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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ad ulteriora valeat procedere, in C. 61. X. de Appellat. & in sesl. 13. C. 1. it. in seff. 25. C. 13. de Regularibus. Massen sich dann auch aus gesunder Vernunfft leicht schliessen lässet, daß wo man bevoraus in causis summariis, vel quibusvis etiam quae sunt celerrimae expeditionis oder darinnen damnum irreparabile leichtlich ex mora erwachsen kan, vel etiam in causis rei judicatae, transactae aut juramento vel confessione judiciali decisae, it. in sum maniissimus cambialibus, alimentariis, tributariis, disciplinam publicam aut Politicam concernentibus, aut contra sententias provisionales, und dergleichen ein anders statuiren wollen; daraus nichts als die grösten absurda, inconvenientia und iniquitäten erfolgen, auch der heilsamen Intention, welche durch die prohibitiones und restrictiones der Appellationen in solchen Fällen die Legislatores geführet, gantz verfehlet werden würde, worüber sie dann noch dieses wohl betrachtet, daß die praesumtio allezeit mehr pro judice als pro parte, und wie schon vorhin angezeiget, der gröste Respect des Judicis superioris vor GOtt und vor der Welt, wann die Justiz vor allen andern Respecten den Vorzug hat, hingegen lautet es zum Respect des Judicii oder Collegii recipientis nicht wohl, wann die Appellation angenommen, hernach aber unter einerley anvertrauten hohen Nahmen, daß solche nicht anzunehmen, oder nicht zuläßlich sey, erkannt, oder wann auch zum Exempel propter nudam interpositam appellationem contra executionem rei judicatae die Justiz illudiret, oder mit derselben so gespielet und gesprochen wird: daß mit der Execution nulliter verfahren, und solche hinwieder zu cassiren sey; es wird aber so dann diefelbe denen Judicatis gemäß billig anderweit vollstreckt. Um welcher Ursachen willen dann auch ferner 3) gantz nöthig ist, daß der in Rechten(3) Benehmung des effectus suspensivi in etlichen Fällen. bekandte Unterscheid zwischen effectu suspensivo & devolutivo, nach Gelegenheit der Sachen und in gewissen Fällen, wann sie gleich sonst in ihrer Maasse appellabiles, oder die Appellationes darinnen zugelassen seyn, genau in acht genommen, und nur der letzte denenselben biß zu Endigung der Sache zugeleget wird, damit nicht die angeregten inconveni entiae daraus entstehen, als welche nicht weniger sich dabey ereignen können, und bey dem letzlich obsiegenden Theils per Reformatoriam der(4) Determinitung einer gewissen summae appellabilis. abgehende Gewinn nicht so groß, als andern theils der Schade, oder der leere Ausgang beyder sententiae confirmatoriae zu achten ist. Damit aber auch in geringen und nicht viel ja öffters weniger als der Proceß kostet, importirenden Sachen der offtgemeldte Abusus Appellat. vermieden bleibet; so bedarff es dessen / daß 4) eine summa appellabilis, wie in

ad ulteriora valeat procedere, in C. 61. X. de Appellat. & in sesl. 13. C. 1. it. in seff. 25. C. 13. de Regularibus. Massen sich dann auch aus gesunder Vernunfft leicht schliessen lässet, daß wo man bevoraus in causis summariis, vel quibusvis etiam quae sunt celerrimae expeditionis oder darinnen damnum irreparabile leichtlich ex mora erwachsen kan, vel etiam in causis rei judicatae, transactae aut juramento vel confessione judiciali decisae, it. in sum maniissimus cambialibus, alimentariis, tributariis, disciplinam publicam aut Politicam concernentibus, aut contra sententias provisionales, und dergleichen ein anders statuiren wollen; daraus nichts als die grösten absurda, inconvenientia und iniquitäten erfolgen, auch der heilsamen Intention, welche durch die prohibitiones und restrictiones der Appellationen in solchen Fällen die Legislatores geführet, gantz verfehlet werden würde, worüber sie dann noch dieses wohl betrachtet, daß die praesumtio allezeit mehr pro judice als pro parte, und wie schon vorhin angezeiget, der gröste Respect des Judicis superioris vor GOtt und vor der Welt, wann die Justiz vor allen andern Respecten den Vorzug hat, hingegen lautet es zum Respect des Judicii oder Collegii recipientis nicht wohl, wann die Appellation angenommen, hernach aber unter einerley anvertrauten hohen Nahmen, daß solche nicht anzunehmen, oder nicht zuläßlich sey, erkannt, oder wann auch zum Exempel propter nudam interpositam appellationem contra executionem rei judicatae die Justiz illudiret, oder mit derselben so gespielet und gesprochen wird: daß mit der Execution nulliter verfahren, und solche hinwieder zu cassiren sey; es wird aber so dann diefelbe denen Judicatis gemäß billig anderweit vollstreckt. Um welcher Ursachen willen dann auch ferner 3) gantz nöthig ist, daß der in Rechten(3) Benehmung des effectus suspensivi in etlichen Fällen. bekandte Unterscheid zwischen effectu suspensivo & devolutivo, nach Gelegenheit der Sachen und in gewissen Fällen, wann sie gleich sonst in ihrer Maasse appellabiles, oder die Appellationes darinnen zugelassen seyn, genau in acht genommen, und nur der letzte denenselben biß zu Endigung der Sache zugeleget wird, damit nicht die angeregten inconveni entiae daraus entstehen, als welche nicht weniger sich dabey ereignen können, und bey dem letzlich obsiegenden Theils per Reformatoriam der(4) Determinitung einer gewissen summae appellabilis. abgehende Gewinn nicht so groß, als andern theils der Schade, oder der leere Ausgang beyder sententiae confirmatoriae zu achten ist. Damit aber auch in geringen und nicht viel ja öffters weniger als der Proceß kostet, importirenden Sachen der offtgemeldte Abusus Appellat. vermieden bleibet; so bedarff es dessen / daß 4) eine summa appellabilis, wie in

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[15/0023] ad ulteriora valeat procedere, in C. 61. X. de Appellat. & in sesl. 13. C. 1. it. in seff. 25. C. 13. de Regularibus. Massen sich dann auch aus gesunder Vernunfft leicht schliessen lässet, daß wo man bevoraus in causis summariis, vel quibusvis etiam quae sunt celerrimae expeditionis oder darinnen damnum irreparabile leichtlich ex mora erwachsen kan, vel etiam in causis rei judicatae, transactae aut juramento vel confessione judiciali decisae, it. in sum maniissimus cambialibus, alimentariis, tributariis, disciplinam publicam aut Politicam concernentibus, aut contra sententias provisionales, und dergleichen ein anders statuiren wollen; daraus nichts als die grösten absurda, inconvenientia und iniquitäten erfolgen, auch der heilsamen Intention, welche durch die prohibitiones und restrictiones der Appellationen in solchen Fällen die Legislatores geführet, gantz verfehlet werden würde, worüber sie dann noch dieses wohl betrachtet, daß die praesumtio allezeit mehr pro judice als pro parte, und wie schon vorhin angezeiget, der gröste Respect des Judicis superioris vor GOtt und vor der Welt, wann die Justiz vor allen andern Respecten den Vorzug hat, hingegen lautet es zum Respect des Judicii oder Collegii recipientis nicht wohl, wann die Appellation angenommen, hernach aber unter einerley anvertrauten hohen Nahmen, daß solche nicht anzunehmen, oder nicht zuläßlich sey, erkannt, oder wann auch zum Exempel propter nudam interpositam appellationem contra executionem rei judicatae die Justiz illudiret, oder mit derselben so gespielet und gesprochen wird: daß mit der Execution nulliter verfahren, und solche hinwieder zu cassiren sey; es wird aber so dann diefelbe denen Judicatis gemäß billig anderweit vollstreckt. Um welcher Ursachen willen dann auch ferner 3) gantz nöthig ist, daß der in Rechten bekandte Unterscheid zwischen effectu suspensivo & devolutivo, nach Gelegenheit der Sachen und in gewissen Fällen, wann sie gleich sonst in ihrer Maasse appellabiles, oder die Appellationes darinnen zugelassen seyn, genau in acht genommen, und nur der letzte denenselben biß zu Endigung der Sache zugeleget wird, damit nicht die angeregten inconveni entiae daraus entstehen, als welche nicht weniger sich dabey ereignen können, und bey dem letzlich obsiegenden Theils per Reformatoriam der abgehende Gewinn nicht so groß, als andern theils der Schade, oder der leere Ausgang beyder sententiae confirmatoriae zu achten ist. Damit aber auch in geringen und nicht viel ja öffters weniger als der Proceß kostet, importirenden Sachen der offtgemeldte Abusus Appellat. vermieden bleibet; so bedarff es dessen / daß 4) eine summa appellabilis, wie in (3) Benehmung des effectus suspensivi in etlichen Fällen. (4) Determinitung einer gewissen summae appellabilis.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/23>, abgerufen am 28.03.2024.