Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Beweiß Artickel und der Interrogatoriorum.bißher den Proceß sehr aufgehalten, daß aus vielen Ursachen die Advocaten Gelegenheit bekommen, eine lange Zeit über der ineptitudine articulorum und interrogatoriorum zuverfahren, indem eines Theils sowohl die Kläger als Beklagte und ihre Beystände, (die entweder von Natur kein judicium logicum gehabt, oder auch, die nach der hergebrachten methode, ohne die einen Studioso juris höchstnöthige principia philosophiae ihren so genannten cursum juris und zwar mehrentheils in galop gerade durchgeritten, u. so unwissend in formirung der Artickul und interrogatoriorum, als in formirung eines vernünfftigen libells, und vernünfftiger Aussuchung derer ihren clienten nützlichen exceptionen gewesen, durch viele weitläufftige und unnützliche, auch zuweilen denen Partheyen oder Zeugen höchstschimpfliche respective Artickel und interrogatoria, Gelegenheit zu einem weitläufftigen Gezäncke gegeben, oder den Richter mehr verwirret, als quoad veritatem facti informiret, andern thells aber die auch per communem observantiam eingeführte interrogatoria generalia grösten Theils unvernünfftig, aberglaubisch und reliquien des Pabstthums zu seyn, in öffentlichen Schrifften allbereit dargethan worden, und überhaupt mit der gesunden Vernunfft streitet, daß da der Zweck derer Artickel und interrogatoriorum seyn soll, damit dem Richter die Umstände des facti probandi wahrscheinlich gemacht werden, man die Sorge für die Artickel und interrogatoria denen Partheyen und deren Advocaten überlassen, die doch der Richter am besten wissen soll, auch besser wissen kan als die Partheyen, welcher Umstand ihm an zweiffelhafftigsten vorkömmt, und da zum wenigsten die Parthey, wieder welche der Beweiß geführet wird, gemeiniglich durch ihre interrogatoria den Richter mehr zu verwirren, als selbigem ein Licht zu geben, bemühet ist. Wir würden dannenhero uns sehr erfreuet haben, wenn wir an statt dessen, was in artic. 8. von denen Beweiß-Artickeln und Interrogatoriis verordnet worden, ein tüchtiges und practicabeles Consilium, wie diesem grossen und frequenten malo begegnet werden möchte, würden angetroffen haben. Warum aber der Herr Concipient in artic. 9. darinnen von dem Sächsischen Proceß abgegangen, daß er die Reconvention will pari passu mit der Convention tractiret wissen, ist uns um so viel destomehr bedencklich vorkommen, weil die tägliche Erfahrung aus denen ad Collegia geschickten acten bezeuget, daß durch dieses Mittel entweder aus ignöranz oder Vorsatz aus denen exceptionibus, die gar wohl in ipsa conventione tractiret werden können, ein neuer Proceß gemacht / oder Beweiß Artickel und der Interrogatoriorum.bißher den Proceß sehr aufgehalten, daß aus vielen Ursachen die Advocaten Gelegenheit bekom̃en, eine lange Zeit über der ineptitudine articulorum und interrogatoriorum zuverfahren, indem eines Theils sowohl die Kläger als Beklagte und ihre Beystände, (die entweder von Natur kein judicium logicum gehabt, oder auch, die nach der hergebrachten methode, ohne die einen Studioso juris höchstnöthige principia philosophiae ihren so genannten cursum juris und zwar mehrentheils in galop gerade durchgeritten, u. so unwissend in formirung der Artickul und interrogatoriorum, als in formirung eines vernünfftigen libells, und vernünfftiger Aussuchung derer ihren clienten nützlichen exceptionen gewesen, durch viele weitläufftige und unnützliche, auch zuweilen denen Partheyen oder Zeugen höchstschimpfliche respective Artickel und interrogatoria, Gelegenheit zu einem weitläufftigen Gezäncke gegeben, oder den Richter mehr verwirret, als quoad veritatem facti informiret, andern thells aber die auch per communem observantiam eingeführte interrogatoria generalia grösten Theils unvernünfftig, aberglaubisch und reliquien des Pabstthums zu seyn, in öffentlichen Schrifften allbereit dargethan worden, und überhaupt mit der gesunden Vernunfft streitet, daß da der Zweck derer Artickel und interrogatoriorum seyn soll, damit dem Richter die Umstände des facti probandi wahrscheinlich gemacht werden, man die Sorge für die Artickel und interrogatoria denen Partheyen und deren Advocaten überlassen, die doch der Richter am besten wissen soll, auch besser wissen kan als die Partheyen, welcher Umstand ihm an zweiffelhafftigsten vorkömmt, und da zum wenigsten die Parthey, wieder welche der Beweiß geführet wird, gemeiniglich durch ihre interrogatoria den Richter mehr zu verwirren, als selbigem ein Licht zu geben, bemühet ist. Wir würden dannenhero uns sehr erfreuet haben, wenn wir an statt dessen, was in artic. 8. von denen Beweiß-Artickeln und Interrogatoriis verordnet worden, ein tüchtiges und practicabeles Consilium, wie diesem grossen und frequenten malo begegnet werden möchte, würden angetroffen haben. Warum aber der Herr Concipient in artic. 9. darinnen von dem Sächsischen Proceß abgegangen, daß er die Reconvention will pari passu mit der Convention tractiret wissen, ist uns um so viel destomehr bedencklich vorkommen, weil die tägliche Erfahrung aus denen ad Collegia geschickten acten bezeuget, daß durch dieses Mittel entweder aus ignöranz oder Vorsatz aus denen exceptionibus, die gar wohl in ipsa conventione tractiret werden können, ein neuer Proceß gemacht / oder <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0162" n="154"/><note place="left">Beweiß Artickel und der <hi rendition="#i">Interrogatoriorum</hi>.</note>bißher den Proceß sehr aufgehalten, daß aus vielen Ursachen die Advocaten Gelegenheit bekom̃en, eine lange Zeit über der ineptitudine articulorum und interrogatoriorum zuverfahren, indem eines Theils sowohl die Kläger als Beklagte und ihre Beystände, (die entweder von Natur kein judicium logicum gehabt, oder auch, die nach der hergebrachten methode, ohne die einen Studioso juris höchstnöthige principia philosophiae ihren so genannten cursum juris und zwar mehrentheils in galop gerade durchgeritten, u. so unwissend in formirung der Artickul und interrogatoriorum, als in formirung eines vernünfftigen libells, und vernünfftiger Aussuchung derer ihren clienten nützlichen exceptionen gewesen, durch viele weitläufftige und unnützliche, auch zuweilen denen Partheyen oder Zeugen höchstschimpfliche respective Artickel und interrogatoria, Gelegenheit zu einem weitläufftigen Gezäncke gegeben, oder den Richter mehr verwirret, als quoad veritatem facti informiret, andern thells aber die auch per communem observantiam eingeführte interrogatoria generalia grösten Theils unvernünfftig, aberglaubisch und reliquien des Pabstthums zu seyn, in öffentlichen Schrifften allbereit dargethan worden, und überhaupt mit der gesunden Vernunfft streitet, daß da der Zweck derer Artickel und interrogatoriorum seyn soll, damit dem Richter die Umstände des facti probandi wahrscheinlich gemacht werden, man die Sorge für die Artickel und interrogatoria denen Partheyen und deren Advocaten überlassen, die doch der Richter am besten wissen soll, auch besser wissen kan als die Partheyen, welcher Umstand ihm an zweiffelhafftigsten vorkömmt, und da zum wenigsten die Parthey, wieder welche der Beweiß geführet wird, gemeiniglich durch ihre interrogatoria den Richter mehr zu verwirren, als selbigem ein Licht zu geben, bemühet ist. Wir würden dannenhero uns sehr erfreuet haben, wenn wir an statt dessen, was in artic. 8. von denen Beweiß-Artickeln und Interrogatoriis verordnet worden, ein tüchtiges und practicabeles Consilium, wie diesem grossen und frequenten malo begegnet werden möchte, würden angetroffen haben.</p> <note place="left">Bey dem 9. Artickel wegen der <hi rendition="#i">reconvention.</hi></note> <p>Warum aber der Herr Concipient in artic. 9. darinnen von dem Sächsischen Proceß abgegangen, daß er die Reconvention will pari passu mit der Convention tractiret wissen, ist uns um so viel destomehr bedencklich vorkommen, weil die tägliche Erfahrung aus denen ad Collegia geschickten acten bezeuget, daß durch dieses Mittel entweder aus ignöranz oder Vorsatz aus denen exceptionibus, die gar wohl in ipsa conventione tractiret werden können, ein neuer Proceß gemacht / oder </p> </div> </body> </text> </TEI> [154/0162]
bißher den Proceß sehr aufgehalten, daß aus vielen Ursachen die Advocaten Gelegenheit bekom̃en, eine lange Zeit über der ineptitudine articulorum und interrogatoriorum zuverfahren, indem eines Theils sowohl die Kläger als Beklagte und ihre Beystände, (die entweder von Natur kein judicium logicum gehabt, oder auch, die nach der hergebrachten methode, ohne die einen Studioso juris höchstnöthige principia philosophiae ihren so genannten cursum juris und zwar mehrentheils in galop gerade durchgeritten, u. so unwissend in formirung der Artickul und interrogatoriorum, als in formirung eines vernünfftigen libells, und vernünfftiger Aussuchung derer ihren clienten nützlichen exceptionen gewesen, durch viele weitläufftige und unnützliche, auch zuweilen denen Partheyen oder Zeugen höchstschimpfliche respective Artickel und interrogatoria, Gelegenheit zu einem weitläufftigen Gezäncke gegeben, oder den Richter mehr verwirret, als quoad veritatem facti informiret, andern thells aber die auch per communem observantiam eingeführte interrogatoria generalia grösten Theils unvernünfftig, aberglaubisch und reliquien des Pabstthums zu seyn, in öffentlichen Schrifften allbereit dargethan worden, und überhaupt mit der gesunden Vernunfft streitet, daß da der Zweck derer Artickel und interrogatoriorum seyn soll, damit dem Richter die Umstände des facti probandi wahrscheinlich gemacht werden, man die Sorge für die Artickel und interrogatoria denen Partheyen und deren Advocaten überlassen, die doch der Richter am besten wissen soll, auch besser wissen kan als die Partheyen, welcher Umstand ihm an zweiffelhafftigsten vorkömmt, und da zum wenigsten die Parthey, wieder welche der Beweiß geführet wird, gemeiniglich durch ihre interrogatoria den Richter mehr zu verwirren, als selbigem ein Licht zu geben, bemühet ist. Wir würden dannenhero uns sehr erfreuet haben, wenn wir an statt dessen, was in artic. 8. von denen Beweiß-Artickeln und Interrogatoriis verordnet worden, ein tüchtiges und practicabeles Consilium, wie diesem grossen und frequenten malo begegnet werden möchte, würden angetroffen haben.
Beweiß Artickel und der Interrogatoriorum. Warum aber der Herr Concipient in artic. 9. darinnen von dem Sächsischen Proceß abgegangen, daß er die Reconvention will pari passu mit der Convention tractiret wissen, ist uns um so viel destomehr bedencklich vorkommen, weil die tägliche Erfahrung aus denen ad Collegia geschickten acten bezeuget, daß durch dieses Mittel entweder aus ignöranz oder Vorsatz aus denen exceptionibus, die gar wohl in ipsa conventione tractiret werden können, ein neuer Proceß gemacht / oder
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/162>, abgerufen am 16.07.2024. |