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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Bald. in l. 2. n. 7. de episc. audiend. Rol. a Vall. vol. 3. Cons. 17. & 18.

Auch 2) kein Gemüth und Vorsatz die Schüler zu schlagen und zuberauben gewesen, deficiente vero doloso animo delictum non committitur quoad poenam sc. corporalem.

Gail. 2. Obs. 110. n. 3.

3) Inquisiti sich niemahls des Raubs beflissen, dahero Jolephus Ludovici conscientiose redet.

Decis. 15. n. 85.

pietatem maxime exercendam esse in illum, qui non solitus committere crimina.

4) Lässet auch Christoph fol. 31. seine Reue sattsam spühren, und excusirt sich, daß er in frontispicio der Obrigkeit, so jus & facultatem quoquo modo veritatem a reo exsculpendi non citra simulationis culpam, das malum, woraus alles entsponnen, nicht eröffnet, und ist jetzo ein gutes Werckzeug, daß in die frevele That, so die Schüler mit denen Weibsstücken ausgeübet, inquirirt und solche Fleisches-Wollust, dadurch GOttes Zorn entbrennt, und Städte und Länder in Ruin gerathen, der Gebühr nach bestrafft werden könne.

Dannenhero bitten in diese Inquisition unschuldig gezogene Defendenten, diese Umstände reiflich und wohl zuerwegen, daß sie beyde Inquisiti Christoph und George von angestellter Inquisition billig zu absolviren, Denuncianten aber ihnen die verursachten Unkosten zu ersetzen, auch ihnen einen Gerichts-Schein in forma probante statt einer Ehren-Erklärung auszureichen schuldig, auch daß Inquisiten wieder die denuncianten actionem injuriarum anzustellen wohl befugt. Uber welches alles, und was sonsten omni meliori modo gebethen werden können, sollen, oder mögen, Inquisiti nobilissimum judicis officium pro juris ac justitiae administratione humiliter imploriret, und sich einem zuverläßigen absolutorischen Urtheil submittiret haben wollen.

In vorstehender Defension haben sich die defendentes auf Christian Friedrich Buchners als defensional-Zeugens für denen Berg-Gerichten den 1. Augusti 1690. von neuem geschehene eydliche Abhörung ad articulos sub passim bezogen, die fol. 75. bis 80. in Actis zu lesen, undalso lautet:

Art. 1. Wahr, daß am 30. May a. c. Abends um 9. Uhr 2. Hallorum, Christoph und George vor das Clauß-Thor gangen und sich zu Zeugen niedergesetzt? T. Ja. Art. 2. Wahr, daß sie Würme zu ihrem fischen zu suchen ausgangen? T. Das hätten sie ihm gesagt, daß sie Würme suchen wollen. Art. 3. Wahr, daß 2. Weibs-Persohnen vor sie auf der Brücke vorbey und nach Passendorfs zugangen? T. Ja Art. 4. Wahr, daß die Hallorum bey ihrer Meinung Würme zu su

Bald. in l. 2. n. 7. de episc. audiend. Rol. a Vall. vol. 3. Cons. 17. & 18.

Auch 2) kein Gemüth und Vorsatz die Schüler zu schlagen und zuberauben gewesen, deficiente vero doloso animo delictum non committitur quoad poenam sc. corporalem.

Gail. 2. Obs. 110. n. 3.

3) Inquisiti sich niemahls des Raubs beflissen, dahero Jolephus Ludovici conscientiose redet.

Decis. 15. n. 85.

pietatem maxime exercendam esse in illum, qui non solitus committere crimina.

4) Lässet auch Christoph fol. 31. seine Reue sattsam spühren, und excusirt sich, daß er in frontispicio der Obrigkeit, so jus & facultatem quoquo modo veritatem a reo exsculpendi non citra simulationis culpam, das malum, woraus alles entsponnen, nicht eröffnet, und ist jetzo ein gutes Werckzeug, daß in die frevele That, so die Schüler mit denen Weibsstücken ausgeübet, inquirirt und solche Fleisches-Wollust, dadurch GOttes Zorn entbrennt, und Städte und Länder in Ruin gerathen, der Gebühr nach bestrafft werden könne.

Dannenhero bitten in diese Inquisition unschuldig gezogene Defendenten, diese Umstände reiflich und wohl zuerwegen, daß sie beyde Inquisiti Christoph und George von angestellter Inquisition billig zu absolviren, Denuncianten aber ihnen die verursachten Unkosten zu ersetzen, auch ihnen einen Gerichts-Schein in forma probante statt einer Ehren-Erklärung auszureichen schuldig, auch daß Inquisiten wieder die denuncianten actionem injuriarum anzustellen wohl befugt. Uber welches alles, und was sonsten omni meliori modo gebethen werden können, sollen, oder mögen, Inquisiti nobilissimum judicis officium pro juris ac justitiae administratione humiliter imploriret, und sich einem zuverläßigen absolutorischen Urtheil submittiret haben wollen.

In vorstehender Defension haben sich die defendentes auf Christian Friedrich Buchners als defensional-Zeugens für denen Berg-Gerichten den 1. Augusti 1690. von neuem geschehene eydliche Abhörung ad articulos sub passim bezogen, die fol. 75. bis 80. in Actis zu lesen, undalso lautet:

Art. 1. Wahr, daß am 30. May a. c. Abends um 9. Uhr 2. Hallorum, Christoph und George vor das Clauß-Thor gangen und sich zu Zeugen niedergesetzt? T. Ja. Art. 2. Wahr, daß sie Würme zu ihrem fischen zu suchen ausgangen? T. Das hätten sie ihm gesagt, daß sie Würme suchen wollen. Art. 3. Wahr, daß 2. Weibs-Persohnen vor sie auf der Brücke vorbey und nach Passendorfs zugangen? T. Ja Art. 4. Wahr, daß die Hallorum bey ihrer Meinung Würme zu su

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        <p>4) Lässet auch Christoph fol. 31. seine Reue sattsam spühren, und excusirt sich,                      daß er in frontispicio der Obrigkeit, so jus &amp; facultatem quoquo modo                      veritatem a reo exsculpendi non citra simulationis culpam, das malum, woraus                      alles entsponnen, nicht eröffnet, und ist jetzo ein gutes Werckzeug, daß in die                      frevele That, so die Schüler mit denen Weibsstücken ausgeübet, inquirirt und                      solche Fleisches-Wollust, dadurch GOttes Zorn entbrennt, und Städte und Länder                      in Ruin gerathen, der Gebühr nach bestrafft werden könne.</p>
        <p>Dannenhero bitten in diese Inquisition unschuldig gezogene Defendenten, diese                      Umstände reiflich und wohl zuerwegen, daß sie beyde Inquisiti Christoph und                      George von angestellter Inquisition billig zu absolviren, Denuncianten aber                      ihnen die verursachten Unkosten zu ersetzen, auch ihnen einen Gerichts-Schein in                      forma probante statt einer Ehren-Erklärung auszureichen schuldig, auch daß                      Inquisiten wieder die denuncianten actionem injuriarum anzustellen wohl befugt.                      Uber welches alles, und was sonsten omni meliori modo gebethen werden können,                      sollen, oder mögen, Inquisiti nobilissimum judicis officium pro juris ac                      justitiae administratione humiliter imploriret, und sich einem zuverläßigen                      absolutorischen Urtheil submittiret haben wollen.</p>
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        <p>Art. 1. Wahr, daß am 30. May a. c. Abends um 9. Uhr 2. Hallorum, Christoph und                      George vor das Clauß-Thor gangen und sich zu Zeugen niedergesetzt? T. Ja. Art.                      2. Wahr, daß sie Würme zu ihrem fischen zu suchen ausgangen? T. Das hätten sie                      ihm gesagt, daß sie Würme suchen wollen. Art. 3. Wahr, daß 2. Weibs-Persohnen                      vor sie auf der Brücke vorbey und nach Passendorfs zugangen? T. Ja Art. 4. Wahr,                      daß die Hallorum bey ihrer Meinung Würme zu su
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[65/0073] Bald. in l. 2. n. 7. de episc. audiend. Rol. a Vall. vol. 3. Cons. 17. & 18. Auch 2) kein Gemüth und Vorsatz die Schüler zu schlagen und zuberauben gewesen, deficiente vero doloso animo delictum non committitur quoad poenam sc. corporalem. Gail. 2. Obs. 110. n. 3. 3) Inquisiti sich niemahls des Raubs beflissen, dahero Jolephus Ludovici conscientiose redet. Decis. 15. n. 85. pietatem maxime exercendam esse in illum, qui non solitus committere crimina. 4) Lässet auch Christoph fol. 31. seine Reue sattsam spühren, und excusirt sich, daß er in frontispicio der Obrigkeit, so jus & facultatem quoquo modo veritatem a reo exsculpendi non citra simulationis culpam, das malum, woraus alles entsponnen, nicht eröffnet, und ist jetzo ein gutes Werckzeug, daß in die frevele That, so die Schüler mit denen Weibsstücken ausgeübet, inquirirt und solche Fleisches-Wollust, dadurch GOttes Zorn entbrennt, und Städte und Länder in Ruin gerathen, der Gebühr nach bestrafft werden könne. Dannenhero bitten in diese Inquisition unschuldig gezogene Defendenten, diese Umstände reiflich und wohl zuerwegen, daß sie beyde Inquisiti Christoph und George von angestellter Inquisition billig zu absolviren, Denuncianten aber ihnen die verursachten Unkosten zu ersetzen, auch ihnen einen Gerichts-Schein in forma probante statt einer Ehren-Erklärung auszureichen schuldig, auch daß Inquisiten wieder die denuncianten actionem injuriarum anzustellen wohl befugt. Uber welches alles, und was sonsten omni meliori modo gebethen werden können, sollen, oder mögen, Inquisiti nobilissimum judicis officium pro juris ac justitiae administratione humiliter imploriret, und sich einem zuverläßigen absolutorischen Urtheil submittiret haben wollen. In vorstehender Defension haben sich die defendentes auf Christian Friedrich Buchners als defensional-Zeugens für denen Berg-Gerichten den 1. Augusti 1690. von neuem geschehene eydliche Abhörung ad articulos sub passim bezogen, die fol. 75. bis 80. in Actis zu lesen, undalso lautet: Art. 1. Wahr, daß am 30. May a. c. Abends um 9. Uhr 2. Hallorum, Christoph und George vor das Clauß-Thor gangen und sich zu Zeugen niedergesetzt? T. Ja. Art. 2. Wahr, daß sie Würme zu ihrem fischen zu suchen ausgangen? T. Das hätten sie ihm gesagt, daß sie Würme suchen wollen. Art. 3. Wahr, daß 2. Weibs-Persohnen vor sie auf der Brücke vorbey und nach Passendorfs zugangen? T. Ja Art. 4. Wahr, daß die Hallorum bey ihrer Meinung Würme zu su

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/73>, abgerufen am 23.11.2024.