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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ter Einrichtung der Klageeingerichtet werden, daß man nicht einmahl errathen kan, was die Kläger haben wollen, und daß diese Tummheit aus bekannten Ursachen täglich immer mehr und mehr zunimmt, auch die bishero dawieder vorgeschriebene panacee der clausulae salutaris de imploratione officii judicis wenig oder besser zu sagen, gar nichts gefruchtet; sondern durch die exceptiones inepti libelli der Proceß, und zwar öffters ohne Schuld des Beklagten viele Jahre aufgehalten zu werden pfleget.

Ingleichen wegen der exceptionum dilatoriarum

Eine gleiche Erinnerung ist nicht nur wegen der ebenmäßig ausgelassenen Verordnung de legitimatione, sondern auch von allen exceptionibus dilatoriis zu thun, als deren keiner mit einem Worte gedacht wird, und dennoch dieselbige nicht alle so beschaffen sind, daß man sie gar ausmertzen könne, weshalb nicht unbillich zu verordnen gewesen wäre, ob und welche exceptiones vor admissibel zu halten, und zu welcher Zeit solche opponiret werden solten, und da es nicht geschehen, zu befürchten, daß aus solcher Unterlassung nichts als viele dubia processum distrahentia erfolgen dürfften.

Und endlich wegen des der Klage beyzulegenden Beweises

Daß im übrigen in besagten articulo 2. dem Kläger anbefohlen worden, bey seinen libell die media probandi, wenn selbige in documenten bestehen, alsbald in copia beyzulegen, oder sich wegen der Zeugnüßführung oder Eydes deferirung zu erklären, dabey finden wir dieses zu erinnern, daß diejenigen / die dieses Mittel zu erst auf die Bahne gebracht, vermuthlich dahin ihr Absehen gerichtet, damit dadurch alle diejenigen Weitläufftigkeiten, die sich insgemein wegen der litis contestation und wenn solche hernach richtig, wegen der bey Führung des Beweises gesuchten dilationen zu ereignen, und den Proceß gar viele Jahre aufzuhalten pflegen, auf einmahl abgeschnitten würden, wenn nehmlich jeder Kläger, der bey einen moroso debitore oder Reo ordentlicher Weise zu vermuthen hat, daß derselbe alle geklagte Puncte ableugnen werde, bald anfangs als wenn litis contestatio negativa bereits geschehen, sich seinen Beweiß zu führen anschickte; Nachdem aber in der Verordnung quaestionis, articulo 4. daß die litis contestation richtig geschehen und articulo 14. daß der Beklagte, der die Klage muthwillig geleugnet, der gantzen Sache verlustig seyn, ja die geklagte Post doppelt bezahlen solle, disponiret worden, geben wir billig zu überlegen, ob auf diese Art der obgemeldete Zweck werde erhalten, oder nicht vielmehr durch den anticipirten Beweiß, ehe Kläger noch weiß, was Beklagter verneinen werde, und der nachherigen Wiederholung desselben, der Proceß vielmehr verlängert werden, zu geschweigen, daß wir bisher vielfältig aus denen

ter Einrichtung der Klageeingerichtet werden, daß man nicht einmahl errathen kan, was die Kläger haben wollen, und daß diese Tummheit aus bekannten Ursachen täglich immer mehr und mehr zunimmt, auch die bishero dawieder vorgeschriebene panacee der clausulae salutaris de imploratione officii judicis wenig oder besser zu sagen, gar nichts gefruchtet; sondern durch die exceptiones inepti libelli der Proceß, und zwar öffters ohne Schuld des Beklagten viele Jahre aufgehalten zu werden pfleget.

Ingleichen wegen der exceptionum dilatoriarum

Eine gleiche Erinnerung ist nicht nur wegen der ebenmäßig ausgelassenen Verordnung de legitimatione, sondern auch von allen exceptionibus dilatoriis zu thun, als deren keiner mit einem Worte gedacht wird, und dennoch dieselbige nicht alle so beschaffen sind, daß man sie gar ausmertzen könne, weshalb nicht unbillich zu verordnen gewesen wäre, ob und welche exceptiones vor admissibel zu halten, und zu welcher Zeit solche opponiret werden solten, und da es nicht geschehen, zu befürchten, daß aus solcher Unterlassung nichts als viele dubia processum distrahentia erfolgen dürfften.

Und endlich wegen des der Klage beyzulegenden Beweises

Daß im übrigen in besagten articulo 2. dem Kläger anbefohlen worden, bey seinen libell die media probandi, wenn selbige in documenten bestehen, alsbald in copia beyzulegen, oder sich wegen der Zeugnüßführung oder Eydes deferirung zu erklären, dabey finden wir dieses zu erinnern, daß diejenigen / die dieses Mittel zu erst auf die Bahne gebracht, vermuthlich dahin ihr Absehen gerichtet, damit dadurch alle diejenigen Weitläufftigkeiten, die sich insgemein wegen der litis contestation und wenn solche hernach richtig, wegen der bey Führung des Beweises gesuchten dilationen zu ereignen, und den Proceß gar viele Jahre aufzuhalten pflegen, auf einmahl abgeschnitten würden, wenn nehmlich jeder Kläger, der bey einen moroso debitore oder Reo ordentlicher Weise zu vermuthen hat, daß derselbe alle geklagte Puncte ableugnen werde, bald anfangs als wenn litis contestatio negativa bereits geschehen, sich seinen Beweiß zu führen anschickte; Nachdem aber in der Verordnung quaestionis, articulo 4. daß die litis contestation richtig geschehen und articulo 14. daß der Beklagte, der die Klage muthwillig geleugnet, der gantzen Sache verlustig seyn, ja die geklagte Post doppelt bezahlen solle, disponiret worden, geben wir billig zu überlegen, ob auf diese Art der obgemeldete Zweck werde erhalten, oder nicht vielmehr durch den anticipirten Beweiß, ehe Kläger noch weiß, was Beklagter verneinen werde, und der nachherigen Wiederholung desselben, der Proceß vielmehr verlängert werden, zu geschweigen, daß wir bisher vielfältig aus denen

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[152/0160] eingerichtet werden, daß man nicht einmahl errathen kan, was die Kläger haben wollen, und daß diese Tummheit aus bekannten Ursachen täglich immer mehr und mehr zunimmt, auch die bishero dawieder vorgeschriebene panacee der clausulae salutaris de imploratione officii judicis wenig oder besser zu sagen, gar nichts gefruchtet; sondern durch die exceptiones inepti libelli der Proceß, und zwar öffters ohne Schuld des Beklagten viele Jahre aufgehalten zu werden pfleget. ter Einrichtung der Klage Eine gleiche Erinnerung ist nicht nur wegen der ebenmäßig ausgelassenen Verordnung de legitimatione, sondern auch von allen exceptionibus dilatoriis zu thun, als deren keiner mit einem Worte gedacht wird, und dennoch dieselbige nicht alle so beschaffen sind, daß man sie gar ausmertzen könne, weshalb nicht unbillich zu verordnen gewesen wäre, ob und welche exceptiones vor admissibel zu halten, und zu welcher Zeit solche opponiret werden solten, und da es nicht geschehen, zu befürchten, daß aus solcher Unterlassung nichts als viele dubia processum distrahentia erfolgen dürfften. Daß im übrigen in besagten articulo 2. dem Kläger anbefohlen worden, bey seinen libell die media probandi, wenn selbige in documenten bestehen, alsbald in copia beyzulegen, oder sich wegen der Zeugnüßführung oder Eydes deferirung zu erklären, dabey finden wir dieses zu erinnern, daß diejenigen / die dieses Mittel zu erst auf die Bahne gebracht, vermuthlich dahin ihr Absehen gerichtet, damit dadurch alle diejenigen Weitläufftigkeiten, die sich insgemein wegen der litis contestation und wenn solche hernach richtig, wegen der bey Führung des Beweises gesuchten dilationen zu ereignen, und den Proceß gar viele Jahre aufzuhalten pflegen, auf einmahl abgeschnitten würden, wenn nehmlich jeder Kläger, der bey einen moroso debitore oder Reo ordentlicher Weise zu vermuthen hat, daß derselbe alle geklagte Puncte ableugnen werde, bald anfangs als wenn litis contestatio negativa bereits geschehen, sich seinen Beweiß zu führen anschickte; Nachdem aber in der Verordnung quaestionis, articulo 4. daß die litis contestation richtig geschehen und articulo 14. daß der Beklagte, der die Klage muthwillig geleugnet, der gantzen Sache verlustig seyn, ja die geklagte Post doppelt bezahlen solle, disponiret worden, geben wir billig zu überlegen, ob auf diese Art der obgemeldete Zweck werde erhalten, oder nicht vielmehr durch den anticipirten Beweiß, ehe Kläger noch weiß, was Beklagter verneinen werde, und der nachherigen Wiederholung desselben, der Proceß vielmehr verlängert werden, zu geschweigen, daß wir bisher vielfältig aus denen

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/160>, abgerufen am 22.11.2024.