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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Wenn der titulus monstrosus eines Superintendentis Generalisimi-im Braunschweigischen mode worden.

§. XXI. Es ist auch, die Wahrheit zu bekennen, das Wort und der titulus eines Generalissimi Superintendentis ein wahres monstrum vocabuli, welches in vera sua significatione kein anders importiret, als einen Geistlichen, der keinen andern in eodem gradu neben sich leiden kan oder will, sondern ein Director und Superintend-sive Episcopus supremus omnium reliquorum Episcoporum seyn, welches entweder eine formalis descriptio des Römischen Papstes ist, oder dennoch aufs wenigste niemand anders als der Landes-Fürst dadurch verstanden werden kan. Res ipsa zwar ist durch D. Basilium obgemeldter massen guten Theils eingeführet, aber des Nahmens hat er, wie auch Dr. Tückermann, sich niemahls gebrauchet, sondern sind mit dem Titul eines Hoff-Predigers zufrieden gewesen, wie solches ihre in den Druck heraus gegebene Predigten und Sachen ausweisen, nur daß sich ultimis temporibus Doct. Tückermann solches Worts oder praedicati in etwas mercken lassen. Wie aber anno 1636. die neue Calenbergische Regierung zu Hildesheim und nachgehends zu Hannover angestellet ward, da hat man sich zwar dieses praedicati angefangen zu gebrauchen, res ipsa aber oder die autorität selber ist noch guten Theils bey dem Consistorio und also dem Landes-Fürsten geblieben, biß daß man nun etliche Jahre hero sich deren auch anzumassen angefangen.

3) Andere inconvenienzen / die daraus wegen der Politischen Assessorum Consistorii entstanden.

§. XXII. Dieses in dem vorhergehenden Punct ausgeführete Inconveniens hat 3 noch vielmehr andere nach sich gezogen, denn an deßen statt, daß das Fürstliche Consistorium nur ein pars oder appendix der Fürstl. Rath-Stuben auf obbemeldte masse sey, und dannenhero ex sola illa ratione in wichtigen Sachen alle Fürstl. Cantzeley Räthe, zu dem Fürstl. Consistorio gezogen werden sollen, hat man etliche gewisse Politische Consistorial Räthe, deren etliche offtermahl nicht eins aus dem Collegio der andern Räthe gewesen, bestellet, die Cantzeley-Räthe aber sind ausgeschlossen, und also auf diese Masse zu einer abermahligen gantz gefährlichen Neuerung ein absonderliches neues Collegium aufgerichtet worden, welches, wo es hinaus lauffen können, kan ein jeder leicht finden. Die jedesmahlige Cantzler mögen auch ihres Amts und das ihnen vermöge der Ordnung nächst dem Stadthalter die direction des Consistorii, und also das Präsident-Amt zuführen, gebühret, nicht allerdings recht wahr genommen haben, die Ursache lasse ich dahin gestellet seyn. Ich für meine Person habe in Betrachtung dieser Sache Wichtigkeit mich allemahl nach Vermögen, und wenn ich entweder per absentiam, oder S. F. G. Estat Sachen mich davon nicht

Wenn der titulus monstrosus eines Superintendentis Generalisimi-im Braunschweigischen mode worden.

§. XXI. Es ist auch, die Wahrheit zu bekennen, das Wort und der titulus eines Generalissimi Superintendentis ein wahres monstrum vocabuli, welches in vera sua significatione kein anders importiret, als einen Geistlichen, der keinen andern in eodem gradu neben sich leiden kan oder will, sondern ein Director und Superintend-sive Episcopus supremus omnium reliquorum Episcoporum seyn, welches entweder eine formalis descriptio des Römischen Papstes ist, oder dennoch aufs wenigste niemand anders als der Landes-Fürst dadurch verstanden werden kan. Res ipsa zwar ist durch D. Basilium obgemeldter massen guten Theils eingeführet, aber des Nahmens hat er, wie auch Dr. Tückermann, sich niemahls gebrauchet, sondern sind mit dem Titul eines Hoff-Predigers zufrieden gewesen, wie solches ihre in den Druck heraus gegebene Predigten und Sachen ausweisen, nur daß sich ultimis temporibus Doct. Tückermann solches Worts oder praedicati in etwas mercken lassen. Wie aber anno 1636. die neue Calenbergische Regierung zu Hildesheim und nachgehends zu Hannover angestellet ward, da hat man sich zwar dieses praedicati angefangen zu gebrauchen, res ipsa aber oder die autorität selber ist noch guten Theils bey dem Consistorio und also dem Landes-Fürsten geblieben, biß daß man nun etliche Jahre hero sich deren auch anzumassen angefangen.

3) Andere inconvenienzen / die daraus wegen der Politischen Assessorum Consistorii entstanden.

§. XXII. Dieses in dem vorhergehenden Punct ausgeführete Inconveniens hat 3 noch vielmehr andere nach sich gezogen, denn an deßen statt, daß das Fürstliche Consistorium nur ein pars oder appendix der Fürstl. Rath-Stuben auf obbemeldte masse sey, und dannenhero ex sola illa ratione in wichtigen Sachen alle Fürstl. Cantzeley Räthe, zu dem Fürstl. Consistorio gezogen werden sollen, hat man etliche gewisse Politische Consistorial Räthe, deren etliche offtermahl nicht eins aus dem Collegio der andern Räthe gewesen, bestellet, die Cantzeley-Räthe aber sind ausgeschlossen, und also auf diese Masse zu einer abermahligen gantz gefährlichen Neuerung ein absonderliches neues Collegium aufgerichtet worden, welches, wo es hinaus lauffen können, kan ein jeder leicht finden. Die jedesmahlige Cantzler mögen auch ihres Amts und das ihnen vermöge der Ordnung nächst dem Stadthalter die direction des Consistorii, und also das Präsident-Amt zuführen, gebühret, nicht allerdings recht wahr genommen haben, die Ursache lasse ich dahin gestellet seyn. Ich für meine Person habe in Betrachtung dieser Sache Wichtigkeit mich allemahl nach Vermögen, und wenn ich entweder per absentiam, oder S. F. G. Estat Sachen mich davon nicht

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[358/0366] §. XXI. Es ist auch, die Wahrheit zu bekennen, das Wort und der titulus eines Generalissimi Superintendentis ein wahres monstrum vocabuli, welches in vera sua significatione kein anders importiret, als einen Geistlichen, der keinen andern in eodem gradu neben sich leiden kan oder will, sondern ein Director und Superintend-sive Episcopus supremus omnium reliquorum Episcoporum seyn, welches entweder eine formalis descriptio des Römischen Papstes ist, oder dennoch aufs wenigste niemand anders als der Landes-Fürst dadurch verstanden werden kan. Res ipsa zwar ist durch D. Basilium obgemeldter massen guten Theils eingeführet, aber des Nahmens hat er, wie auch Dr. Tückermann, sich niemahls gebrauchet, sondern sind mit dem Titul eines Hoff-Predigers zufrieden gewesen, wie solches ihre in den Druck heraus gegebene Predigten und Sachen ausweisen, nur daß sich ultimis temporibus Doct. Tückermann solches Worts oder praedicati in etwas mercken lassen. Wie aber anno 1636. die neue Calenbergische Regierung zu Hildesheim und nachgehends zu Hannover angestellet ward, da hat man sich zwar dieses praedicati angefangen zu gebrauchen, res ipsa aber oder die autorität selber ist noch guten Theils bey dem Consistorio und also dem Landes-Fürsten geblieben, biß daß man nun etliche Jahre hero sich deren auch anzumassen angefangen. §. XXII. Dieses in dem vorhergehenden Punct ausgeführete Inconveniens hat 3 noch vielmehr andere nach sich gezogen, denn an deßen statt, daß das Fürstliche Consistorium nur ein pars oder appendix der Fürstl. Rath-Stuben auf obbemeldte masse sey, und dannenhero ex sola illa ratione in wichtigen Sachen alle Fürstl. Cantzeley Räthe, zu dem Fürstl. Consistorio gezogen werden sollen, hat man etliche gewisse Politische Consistorial Räthe, deren etliche offtermahl nicht eins aus dem Collegio der andern Räthe gewesen, bestellet, die Cantzeley-Räthe aber sind ausgeschlossen, und also auf diese Masse zu einer abermahligen gantz gefährlichen Neuerung ein absonderliches neues Collegium aufgerichtet worden, welches, wo es hinaus lauffen können, kan ein jeder leicht finden. Die jedesmahlige Cantzler mögen auch ihres Amts und das ihnen vermöge der Ordnung nächst dem Stadthalter die direction des Consistorii, und also das Präsident-Amt zuführen, gebühret, nicht allerdings recht wahr genommen haben, die Ursache lasse ich dahin gestellet seyn. Ich für meine Person habe in Betrachtung dieser Sache Wichtigkeit mich allemahl nach Vermögen, und wenn ich entweder per absentiam, oder S. F. G. Estat Sachen mich davon nicht

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/366>, abgerufen am 23.11.2024.