben keine erhebliche und sufficiente Indicia vorhanden, theils de delictis levioribus zuverstehen, deren keines von beyden auf gegenwärtigen Fall appliciret werden kan, indem allhier, wo nicht ein robaria, doch zum wenigsten eine grosse Gewalt auf öffentlichen Weg verübet worden, die Inquisiten auch, daß sie, als diese Thätigkeit vorgangen, dabey gewesen, (wiewohl Christoph erst nach vielem leugnen) nicht in Abrede seyn mögen, hierüber sowohl die beyden Schüler, als der abgehörte Zeuge Christian Buchner, daß sie auch Hand mit angeleget, vermittelst Eydes erhärtet, und also wieder sie, die Inquisiten, wie in denen vorigen Urtheln mit mehrern ausgeführet, disfalls ziemliche Vermuthung fürhanden, hingegen daß sie, daß die Weiber von denen Schülern zuerst angefallen, und unzüchtig begriffen werden wollen, mit nichs dargethan, auch nicht glaublich / weil sie selbst nichts gerüget, noch biß anhero sich angegeben, und dergestalt mehrbeniemter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren, und ein Denunciant, nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände, zum Zeugnüß wohl zuläßlich, auch des abgehörten Zeugen Buchners angezogenes Armuth ihn so wenig, als die eingegebenen variationes, dessen Zeugnüß ungültig machen kan, zumahl diese, die variationes, gar leicht und mit D. N. attestato conciliiret werden können, und obgleich ein Zeuge wieder einen delinquenten zur comdemnation nicht gnug, so kan doch derselbe dadurch so weit daß er seine Unschuld, nach Beschaffenheit des Verbrechens und derer verhandenen Indicien entweder jurato, oder vermittelst der Tortur erhalten muß, graviret werden, die Zeugen auch in Inquisitionibus nicht eben wie in processu accusatorio ordinario in Gegenwart des Inquisiti vereydet werden dürffen, im übrigen dieses Verbrechen nicht so gering, oder dergestalt beschaffen; daß es sich mit etlich wenig Wochen Gefängnüß verbüssen läst, so ist von uns gesprochener massen billich erkennet worden.

Man siehet sonst aus dem Urtheil selbst, daß es etwas förmlicher eingerichtet, indem die Fragen, worüber die Inquisiten bey der territion befraget werden sollen, deutlich ausgedruckt sind. So ist auch in denen rationibus dubitandi nichts vergessen worden, sondern man hat alles dasjenige was in der defension pro Inquisitis vorgebracht worden, und ein

und weder die geschlagenen und beraubten Schüler, Martin und Jonas, indem sie Dununcianten seyn, noch der abgehörte Zeuge, Christian Buchner, in Ansehung, dessen deposition ziemlich general und mit Herr D.N. attestato nicht überein kommen, er ein armer Mann, testis unicus & varians, und den Zeugen-Eyd in der Inquisiten Gegenwart nicht abgeleget, sie graviren können; im übrigen, wenn ja was strafbares von ihnen begangen worden, sie solches durch die bishero erlittene Hafft zur Gnüge verbüsset; Dieweil aber dennoch, was wegen nicht allzugeschwinder Verfahrung mit der Inquisition wieder einen sonst ehrlichen Mann angeführet worden, theils von dem Fall, wann wieder denselben keine erhebliche und sufficiente Indicia vorhanden, theils de delictis levioribus zuverstehen, deren keines von beyden auf gegenwärtigen Fall appliciret werden kan, indem allhier, wo nicht ein robaria, doch zum wenigsten eine grosse Gewalt auf öffentlichen Weg verübet worden, die Inquisiten auch, daß sie, als diese Thätigkeit vorgangen, dabey gewesen, (wiewohl Christoph erst nach vielem leugnen) nicht in Abrede seyn mögen, hierüber sowohl die beyden Schüler, als der abgehörte Zeuge Christian Buchner, daß sie auch Hand mit angeleget, vermittelst Eydes erhärtet, und also wieder sie, die Inquisiten, wie in denen vorigen Urtheln mit mehrern ausgeführet, disfalls ziemliche Vermuthung fürhanden, hingegen daß sie, daß die Weiber von denen Schülern zuerst angefallen, und unzüchtig begriffen werden wollen, mit nichs dargethan, auch nicht glaublich / weil sie selbst nichts gerüget, noch biß anhero sich angegeben, und dergestalt mehrbeniemter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren, und ein Denunciant, nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände, zum Zeugnüß wohl zuläßlich, auch des abgehörten Zeugen Buchners angezogenes Armuth ihn so wenig, als die eingegebenen variationes, dessen Zeugnüß ungültig machen kan, zumahl diese, die variationes, gar leicht und mit D. N. attestato conciliiret werden können, und obgleich ein Zeuge wieder einen delinquenten zur comdemnation nicht gnug, so kan doch derselbe dadurch so weit daß er seine Unschuld, nach Beschaffenheit des Verbrechens und derer verhandenen Indicien entweder jurato, oder vermittelst der Tortur erhalten muß, graviret werden, die Zeugen auch in Inquisitionibus nicht eben wie in processu accusatorio ordinario in Gegenwart des Inquisiti vereydet werden dürffen, im übrigen dieses Verbrechen nicht so gering, oder dergestalt beschaffen; daß es sich mit etlich wenig Wochen Gefängnüß verbüssen läst, so ist von uns gesprochener massen billich erkennet worden.

Man siehet sonst aus dem Urtheil selbst, daß es etwas förmlicher eingerichtet, indem die Fragen, worüber die Inquisiten bey der territion befraget werden sollen, deutlich ausgedruckt sind. So ist auch in denen rationibus dubitandi nichts vergessen worden, sondern man hat alles dasjenige was in der defension pro Inquisitis vorgebracht worden, und ein

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[68/0076] und weder die geschlagenen und beraubten Schüler, Martin und Jonas, indem sie Dununcianten seyn, noch der abgehörte Zeuge, Christian Buchner, in Ansehung, dessen deposition ziemlich general und mit Herr D.N. attestato nicht überein kommen, er ein armer Mann, testis unicus & varians, und den Zeugen-Eyd in der Inquisiten Gegenwart nicht abgeleget, sie graviren können; im übrigen, wenn ja was strafbares von ihnen begangen worden, sie solches durch die bishero erlittene Hafft zur Gnüge verbüsset; Dieweil aber dennoch, was wegen nicht allzugeschwinder Verfahrung mit der Inquisition wieder einen sonst ehrlichen Mann angeführet worden, theils von dem Fall, wann wieder denselben keine erhebliche und sufficiente Indicia vorhanden, theils de delictis levioribus zuverstehen, deren keines von beyden auf gegenwärtigen Fall appliciret werden kan, indem allhier, wo nicht ein robaria, doch zum wenigsten eine grosse Gewalt auf öffentlichen Weg verübet worden, die Inquisiten auch, daß sie, als diese Thätigkeit vorgangen, dabey gewesen, (wiewohl Christoph erst nach vielem leugnen) nicht in Abrede seyn mögen, hierüber sowohl die beyden Schüler, als der abgehörte Zeuge Christian Buchner, daß sie auch Hand mit angeleget, vermittelst Eydes erhärtet, und also wieder sie, die Inquisiten, wie in denen vorigen Urtheln mit mehrern ausgeführet, disfalls ziemliche Vermuthung fürhanden, hingegen daß sie, daß die Weiber von denen Schülern zuerst angefallen, und unzüchtig begriffen werden wollen, mit nichs dargethan, auch nicht glaublich / weil sie selbst nichts gerüget, noch biß anhero sich angegeben, und dergestalt mehrbeniemter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren, und ein Denunciant, nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände, zum Zeugnüß wohl zuläßlich, auch des abgehörten Zeugen Buchners angezogenes Armuth ihn so wenig, als die eingegebenen variationes, dessen Zeugnüß ungültig machen kan, zumahl diese, die variationes, gar leicht und mit D. N. attestato conciliiret werden können, und obgleich ein Zeuge wieder einen delinquenten zur comdemnation nicht gnug, so kan doch derselbe dadurch so weit daß er seine Unschuld, nach Beschaffenheit des Verbrechens und derer verhandenen Indicien entweder jurato, oder vermittelst der Tortur erhalten muß, graviret werden, die Zeugen auch in Inquisitionibus nicht eben wie in processu accusatorio ordinario in Gegenwart des Inquisiti vereydet werden dürffen, im übrigen dieses Verbrechen nicht so gering, oder dergestalt beschaffen; daß es sich mit etlich wenig Wochen Gefängnüß verbüssen läst, so ist von uns gesprochener massen billich erkennet worden. Man siehet sonst aus dem Urtheil selbst, daß es etwas förmlicher eingerichtet, indem die Fragen, worüber die Inquisiten bey der territion befraget werden sollen, deutlich ausgedruckt sind. So ist auch in denen rationibus dubitandi nichts vergessen worden, sondern man hat alles dasjenige was in der defension pro Inquisitis vorgebracht worden, und ein

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/76>, abgerufen am 23.11.2024.