Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.mentur, wie die Nov. 134. C. 1. fast eben in dergleichen ampliationis materia sagt: so ist um dieser und anderer oben §. IV. & V. angezogenen Ursachen willen, kein besser und kürtzer Mittel, als daß auch besonders hierinnen alle eigenmächtig erfundene Observantien, sie mögen alt oder neu, bekant oder als Wercke der Finsternüß noch im Verborgenen seyn, gantz abgeschafft und verbothen, hingegen die Judicia, bevoraus aber die Hoff-Gerichte auf die ihnen vorgeschriebenen Ordnungen, Instructiones und Fundamental-Verfassungen angewiesen, auch wo es nöthig mit zulänglicher Schärffe denenselben nachzuleben angehalten werden. Denn es bleibt nochmahls dabey, daß juxta L. 14. C. de Jud. die observatio legis & veritatis die einige und beste Observation aller Richter und ausser dieser keine seyn soll. §. XV. Hievon auf etliche generalia und zwar 6) diejenigen zukommen, welche die personas und andere qualitates, wie auch den Unterhalt der Judiciorum angehen: so weisen sowohl Göttliche, natürliche als die weltlichen Rechte, daß es so dann wohl stehet, wann Gerichte und Obrigkeiten mit solchen Persohnen bestellet, die nechst dem benöthigten, daß sie 1) den Verstand der Sachen und der darauf geordneten Rechte, auch 2) Treu und 3) Fleiß, (sintemahl in diesen 3. Stücken als einem wohlgeschlossenen Triangel die Vollkommenheit eines jeden Ministri bestehet) an sich haben, noch ferner / so viel die Judicia betrifft, nach guter Jethroischer Art also beschaffen sind, daß sie 4) GOtt fürchten, 5) die Wahrheit lieben, und 6) dem Geitz (oder dem Geist, der so wohl nach Hochmuth, als Geld und Gut strebet) feind, und mithin auch von der Capacität seyn, daß sie ihren vorgesetzten drey Obern, GOtt, ihrem Herrn und dem Gesetze vor allen andern reine und unschuldige Hände darbieten können, wie es der löbliche Kayser Justinianus von jeden Richter fordert: Prae omnibus aliis mundas servare Deo, Principi & Legi manus, in Nov. 17. C. 1. oder nach der Nov 8. c. 7. administrationem justitiae puris custodire manibus, Deo & Principi, pro ea semper reddituri rationem. Diesen folgt noch 7) die Bescheidenheit und Verträglichkeit zu Facilitirung vieles Guten, zumahlen bey denen Judiciis, so aus unterschiedenen Personen bestehen. Will man aber weiter ad publica gehen, so ist es auch 8) nach der Heyden Ausspruch tam publice quam privatim wohl gethan, wann sonderlich die hohen Obrigkeiten mit Wahrheit sagen, und sine ulla flagitii conscientia aut verborum jurisjurandi per varias artes mutatione GOtt selbsten darinnen zum Zeugen anruffen können, daß sie ihren Eyd gehalten, dum nihil ope sua factum, quo quisque laederetur, ne mentur, wie die Nov. 134. C. 1. fast eben in dergleichen ampliationis materia sagt: so ist um dieser und anderer oben §. IV. & V. angezogenen Ursachen willen, kein besser und kürtzer Mittel, als daß auch besonders hierinnen alle eigenmächtig erfundene Observantien, sie mögen alt oder neu, bekant oder als Wercke der Finsternüß noch im Verborgenen seyn, gantz abgeschafft und verbothen, hingegen die Judicia, bevoraus aber die Hoff-Gerichte auf die ihnen vorgeschriebenen Ordnungen, Instructiones und Fundamental-Verfassungen angewiesen, auch wo es nöthig mit zulänglicher Schärffe denenselben nachzuleben angehalten werden. Denn es bleibt nochmahls dabey, daß juxta L. 14. C. de Jud. die observatio legis & veritatis die einige und beste Observation aller Richter und ausser dieser keine seyn soll. §. XV. Hievon auf etliche generalia und zwar 6) diejenigen zukommen, welche die personas und andere qualitates, wie auch den Unterhalt der Judiciorum angehen: so weisen sowohl Göttliche, natürliche als die weltlichen Rechte, daß es so dann wohl stehet, wann Gerichte und Obrigkeiten mit solchen Persohnen bestellet, die nechst dem benöthigten, daß sie 1) den Verstand der Sachen und der darauf geordneten Rechte, auch 2) Treu und 3) Fleiß, (sintemahl in diesen 3. Stücken als einem wohlgeschlossenen Triangel die Vollkommenheit eines jeden Ministri bestehet) an sich haben, noch ferner / so viel die Judicia betrifft, nach guter Jethroischer Art also beschaffen sind, daß sie 4) GOtt fürchten, 5) die Wahrheit lieben, und 6) dem Geitz (oder dem Geist, der so wohl nach Hochmuth, als Geld und Gut strebet) feind, und mithin auch von der Capacität seyn, daß sie ihren vorgesetzten drey Obern, GOtt, ihrem Herrn und dem Gesetze vor allen andern reine und unschuldige Hände darbieten können, wie es der löbliche Kayser Justinianus von jeden Richter fordert: Prae omnibus aliis mundas servare Deo, Principi & Legi manus, in Nov. 17. C. 1. oder nach der Nov 8. c. 7. administrationem justitiae puris custodire manibus, Deo & Principi, pro ea semper reddituri rationem. Diesen folgt noch 7) die Bescheidenheit und Verträglichkeit zu Facilitirung vieles Guten, zumahlen bey denen Judiciis, so aus unterschiedenen Personen bestehen. Will man aber weiter ad publica gehen, so ist es auch 8) nach der Heyden Ausspruch tam publice quam privatim wohl gethan, wann sonderlich die hohen Obrigkeiten mit Wahrheit sagen, und sine ulla flagitii conscientia aut verborum jurisjurandi per varias artes mutatione GOtt selbsten darinnen zum Zeugen anruffen können, daß sie ihren Eyd gehalten, dum nihil ope sua factum, quo quisque laederetur, ne <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0028" n="20"/> mentur, wie die Nov. 134. C. 1. fast eben in dergleichen ampliationis materia sagt: so ist um dieser und anderer oben §. IV. & V. angezogenen Ursachen willen, kein besser und kürtzer Mittel, als daß auch besonders hierinnen alle eigenmächtig erfundene Observantien, sie mögen alt oder neu, bekant oder als Wercke der Finsternüß noch im Verborgenen seyn, gantz abgeschafft und verbothen, hingegen die Judicia, bevoraus aber die Hoff-Gerichte auf die ihnen vorgeschriebenen Ordnungen, Instructiones und Fundamental-Verfassungen angewiesen, auch wo es nöthig mit zulänglicher Schärffe denenselben nachzuleben angehalten werden. Denn es bleibt nochmahls dabey, daß juxta L. 14. C. de Jud. die observatio legis & veritatis die einige und beste Observation aller Richter und ausser dieser keine seyn soll.</p> <note place="left">VI. <hi rendition="#i">General</hi> Anmerckungen / wie die Richter beschaffen seyn sollen.</note> <p>§. XV. Hievon auf etliche generalia und zwar 6) diejenigen zukommen, welche die personas und andere qualitates, wie auch den Unterhalt der Judiciorum angehen: so weisen sowohl Göttliche, natürliche als die weltlichen Rechte, daß es so dann wohl stehet, wann Gerichte und Obrigkeiten mit solchen Persohnen bestellet, die nechst dem benöthigten, daß sie 1) den Verstand der Sachen und der darauf geordneten Rechte, auch 2) Treu und 3) Fleiß, (sintemahl in diesen 3. Stücken als einem wohlgeschlossenen Triangel die Vollkommenheit eines jeden Ministri bestehet) an sich haben, noch ferner / so viel die Judicia betrifft, nach guter Jethroischer Art also beschaffen sind, daß sie 4) GOtt fürchten, 5) die Wahrheit lieben, und 6) dem Geitz (oder dem Geist, der so wohl nach Hochmuth, als Geld und Gut strebet) feind, und mithin auch von der Capacität seyn, daß sie ihren vorgesetzten drey Obern, GOtt, ihrem Herrn und dem Gesetze vor allen andern reine und unschuldige Hände darbieten können, wie es der löbliche Kayser Justinianus von jeden Richter fordert: Prae omnibus aliis mundas servare Deo, Principi & Legi manus, in Nov. 17. C. 1. oder nach der Nov 8. c. 7. administrationem justitiae puris custodire manibus, Deo & Principi, pro ea semper reddituri rationem. Diesen folgt noch 7) die Bescheidenheit und Verträglichkeit zu Facilitirung vieles Guten, zumahlen bey denen Judiciis, so aus unterschiedenen Personen bestehen. Will man aber weiter ad publica gehen, so ist es auch 8) nach der Heyden Ausspruch tam publice quam privatim wohl gethan, wann sonderlich die hohen Obrigkeiten mit Wahrheit sagen, und sine ulla flagitii conscientia aut verborum jurisjurandi per varias artes mutatione GOtt selbsten darinnen zum Zeugen anruffen können, daß sie ihren Eyd gehalten, dum nihil ope sua factum, quo quisque laederetur, ne </p> </div> </body> </text> </TEI> [20/0028]
mentur, wie die Nov. 134. C. 1. fast eben in dergleichen ampliationis materia sagt: so ist um dieser und anderer oben §. IV. & V. angezogenen Ursachen willen, kein besser und kürtzer Mittel, als daß auch besonders hierinnen alle eigenmächtig erfundene Observantien, sie mögen alt oder neu, bekant oder als Wercke der Finsternüß noch im Verborgenen seyn, gantz abgeschafft und verbothen, hingegen die Judicia, bevoraus aber die Hoff-Gerichte auf die ihnen vorgeschriebenen Ordnungen, Instructiones und Fundamental-Verfassungen angewiesen, auch wo es nöthig mit zulänglicher Schärffe denenselben nachzuleben angehalten werden. Denn es bleibt nochmahls dabey, daß juxta L. 14. C. de Jud. die observatio legis & veritatis die einige und beste Observation aller Richter und ausser dieser keine seyn soll.
§. XV. Hievon auf etliche generalia und zwar 6) diejenigen zukommen, welche die personas und andere qualitates, wie auch den Unterhalt der Judiciorum angehen: so weisen sowohl Göttliche, natürliche als die weltlichen Rechte, daß es so dann wohl stehet, wann Gerichte und Obrigkeiten mit solchen Persohnen bestellet, die nechst dem benöthigten, daß sie 1) den Verstand der Sachen und der darauf geordneten Rechte, auch 2) Treu und 3) Fleiß, (sintemahl in diesen 3. Stücken als einem wohlgeschlossenen Triangel die Vollkommenheit eines jeden Ministri bestehet) an sich haben, noch ferner / so viel die Judicia betrifft, nach guter Jethroischer Art also beschaffen sind, daß sie 4) GOtt fürchten, 5) die Wahrheit lieben, und 6) dem Geitz (oder dem Geist, der so wohl nach Hochmuth, als Geld und Gut strebet) feind, und mithin auch von der Capacität seyn, daß sie ihren vorgesetzten drey Obern, GOtt, ihrem Herrn und dem Gesetze vor allen andern reine und unschuldige Hände darbieten können, wie es der löbliche Kayser Justinianus von jeden Richter fordert: Prae omnibus aliis mundas servare Deo, Principi & Legi manus, in Nov. 17. C. 1. oder nach der Nov 8. c. 7. administrationem justitiae puris custodire manibus, Deo & Principi, pro ea semper reddituri rationem. Diesen folgt noch 7) die Bescheidenheit und Verträglichkeit zu Facilitirung vieles Guten, zumahlen bey denen Judiciis, so aus unterschiedenen Personen bestehen. Will man aber weiter ad publica gehen, so ist es auch 8) nach der Heyden Ausspruch tam publice quam privatim wohl gethan, wann sonderlich die hohen Obrigkeiten mit Wahrheit sagen, und sine ulla flagitii conscientia aut verborum jurisjurandi per varias artes mutatione GOtt selbsten darinnen zum Zeugen anruffen können, daß sie ihren Eyd gehalten, dum nihil ope sua factum, quo quisque laederetur, ne
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