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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ger Schluß des gantzen Collegii sey; so habe ich dafür gehalten, es werde meiner allgemeinen Verpflichtung und unsern statutis kein Abbruch geschehen, wenn ich eines theils die vota singulorum dem geneigten Leser ohne Benennung der Herren Autorum vor Augen legte, andern theils aber auch in recensirung derselben den gewöhnlichen Rang und Ordnung in unserer Facultät (absque tamen praejudicio) nicht beobachtete, sondern gleichsam wie aus einem Glücks-Topf dieselben eines nach dem andern ergriffe. Das erste votum nun, das mir unter die Hände fället, stellet kurtz vor, was der Herr Autor desselbigen an diesem und jenem paragrapho der Proceß-Ordnung quaestionis desiderire, ohne daß es dem Herrn Autori beliebet, in genere etwas zu melden, was seine Gedancken von Verkürtzung der Processe seyn möchten.

Ad §. 1.

Bey dem ersten Articul der überschickten Proceß-Ordnung finde zu erinnern, daß die Advocaten und Richter mit der Zeit disputiren werden, was zur Erforschung der Wahrheit und also zum summarischen Proceß gehöre, wenn selbiger nicht erst deutlicher beschrieben wird.

Ad §. 8.

Wann die Processe summarisch geführet werden sollen, so sehe ich nicht, warum über den Beweiß-Articuln jederzeit Interrogatoria zugelassen worden, da bekannt, daß man dadurch sowohl die Zeugen als den Richter meistentheils zu verwirren suche; auch sonsten in processu summario die interrogatoria cessiren.

Ad §. 9.

Wenn der Processe weniger werden sollen, so hielte ich für rathsam, daß man die Reconvention erst finita conventione anstellte; alsdenn würde mancher mit seiner affectirten reconvention wegbleiben, und die conventio bald aus werden. Und ob zwar gesaget werden könte, hier, wo die caussa reconventionis cum conventione geführet würde, seye ein Proceß, dort würden zwey daraus; so halte ich doch dafür, daß die Deutlichkeit und bessere Ordnung solche moram compensiren oder vielleicht cum lucro ersetzen würde. Wozu noch kommet, daß wer in conventione verspielet, sich wohl propter expensas besinnen werde, die reconvention, wenn er nicht klar fundirt, anzustellen.

Ad §. 12.

Hierbey ist bedencklich, daß gar keine Disputir-Gesetze sollen zugelassen werden, hernach aber, daß doch nach einigen Umbständen so wohl wieder der Zeugen Person als deren Aussage Schrifften mögen zugelassen werden. Das erste kan nicht absolute bestehen, weil der Richter offt über ein und andere circumstanz aus solchen Gesetzen eclairciret wird. Uber die Zulassung der Schrifften aber werden sich neue

ger Schluß des gantzen Collegii sey; so habe ich dafür gehalten, es werde meiner allgemeinen Verpflichtung und unsern statutis kein Abbruch geschehen, wenn ich eines theils die vota singulorum dem geneigten Leser ohne Benennung der Herren Autorum vor Augen legte, andern theils aber auch in recensirung derselben den gewöhnlichen Rang und Ordnung in unserer Facultät (absque tamen praejudicio) nicht beobachtete, sondern gleichsam wie aus einem Glücks-Topf dieselben eines nach dem andern ergriffe. Das erste votum nun, das mir unter die Hände fället, stellet kurtz vor, was der Herr Autor desselbigen an diesem und jenem paragrapho der Proceß-Ordnung quaestionis desiderire, ohne daß es dem Herrn Autori beliebet, in genere etwas zu melden, was seine Gedancken von Verkürtzung der Processe seyn möchten.

Ad §. 1.

Bey dem ersten Articul der überschickten Proceß-Ordnung finde zu erinnern, daß die Advocaten und Richter mit der Zeit disputiren werden, was zur Erforschung der Wahrheit und also zum summarischen Proceß gehöre, wenn selbiger nicht erst deutlicher beschrieben wird.

Ad §. 8.

Wann die Processe summarisch geführet werden sollen, so sehe ich nicht, warum über den Beweiß-Articuln jederzeit Interrogatoria zugelassen worden, da bekannt, daß man dadurch sowohl die Zeugen als den Richter meistentheils zu verwirren suche; auch sonsten in processu summario die interrogatoria cessiren.

Ad §. 9.

Wenn der Processe weniger werden sollen, so hielte ich für rathsam, daß man die Reconvention erst finita conventione anstellte; alsdenn würde mancher mit seiner affectirten reconvention wegbleiben, und die conventio bald aus werden. Und ob zwar gesaget werden könte, hier, wo die caussa reconventionis cum conventione geführet würde, seye ein Proceß, dort würden zwey daraus; so halte ich doch dafür, daß die Deutlichkeit und bessere Ordnung solche moram compensiren oder vielleicht cum lucro ersetzen würde. Wozu noch kommet, daß wer in conventione verspielet, sich wohl propter expensas besinnen werde, die reconvention, wenn er nicht klar fundirt, anzustellen.

Ad §. 12.

Hierbey ist bedencklich, daß gar keine Disputir-Gesetze sollen zugelassen werden, hernach aber, daß doch nach einigen Umbständen so wohl wieder der Zeugen Person als deren Aussage Schrifften mögen zugelassen werden. Das erste kan nicht absolute bestehen, weil der Richter offt über ein und andere circumstanz aus solchen Gesetzen eclairciret wird. Uber die Zulassung der Schrifften aber werden sich neue

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[144/0152] ger Schluß des gantzen Collegii sey; so habe ich dafür gehalten, es werde meiner allgemeinen Verpflichtung und unsern statutis kein Abbruch geschehen, wenn ich eines theils die vota singulorum dem geneigten Leser ohne Benennung der Herren Autorum vor Augen legte, andern theils aber auch in recensirung derselben den gewöhnlichen Rang und Ordnung in unserer Facultät (absque tamen praejudicio) nicht beobachtete, sondern gleichsam wie aus einem Glücks-Topf dieselben eines nach dem andern ergriffe. Das erste votum nun, das mir unter die Hände fället, stellet kurtz vor, was der Herr Autor desselbigen an diesem und jenem paragrapho der Proceß-Ordnung quaestionis desiderire, ohne daß es dem Herrn Autori beliebet, in genere etwas zu melden, was seine Gedancken von Verkürtzung der Processe seyn möchten. Ad §. 1. Bey dem ersten Articul der überschickten Proceß-Ordnung finde zu erinnern, daß die Advocaten und Richter mit der Zeit disputiren werden, was zur Erforschung der Wahrheit und also zum summarischen Proceß gehöre, wenn selbiger nicht erst deutlicher beschrieben wird. Ad §. 8. Wann die Processe summarisch geführet werden sollen, so sehe ich nicht, warum über den Beweiß-Articuln jederzeit Interrogatoria zugelassen worden, da bekannt, daß man dadurch sowohl die Zeugen als den Richter meistentheils zu verwirren suche; auch sonsten in processu summario die interrogatoria cessiren. Ad §. 9. Wenn der Processe weniger werden sollen, so hielte ich für rathsam, daß man die Reconvention erst finita conventione anstellte; alsdenn würde mancher mit seiner affectirten reconvention wegbleiben, und die conventio bald aus werden. Und ob zwar gesaget werden könte, hier, wo die caussa reconventionis cum conventione geführet würde, seye ein Proceß, dort würden zwey daraus; so halte ich doch dafür, daß die Deutlichkeit und bessere Ordnung solche moram compensiren oder vielleicht cum lucro ersetzen würde. Wozu noch kommet, daß wer in conventione verspielet, sich wohl propter expensas besinnen werde, die reconvention, wenn er nicht klar fundirt, anzustellen. Ad §. 12. Hierbey ist bedencklich, daß gar keine Disputir-Gesetze sollen zugelassen werden, hernach aber, daß doch nach einigen Umbständen so wohl wieder der Zeugen Person als deren Aussage Schrifften mögen zugelassen werden. Das erste kan nicht absolute bestehen, weil der Richter offt über ein und andere circumstanz aus solchen Gesetzen eclairciret wird. Uber die Zulassung der Schrifften aber werden sich neue

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/152>, abgerufen am 23.11.2024.