Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.muß sich keiner im Consistorio alleine anmassen, sondern es muß darinstallung der Pfarrherren im gantzen Lande. verfahren werden / dergestalt, daß eine richtige designation oder Catalogus (von dessen Verfertigung, und wie zuförderst die qualitäten der Inscribendorum mit Fleiß erforschet werden solten, der Ordnung selbst gründ- und ausführlich einverleibet, und insonderheit was Chrisostomus homil. in cap. 1. actor. sehr nachdencklich saget, inseriret werden solte) derjenigen, welche gerne befördert seyn wolten, im Fürstlichen Consistoriovorhanden sey, zu welchem man auf ereignende vacantien einen recurs nehmen und nach qualification der vacirenden Pfarr ein subjectum heraus nehmen kan, jedoch daß solche electio in toto consessu & votis omnium auditis geschehe, hierdurch wird aller Unterschleiff, insonderheit die Simonia und andere Gefährlichkeit, deren theils oben Meldung geschehen, verhütet, das Land wird mit tüchtigen Leuten besetzet, man kan aus den Predigern bey den gemeinen Pfarren, wenn tüchtige Leute dazu genommen sind, hernach Special- und General-Superintendenten machen, und haben S. F. G. qualificirte Leute selbst im Lande, da sie ietzo auf gemeinen Pfarren, auch an etlichen Superint. (sed haec ex margine in textum a descriptore perperam inserta sunt) fast lauter ignoranten haben, denen es zwar an Hochmuth und Hoffarth nicht, an erudition und andern qualitäten aber allenthalben mangelt §. XL. Es werden auch S. F. G. in der That befinden, wennNutzen dieser Besserung. feine ingenia und gelahrte Leute erst sehen werden, daß man sie den ungelahrten vorziehe und also einen Selectum halten wird, daß sie sich alsdenn, weil es leyder an wenig Orten geschiehet, allhie häufig anfinden, und S. F. G. ohne einigen dero Kosten oder Mühe ein solches Seminarium haben werden, mit welchen sie mit allen Evangelischen Chur- und Fürsten wohl certiren, auch andere, so Jura patronatus im Lande und Krafft deroselben eine oder mehr Pfarren zu vergeben haben, dadurch Anlaß nehmem werden, die zu praesentirende bey S. F. G. und dero Consistorio zu suchen, wenn auch die praesentationes an das Fürstl. Consistorium von den patronis geschehen muß, solches nicht einer allein im Hause expediren, sondern an das Fürstl. Consistorium bringen, damit es allda expediret, und viel Unterschleiffe verhütet werden. Wie es mit den examinibus zu halten, insonderheit daß von dem gantzen Synedrio zu judiciren, ob der praesentatus in dem examine tüchtig befunden oder nicht, ingleichen wie es mit den Probe-Predigten, auch sonsten zu halten, wenn ein Candidatus Ministerii zu einer Predigt verstat muß sich keiner im Consistorio alleine anmassen, sondern es muß darinstallung der Pfarrherren im gantzen Lande. verfahren werden / dergestalt, daß eine richtige designation oder Catalogus (von dessen Verfertigung, und wie zuförderst die qualitäten der Inscribendorum mit Fleiß erforschet werden solten, der Ordnung selbst gründ- und ausführlich einverleibet, und insonderheit was Chrisostomus homil. in cap. 1. actor. sehr nachdencklich saget, inseriret werden solte) derjenigen, welche gerne befördert seyn wolten, im Fürstlichen Consistoriovorhanden sey, zu welchem man auf ereignende vacantien einen recurs nehmen und nach qualification der vacirenden Pfarr ein subjectum heraus nehmen kan, jedoch daß solche electio in toto consessu & votis omnium auditis geschehe, hierdurch wird aller Unterschleiff, insonderheit die Simonia und andere Gefährlichkeit, deren theils oben Meldung geschehen, verhütet, das Land wird mit tüchtigen Leuten besetzet, man kan aus den Predigern bey den gemeinen Pfarren, wenn tüchtige Leute dazu genommen sind, hernach Special- und General-Superintendenten machen, und haben S. F. G. qualificirte Leute selbst im Lande, da sie ietzo auf gemeinen Pfarren, auch an etlichen Superint. (sed haec ex margine in textum a descriptore perperam inserta sunt) fast lauter ignoranten haben, denen es zwar an Hochmuth und Hoffarth nicht, an erudition und andern qualitäten aber allenthalben mangelt §. XL. Es werden auch S. F. G. in der That befinden, wennNutzen dieser Besserung. feine ingenia und gelahrte Leute erst sehen werden, daß man sie den ungelahrten vorziehe und also einen Selectum halten wird, daß sie sich alsdenn, weil es leyder an wenig Orten geschiehet, allhie häufig anfinden, und S. F. G. ohne einigen dero Kosten oder Mühe ein solches Seminarium haben werden, mit welchen sie mit allen Evangelischen Chur- und Fürsten wohl certiren, auch andere, so Jura patronatus im Lande und Krafft deroselben eine oder mehr Pfarren zu vergeben haben, dadurch Anlaß nehmem werden, die zu praesentirende bey S. F. G. und dero Consistorio zu suchen, wenn auch die praesentationes an das Fürstl. Consistorium von den patronis geschehen muß, solches nicht einer allein im Hause expediren, sondern an das Fürstl. Consistorium bringen, damit es allda expediret, und viel Unterschleiffe verhütet werden. Wie es mit den examinibus zu halten, insonderheit daß von dem gantzen Synedrio zu judiciren, ob der praesentatus in dem examine tüchtig befunden oder nicht, ingleichen wie es mit den Probe-Predigten, auch sonsten zu halten, wenn ein Candidatus Ministerii zu einer Predigt verstat <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0377" n="369"/> muß sich keiner im Consistorio alleine anmassen, sondern es muß darin<note place="right">stallung der Pfarrherren im gantzen Lande.</note> verfahren werden / dergestalt, daß eine richtige designation oder Catalogus (von dessen Verfertigung, und wie zuförderst die qualitäten der Inscribendorum mit Fleiß erforschet werden solten, der Ordnung selbst gründ- und ausführlich einverleibet, und insonderheit was Chrisostomus homil. in cap. 1. actor. sehr nachdencklich saget, inseriret werden solte) derjenigen, welche gerne befördert seyn wolten, im Fürstlichen Consistoriovorhanden sey, zu welchem man auf ereignende vacantien einen recurs nehmen und nach qualification der vacirenden Pfarr ein subjectum heraus nehmen kan, jedoch daß solche electio in toto consessu & votis omnium auditis geschehe, hierdurch wird aller Unterschleiff, insonderheit die Simonia und andere Gefährlichkeit, deren theils oben Meldung geschehen, verhütet, das Land wird mit tüchtigen Leuten besetzet, man kan aus den Predigern bey den gemeinen Pfarren, wenn tüchtige Leute dazu genommen sind, hernach Special- und General-Superintendenten machen, und haben S. F. G. qualificirte Leute selbst im Lande, da sie ietzo auf gemeinen Pfarren, auch an etlichen Superint. (sed haec ex margine in textum a descriptore perperam inserta sunt) fast lauter ignoranten haben, denen es zwar an Hochmuth und Hoffarth nicht, an erudition und andern qualitäten aber allenthalben mangelt</p> <p>§. XL. Es werden auch S. F. G. in der That befinden, wenn<note place="right">Nutzen dieser Besserung.</note> feine ingenia und gelahrte Leute erst sehen werden, daß man sie den ungelahrten vorziehe und also einen Selectum halten wird, daß sie sich alsdenn, weil es leyder an wenig Orten geschiehet, allhie häufig anfinden, und S. F. G. ohne einigen dero Kosten oder Mühe ein solches Seminarium haben werden, mit welchen sie mit allen Evangelischen Chur- und Fürsten wohl certiren, auch andere, so Jura patronatus im Lande und Krafft deroselben eine oder mehr Pfarren zu vergeben haben, dadurch Anlaß nehmem werden, die zu praesentirende bey S. F. G. und dero Consistorio zu suchen, wenn auch die praesentationes an das Fürstl. Consistorium von den patronis geschehen muß, solches nicht einer allein im Hause expediren, sondern an das Fürstl. Consistorium bringen, damit es allda expediret, und viel Unterschleiffe verhütet werden. Wie es mit den examinibus zu halten, insonderheit daß von dem gantzen Synedrio zu judiciren, ob der praesentatus in dem examine tüchtig befunden oder nicht, ingleichen wie es mit den Probe-Predigten, auch sonsten zu halten, wenn ein Candidatus Ministerii zu einer Predigt verstat </p> </div> </body> </text> </TEI> [369/0377]
muß sich keiner im Consistorio alleine anmassen, sondern es muß darin verfahren werden / dergestalt, daß eine richtige designation oder Catalogus (von dessen Verfertigung, und wie zuförderst die qualitäten der Inscribendorum mit Fleiß erforschet werden solten, der Ordnung selbst gründ- und ausführlich einverleibet, und insonderheit was Chrisostomus homil. in cap. 1. actor. sehr nachdencklich saget, inseriret werden solte) derjenigen, welche gerne befördert seyn wolten, im Fürstlichen Consistoriovorhanden sey, zu welchem man auf ereignende vacantien einen recurs nehmen und nach qualification der vacirenden Pfarr ein subjectum heraus nehmen kan, jedoch daß solche electio in toto consessu & votis omnium auditis geschehe, hierdurch wird aller Unterschleiff, insonderheit die Simonia und andere Gefährlichkeit, deren theils oben Meldung geschehen, verhütet, das Land wird mit tüchtigen Leuten besetzet, man kan aus den Predigern bey den gemeinen Pfarren, wenn tüchtige Leute dazu genommen sind, hernach Special- und General-Superintendenten machen, und haben S. F. G. qualificirte Leute selbst im Lande, da sie ietzo auf gemeinen Pfarren, auch an etlichen Superint. (sed haec ex margine in textum a descriptore perperam inserta sunt) fast lauter ignoranten haben, denen es zwar an Hochmuth und Hoffarth nicht, an erudition und andern qualitäten aber allenthalben mangelt
stallung der Pfarrherren im gantzen Lande. §. XL. Es werden auch S. F. G. in der That befinden, wenn feine ingenia und gelahrte Leute erst sehen werden, daß man sie den ungelahrten vorziehe und also einen Selectum halten wird, daß sie sich alsdenn, weil es leyder an wenig Orten geschiehet, allhie häufig anfinden, und S. F. G. ohne einigen dero Kosten oder Mühe ein solches Seminarium haben werden, mit welchen sie mit allen Evangelischen Chur- und Fürsten wohl certiren, auch andere, so Jura patronatus im Lande und Krafft deroselben eine oder mehr Pfarren zu vergeben haben, dadurch Anlaß nehmem werden, die zu praesentirende bey S. F. G. und dero Consistorio zu suchen, wenn auch die praesentationes an das Fürstl. Consistorium von den patronis geschehen muß, solches nicht einer allein im Hause expediren, sondern an das Fürstl. Consistorium bringen, damit es allda expediret, und viel Unterschleiffe verhütet werden. Wie es mit den examinibus zu halten, insonderheit daß von dem gantzen Synedrio zu judiciren, ob der praesentatus in dem examine tüchtig befunden oder nicht, ingleichen wie es mit den Probe-Predigten, auch sonsten zu halten, wenn ein Candidatus Ministerii zu einer Predigt verstat
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/377>, abgerufen am 16.02.2025. |