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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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die zur Peinlichkeit gehörige Instrumenta vorlegen, die Daumenstöcke anlegen / und damit zuschrauben, auch da dieses nichts fruchtet, mit den Bandenschnüren, doch, daß es vor dißmahl darbey verbleibe. Wann nun alles, was hierbey vorgehet, fleißig ad acta geschrieben wird, ergehet darauf ferner / was Recht ist, von Rechtswegen.

§. V. Den 18. Julii darauf bekräfftigten beyde Schüler (fol. 17.)Entdeckung des andern Consorteis Görgens. Defensio pro avertenda für beyde. nochmahlen, daß Christoph ihnen ihre Mäntel und Hüte, item dem Jonas in specie noch eine Halßkrause und dazu gehöriges Krausen-Band mit Gewalt nehmen helffen, und denen dabey gewesenen Weibs-Persohnen gegeben, welche damit davon gegangen. Sie beschwuren auch zugleich den Preiß der genommenen Sachen zusammen auff 8. Thlr. 20 gl. So wenig nun als Christoph bißher hatte gestehen wollen, daß er von dem gantzen Handel etwas wüste, so wenig wusten die Schüler und der Judex, wer der andere Hallorum gewesen wäre: und kame es also gantz unvermuthet, als am 22. Julii ein gewisser Advocatus Thrum im Nahmen nicht alleine des Christophs, sondern auch des bisher unbekannten Georgens ein Bittschreiben eingab (fol. 20.) und für beyde umb defension pro avertenda anhielt, auch zugleich die allbereit verfertigte defension (fol. 21-24.) mit übergab.

Deductio defensio nalis intuitu rapinae.

Vor denen Hoch Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und Wohlgelahrten Herren Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern, ihren Hochgeehrten und Gebietenden Herren erscheinen unschuldig ad Inquisitionem gezogene Christoph und Görge, bedingen ihnen Eingangs alle und jede rechtliche Wohlthaten, so pro rei exigentia und zu Abwendung des Inquisition-Processes, auch Ausführung ihrer innocentz ihnen zu gute kommen können oder mögen, protestiren wie der Uberfluß; und sagen hierauf kürtzlich, pro avertenda ulteriori Inquisitione & manifestanda innocentia, wie daß in Rechten versehen daß auf blosse delata und inculpata wieder ehrliche unbescholtene Leute (auf die zwar von der Welt die Schmäh- und Läster-Ströhme zuschiessen und fliessen) ohne fürgehende gnugsame indicia und Verdacht nicht alsobald inquisitorie verfahren werden solle wie unsern Hochgeehrten und gebietenden Herren die materia indiciorum am besten bekannt ist. In denen Inquisition Acten wird verhoffentlich kein Autor famae noch einiger delator oder Zeuge zu befinden seyn, welcher deponirt, er habe gehört oder gesehen, daß Inculpati der Schüler Mäntel weggeraubet, ut autem fama subsistat, maxime est necessarium, ut testis dicat, se audivisse a pluribus ejus loci, in quo fama spargitur.

Bartol. in l. de minor. §. plutimum n. 14. ff. de Quaest.

Vielmehr wird der Holtzwächter das contrarium aussagen, welcher weiß, daß In

die zur Peinlichkeit gehörige Instrumenta vorlegen, die Daumenstöcke anlegen / und damit zuschrauben, auch da dieses nichts fruchtet, mit den Bandenschnüren, doch, daß es vor dißmahl darbey verbleibe. Wann nun alles, was hierbey vorgehet, fleißig ad acta geschrieben wird, ergehet darauf ferner / was Recht ist, von Rechtswegen.

§. V. Den 18. Julii darauf bekräfftigten beyde Schüler (fol. 17.)Entdeckung des andern Consorteis Görgens. Defensio pro avertenda für beyde. nochmahlen, daß Christoph ihnen ihre Mäntel und Hüte, item dem Jonas in specie noch eine Halßkrause und dazu gehöriges Krausen-Band mit Gewalt nehmen helffen, und denen dabey gewesenen Weibs-Persohnen gegeben, welche damit davon gegangen. Sie beschwuren auch zugleich den Preiß der genommenen Sachen zusammen auff 8. Thlr. 20 gl. So wenig nun als Christoph bißher hatte gestehen wollen, daß er von dem gantzen Handel etwas wüste, so wenig wusten die Schüler und der Judex, wer der andere Hallorum gewesen wäre: und kame es also gantz unvermuthet, als am 22. Julii ein gewisser Advocatus Thrum im Nahmen nicht alleine des Christophs, sondern auch des bisher unbekannten Georgens ein Bittschreiben eingab (fol. 20.) und für beyde umb defension pro avertenda anhielt, auch zugleich die allbereit verfertigte defension (fol. 21-24.) mit übergab.

Deductio defensio nalis intuitu rapinae.

Vor denen Hoch Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und Wohlgelahrten Herren Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern, ihren Hochgeehrten und Gebietenden Herren erscheinen unschuldig ad Inquisitionem gezogene Christoph und Görge, bedingen ihnen Eingangs alle und jede rechtliche Wohlthaten, so pro rei exigentia und zu Abwendung des Inquisition-Processes, auch Ausführung ihrer innocentz ihnen zu gute kommen können oder mögen, protestiren wie der Uberfluß; und sagen hierauf kürtzlich, pro avertenda ulteriori Inquisitione & manifestanda innocentia, wie daß in Rechten versehen daß auf blosse delata und inculpata wieder ehrliche unbescholtene Leute (auf die zwar von der Welt die Schmäh- und Läster-Ströhme zuschiessen und fliessen) ohne fürgehende gnugsame indicia und Verdacht nicht alsobald inquisitorie verfahren werden solle wie unsern Hochgeehrten und gebietenden Herren die materia indiciorum am besten bekannt ist. In denen Inquisition Acten wird verhoffentlich kein Autor famae noch einiger delator oder Zeuge zu befinden seyn, welcher deponirt, er habe gehört oder gesehen, daß Inculpati der Schüler Mäntel weggeraubet, ut autem fama subsistat, maxime est necessarium, ut testis dicat, se audivisse a pluribus ejus loci, in quo fama spargitur.

Bartol. in l. de minor. §. plutimum n. 14. ff. de Quaest.

Vielmehr wird der Holtzwächter das contrarium aussagen, welcher weiß, daß In

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[41/0049] die zur Peinlichkeit gehörige Instrumenta vorlegen, die Daumenstöcke anlegen / und damit zuschrauben, auch da dieses nichts fruchtet, mit den Bandenschnüren, doch, daß es vor dißmahl darbey verbleibe. Wann nun alles, was hierbey vorgehet, fleißig ad acta geschrieben wird, ergehet darauf ferner / was Recht ist, von Rechtswegen. §. V. Den 18. Julii darauf bekräfftigten beyde Schüler (fol. 17.) nochmahlen, daß Christoph ihnen ihre Mäntel und Hüte, item dem Jonas in specie noch eine Halßkrause und dazu gehöriges Krausen-Band mit Gewalt nehmen helffen, und denen dabey gewesenen Weibs-Persohnen gegeben, welche damit davon gegangen. Sie beschwuren auch zugleich den Preiß der genommenen Sachen zusammen auff 8. Thlr. 20 gl. So wenig nun als Christoph bißher hatte gestehen wollen, daß er von dem gantzen Handel etwas wüste, so wenig wusten die Schüler und der Judex, wer der andere Hallorum gewesen wäre: und kame es also gantz unvermuthet, als am 22. Julii ein gewisser Advocatus Thrum im Nahmen nicht alleine des Christophs, sondern auch des bisher unbekannten Georgens ein Bittschreiben eingab (fol. 20.) und für beyde umb defension pro avertenda anhielt, auch zugleich die allbereit verfertigte defension (fol. 21-24.) mit übergab. Entdeckung des andern Consorteis Görgens. Defensio pro avertenda für beyde. Deductio defensio nalis intuitu rapinae. Vor denen Hoch Edlen, Edlen, Vesten, Hoch- und Wohlgelahrten Herren Saltz-Gräfen und Ober-Bornmeistern, ihren Hochgeehrten und Gebietenden Herren erscheinen unschuldig ad Inquisitionem gezogene Christoph und Görge, bedingen ihnen Eingangs alle und jede rechtliche Wohlthaten, so pro rei exigentia und zu Abwendung des Inquisition-Processes, auch Ausführung ihrer innocentz ihnen zu gute kommen können oder mögen, protestiren wie der Uberfluß; und sagen hierauf kürtzlich, pro avertenda ulteriori Inquisitione & manifestanda innocentia, wie daß in Rechten versehen daß auf blosse delata und inculpata wieder ehrliche unbescholtene Leute (auf die zwar von der Welt die Schmäh- und Läster-Ströhme zuschiessen und fliessen) ohne fürgehende gnugsame indicia und Verdacht nicht alsobald inquisitorie verfahren werden solle wie unsern Hochgeehrten und gebietenden Herren die materia indiciorum am besten bekannt ist. In denen Inquisition Acten wird verhoffentlich kein Autor famae noch einiger delator oder Zeuge zu befinden seyn, welcher deponirt, er habe gehört oder gesehen, daß Inculpati der Schüler Mäntel weggeraubet, ut autem fama subsistat, maxime est necessarium, ut testis dicat, se audivisse a pluribus ejus loci, in quo fama spargitur. Bartol. in l. de minor. §. plutimum n. 14. ff. de Quaest. Vielmehr wird der Holtzwächter das contrarium aussagen, welcher weiß, daß In

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/49>, abgerufen am 28.03.2024.