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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Das allgemeine Remedium coactivum die Processe zu kürtzen / daß alle causae civiles in 3. Jahren geendiget werden.

§. XXIV. Und so weit erstrecken sich die remedia ad componendas vel coarctandas lites persuasibilia & voluntaria, haben auch in den natürlichen Rechten ihren gar guten Grund; weil man es aber also ob conditionem humanam in Foro soli regulariter dabey bewenden lassen muß, auch wieder die Natur der Güte selbst streiten würde, wann man einen ausser gewissen Fällen, die intuitu publici vel ad evitandum majus malum von der Regul ausgenommen seyn, dazu zwingen wolte, so ist nunmehr auf das letzte Remedium zu dencken, welches so wohl vi coactiva als directiva Legis civilis vel provincialis die Mängel und Gebrechen, die sich circa formalia des Processus ereignen, und die so schädliche Verlängerung und eine folgliche Kostbarkeit nach sich ziehen, abzuhelffen zulänglich und practicirlich seye. Es braucht aber hier, gleich wie in allen sowohl vorhergegangenen, als folgenden Remediis ad sanandas & abbreviandas lites wiederum keines neuen Gesetzes, sondern nur dessen, daß, was hierunter so wohl in den gemeinen Käyserlichen Rechten, als Reichs- und Landes-Satzungen versehen, zu richtiger und unverrüchlicher Observanz citra omnes interpretationes & cavillationes Legum sophisticas, wie sie in L. 12. §. 3. C. de aedif. priv. genennet werden, gebracht wird. Und weil dann bereits in itzt angezogenen gemeinen Civil-Rechten, besonders in den bekanten L. 13. pr. & §. 1. C. de Jud. heilsamlich, und eben aus dem intuitu salutis Reip. welches bedachten Ursachen, damit die Procefle verkürtzt werden, & ne lites fiant immortales versehen, daß alle causae civiles personales & reales innerhalb 3. Jahren zu endlicher und völliger Erörterung gebracht werden sollen; so ist nicht abzusehen, warum nicht auch in diesen Landen solch spatium triennii allen ordinar und Civil Processen praefigiret, und auch die Eintheilung solches spatii nach denen eigentlichen substantial Stücken des Processus gemacht, und jeden als der Klage, Antwort, Beweiß, Urthel, und dessen Execution eine gewisse Frist bestimmet werden könte, damit es zum wenigsten soweit in der Regel bliebe, und keine dilationes ohne erhebliche und bey gebrachte Hindernüsse gestatten, die gäntzliche Erörterung des Hauptwercks aber intra metas dicti Triennii, als welches auch ad certas dandas dilationes zulänglich, unverrückt und ohnverlängert erhalten, hingegen aber denen causis summariis, sowohl civilibus als criminalibus & Ecclesiasticis eine kürtzere Zeit, und nach Gelegenheit derselben ein oder 2. Jahr oder sonderlich in criminalibus & inquisitoriis weniger gesetzt, und die Eintheilung wiederum secundum illa necessaria & substantialia Procesius, quae sunt juris naturae proportioniret würde.

Das allgemeine Remedium coactivum die Processe zu kürtzen / daß alle causae civiles in 3. Jahren geendiget werden.

§. XXIV. Und so weit erstrecken sich die remedia ad componendas vel coarctandas lites persuasibilia & voluntaria, haben auch in den natürlichen Rechten ihren gar guten Grund; weil man es aber also ob conditionem humanam in Foro soli regulariter dabey bewenden lassen muß, auch wieder die Natur der Güte selbst streiten würde, wann man einen ausser gewissen Fällen, die intuitu publici vel ad evitandum majus malum von der Regul ausgenommen seyn, dazu zwingen wolte, so ist nunmehr auf das letzte Remedium zu dencken, welches so wohl vi coactiva als directiva Legis civilis vel provincialis die Mängel und Gebrechen, die sich circa formalia des Processus ereignen, und die so schädliche Verlängerung und eine folgliche Kostbarkeit nach sich ziehen, abzuhelffen zulänglich und practicirlich seye. Es braucht aber hier, gleich wie in allen sowohl vorhergegangenen, als folgenden Remediis ad sanandas & abbreviandas lites wiederum keines neuen Gesetzes, sondern nur dessen, daß, was hierunter so wohl in den gemeinen Käyserlichen Rechten, als Reichs- und Landes-Satzungen versehen, zu richtiger und unverrüchlicher Observanz citra omnes interpretationes & cavillationes Legum sophisticas, wie sie in L. 12. §. 3. C. de aedif. priv. genennet werden, gebracht wird. Und weil dann bereits in itzt angezogenen gemeinen Civil-Rechten, besonders in den bekanten L. 13. pr. & §. 1. C. de Jud. heilsamlich, und eben aus dem intuitu salutis Reip. welches bedachten Ursachen, damit die Procefle verkürtzt werden, & ne lites fiant immortales versehen, daß alle causae civiles personales & reales innerhalb 3. Jahren zu endlicher und völliger Erörterung gebracht werden sollen; so ist nicht abzusehen, warum nicht auch in diesen Landen solch spatium triennii allen ordinar und Civil Processen praefigiret, und auch die Eintheilung solches spatii nach denen eigentlichen substantial Stücken des Processus gemacht, und jeden als der Klage, Antwort, Beweiß, Urthel, und dessen Execution eine gewisse Frist bestimmet werden könte, damit es zum wenigsten soweit in der Regel bliebe, und keine dilationes ohne erhebliche und bey gebrachte Hindernüsse gestatten, die gäntzliche Erörterung des Hauptwercks aber intra metas dicti Triennii, als welches auch ad certas dandas dilationes zulänglich, unverrückt und ohnverlängert erhalten, hingegen aber denen causis summariis, sowohl civilibus als criminalibus & Ecclesiasticis eine kürtzere Zeit, und nach Gelegenheit derselben ein oder 2. Jahr oder sonderlich in criminalibus & inquisitoriis weniger gesetzt, und die Eintheilung wiederum secundum illa necessaria & substantialia Procesius, quae sunt juris naturae proportioniret würde.

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[30/0038] §. XXIV. Und so weit erstrecken sich die remedia ad componendas vel coarctandas lites persuasibilia & voluntaria, haben auch in den natürlichen Rechten ihren gar guten Grund; weil man es aber also ob conditionem humanam in Foro soli regulariter dabey bewenden lassen muß, auch wieder die Natur der Güte selbst streiten würde, wann man einen ausser gewissen Fällen, die intuitu publici vel ad evitandum majus malum von der Regul ausgenommen seyn, dazu zwingen wolte, so ist nunmehr auf das letzte Remedium zu dencken, welches so wohl vi coactiva als directiva Legis civilis vel provincialis die Mängel und Gebrechen, die sich circa formalia des Processus ereignen, und die so schädliche Verlängerung und eine folgliche Kostbarkeit nach sich ziehen, abzuhelffen zulänglich und practicirlich seye. Es braucht aber hier, gleich wie in allen sowohl vorhergegangenen, als folgenden Remediis ad sanandas & abbreviandas lites wiederum keines neuen Gesetzes, sondern nur dessen, daß, was hierunter so wohl in den gemeinen Käyserlichen Rechten, als Reichs- und Landes-Satzungen versehen, zu richtiger und unverrüchlicher Observanz citra omnes interpretationes & cavillationes Legum sophisticas, wie sie in L. 12. §. 3. C. de aedif. priv. genennet werden, gebracht wird. Und weil dann bereits in itzt angezogenen gemeinen Civil-Rechten, besonders in den bekanten L. 13. pr. & §. 1. C. de Jud. heilsamlich, und eben aus dem intuitu salutis Reip. welches bedachten Ursachen, damit die Procefle verkürtzt werden, & ne lites fiant immortales versehen, daß alle causae civiles personales & reales innerhalb 3. Jahren zu endlicher und völliger Erörterung gebracht werden sollen; so ist nicht abzusehen, warum nicht auch in diesen Landen solch spatium triennii allen ordinar und Civil Processen praefigiret, und auch die Eintheilung solches spatii nach denen eigentlichen substantial Stücken des Processus gemacht, und jeden als der Klage, Antwort, Beweiß, Urthel, und dessen Execution eine gewisse Frist bestimmet werden könte, damit es zum wenigsten soweit in der Regel bliebe, und keine dilationes ohne erhebliche und bey gebrachte Hindernüsse gestatten, die gäntzliche Erörterung des Hauptwercks aber intra metas dicti Triennii, als welches auch ad certas dandas dilationes zulänglich, unverrückt und ohnverlängert erhalten, hingegen aber denen causis summariis, sowohl civilibus als criminalibus & Ecclesiasticis eine kürtzere Zeit, und nach Gelegenheit derselben ein oder 2. Jahr oder sonderlich in criminalibus & inquisitoriis weniger gesetzt, und die Eintheilung wiederum secundum illa necessaria & substantialia Procesius, quae sunt juris naturae proportioniret würde.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/38>, abgerufen am 23.11.2024.