Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.GOtt nicht sonderlich darein gesehen, es gar leicht zu einem grossen Unheil publice hätte hinaus schlagen können, was privatim ein oder die ander Gemeine vor Nach theil dabey gelitten, dürffte die Nachfrage geben, narrent & judicent alii. §. XI. Ich muß mich gleichwohl hierbey unterthänig verwahren,Etliche Vorbedinge des Autoris. daß ich keines weges asseveriren wolle, als wäre die hierauf für Augen gestandene Gefahr aus einem Vorsatz, mit gutem Verstande, Wissen und Willen, von einem und andern, welcher in vorigen Zeiten (sintemahl diese Wercke nicht in den ersten 4. 5. oder 6., sondern viel mehr Jahren sich angefangen, und allbereit wohl 40. und mehr Jahre die Caementa dazu herfür gesuchet worden) gelebet und verursachet, und was zur effectuirung gereichet, ins Werck gerichtet worden, sondern ich will vielmehr dafür halten, daß solches aus menschlicher Schwachheit, theils aus unzeitigem Eyfer mit seiner opinion gegen andere durchzudringen (als D. Basilius contra Helmstadienses) theils aus Unverstande und daß manniger nicht gewust, zu welchem Ende der vorgenommene Weg hinaus reichen möchte, theils aus Unwissenheit, theils letztlich auch wohl gar aus Einfalt und ex hypochondriis herrührender Blödigkeit geschehen; Ich will auch keines Person genennet oder gemeinet haben, sintemahl ich privatim dazu keine Ursache habe, und wenn dieselbe schon publice und privatim wissend oder unwissend gegeben wäre, so gebühret dennoch keinem Christen, daß er darin seine vindict suchen wolte. Mihi non cum hominibus, sed cum eorum erroribus & quidem talibus res est, qui facillimo negotio totam rempublicam maximo damno afficere potuissent, und zwar weil Sr. Fürstl. Gnaden durch GOttes gnädige Schickung mich dazu gesetzet, daß ich bey Pflicht und Eyden von mir sagen soll, dasjenige, ex quo respublica detrimentum quodammodo capere potest, und zwar nicht das weltliche Regiment allein, sondern auch das gantze Kirchen-Wesen selbst, cum ecclesia sit in republica & pars reipublicae nobilior, und dahero des einen Schade des andern Nachtheil nothwendig nach sich ziehen muß. §. XII. Damit nun S. F. G. nach obgesetzten regulis sehenDer Regent muß sich das Regale legum ferendarum weder in dog mögen, worin bißhero verstossen worden, so hat man circa primum & omnium nobilissimum reipublicae caput, nehmlich die potestatem legum ferendarum unterstanden, selbige an sich zu ziehen, und so wohl in dogmatibus als ceremonialibus, auch sonsten andern partibus der Kirchen-Ordnung Aenderung zu machen. Wie es mit der reinen Lehre dieses Fürstenthums bewand, zeuget das Corpus doctrinae Julium, die Fürstl. GOtt nicht sonderlich darein gesehen, es gar leicht zu einem grossen Unheil publice hätte hinaus schlagen können, was privatim ein oder die ander Gemeine vor Nach theil dabey gelitten, dürffte die Nachfrage geben, narrent & judicent alii. §. XI. Ich muß mich gleichwohl hierbey unterthänig verwahren,Etliche Vorbedinge des Autoris. daß ich keines weges asseveriren wolle, als wäre die hierauf für Augen gestandene Gefahr aus einem Vorsatz, mit gutem Verstande, Wissen und Willen, von einem und andern, welcher in vorigen Zeiten (sintemahl diese Wercke nicht in den ersten 4. 5. oder 6., sondern viel mehr Jahren sich angefangen, und allbereit wohl 40. und mehr Jahre die Caementa dazu herfür gesuchet worden) gelebet und verursachet, und was zur effectuirung gereichet, ins Werck gerichtet worden, sondern ich will vielmehr dafür halten, daß solches aus menschlicher Schwachheit, theils aus unzeitigem Eyfer mit seiner opinion gegen andere durchzudringen (als D. Basilius contra Helmstadienses) theils aus Unverstande und daß manniger nicht gewust, zu welchem Ende der vorgenommene Weg hinaus reichen möchte, theils aus Unwissenheit, theils letztlich auch wohl gar aus Einfalt und ex hypochondriis herrührender Blödigkeit geschehen; Ich will auch keines Person genennet oder gemeinet haben, sintemahl ich privatim dazu keine Ursache habe, und wenn dieselbe schon publice und privatim wissend oder unwissend gegeben wäre, so gebühret dennoch keinem Christen, daß er darin seine vindict suchen wolte. Mihi non cum hominibus, sed cum eorum erroribus & quidem talibus res est, qui facillimo negotio totam rempublicam maximo damno afficere potuissent, und zwar weil Sr. Fürstl. Gnaden durch GOttes gnädige Schickung mich dazu gesetzet, daß ich bey Pflicht und Eyden von mir sagen soll, dasjenige, ex quo respublica detrimentum quodammodo capere potest, und zwar nicht das weltliche Regiment allein, sondern auch das gantze Kirchen-Wesen selbst, cum ecclesia sit in republica & pars reipublicae nobilior, und dahero des einen Schade des andern Nachtheil nothwendig nach sich ziehen muß. §. XII. Damit nun S. F. G. nach obgesetzten regulis sehenDer Regent muß sich das Regale legum ferendarum weder in dog mögen, worin bißhero verstossen worden, so hat man circa primum & omnium nobilissimum reipublicae caput, nehmlich die potestatem legum ferendarum unterstanden, selbige an sich zu ziehen, und so wohl in dogmatibus als ceremonialibus, auch sonsten andern partibus der Kirchen-Ordnung Aenderung zu machen. 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Basilius contra Helmstadienses) theils aus Unverstande und daß manniger nicht gewust, zu welchem Ende der vorgenommene Weg hinaus reichen möchte, theils aus Unwissenheit, theils letztlich auch wohl gar aus Einfalt und ex hypochondriis herrührender Blödigkeit geschehen; Ich will auch keines Person genennet oder gemeinet haben, sintemahl ich privatim dazu keine Ursache habe, und wenn dieselbe schon publice und privatim wissend oder unwissend gegeben wäre, so gebühret dennoch keinem Christen, daß er darin seine vindict suchen wolte. Mihi non cum hominibus, sed cum eorum erroribus & quidem talibus res est, qui facillimo negotio totam rempublicam maximo damno afficere potuissent, und zwar weil Sr. Fürstl. Gnaden durch GOttes gnädige Schickung mich dazu gesetzet, daß ich bey Pflicht und Eyden von mir sagen soll, dasjenige, ex quo respublica detrimentum quodammodo capere potest, und zwar nicht das weltliche Regiment allein, sondern auch das gantze Kirchen-Wesen selbst, cum ecclesia sit in republica & pars reipublicae nobilior, und dahero des einen Schade des andern Nachtheil nothwendig nach sich ziehen muß.</p> <p>§. XII. Damit nun S. F. G. nach obgesetzten regulis sehen<note place="right">Der Regent muß sich das Regale <hi rendition="#i">legum ferendarum</hi> weder <hi rendition="#i">in dog</hi></note> mögen, worin bißhero verstossen worden, so hat man circa primum & omnium nobilissimum reipublicae caput, nehmlich die potestatem legum ferendarum unterstanden, selbige an sich zu ziehen, und so wohl in dogmatibus als ceremonialibus, auch sonsten andern partibus der Kirchen-Ordnung Aenderung zu machen. 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GOtt nicht sonderlich darein gesehen, es gar leicht zu einem grossen Unheil publice hätte hinaus schlagen können, was privatim ein oder die ander Gemeine vor Nach theil dabey gelitten, dürffte die Nachfrage geben, narrent & judicent alii.
§. XI. Ich muß mich gleichwohl hierbey unterthänig verwahren, daß ich keines weges asseveriren wolle, als wäre die hierauf für Augen gestandene Gefahr aus einem Vorsatz, mit gutem Verstande, Wissen und Willen, von einem und andern, welcher in vorigen Zeiten (sintemahl diese Wercke nicht in den ersten 4. 5. oder 6., sondern viel mehr Jahren sich angefangen, und allbereit wohl 40. und mehr Jahre die Caementa dazu herfür gesuchet worden) gelebet und verursachet, und was zur effectuirung gereichet, ins Werck gerichtet worden, sondern ich will vielmehr dafür halten, daß solches aus menschlicher Schwachheit, theils aus unzeitigem Eyfer mit seiner opinion gegen andere durchzudringen (als D. Basilius contra Helmstadienses) theils aus Unverstande und daß manniger nicht gewust, zu welchem Ende der vorgenommene Weg hinaus reichen möchte, theils aus Unwissenheit, theils letztlich auch wohl gar aus Einfalt und ex hypochondriis herrührender Blödigkeit geschehen; Ich will auch keines Person genennet oder gemeinet haben, sintemahl ich privatim dazu keine Ursache habe, und wenn dieselbe schon publice und privatim wissend oder unwissend gegeben wäre, so gebühret dennoch keinem Christen, daß er darin seine vindict suchen wolte. Mihi non cum hominibus, sed cum eorum erroribus & quidem talibus res est, qui facillimo negotio totam rempublicam maximo damno afficere potuissent, und zwar weil Sr. Fürstl. Gnaden durch GOttes gnädige Schickung mich dazu gesetzet, daß ich bey Pflicht und Eyden von mir sagen soll, dasjenige, ex quo respublica detrimentum quodammodo capere potest, und zwar nicht das weltliche Regiment allein, sondern auch das gantze Kirchen-Wesen selbst, cum ecclesia sit in republica & pars reipublicae nobilior, und dahero des einen Schade des andern Nachtheil nothwendig nach sich ziehen muß.
Etliche Vorbedinge des Autoris. §. XII. Damit nun S. F. G. nach obgesetzten regulis sehen mögen, worin bißhero verstossen worden, so hat man circa primum & omnium nobilissimum reipublicae caput, nehmlich die potestatem legum ferendarum unterstanden, selbige an sich zu ziehen, und so wohl in dogmatibus als ceremonialibus, auch sonsten andern partibus der Kirchen-Ordnung Aenderung zu machen. Wie es mit der reinen Lehre dieses Fürstenthums bewand, zeuget das Corpus doctrinae Julium, die Fürstl.
Der Regent muß sich das Regale legum ferendarum weder in dog
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/357>, abgerufen am 16.07.2024. |