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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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falls aber bereits in Termino Zeugen denominiret worden, zu deren summarischen Abhörung, oder da es nöthig, zu Beybringung derer Beweis-Artickuln Terminus angesetzt werden.

7) Wann Beklagter seine Exceptiones gegen die Documenta beweisen soll, so hat er eben das, was von Klägern oben §. 2. gesagt ist, in acht zu nehmen.

8) So bald Kläger Beweis-Artickul beygebracht, sollen dieselbe dem Beklagten nicht nur zu Formirung derer Interrogatorien, sondern auch allenfalls seine Articulos reprobatorios binnen eben solchem Termino einzubringen, communiciret / darauf ein kurtzer praeclusivischer Terminus zu Producirung bey derseits Zeugen angesetzet, und Klägern die reprobatorial-Articul, um, da er will, Interrogatoria in Termino zu übergeben, communiciret werden.

9) Wann auch der Beklagte einige Reconvention gegen den Kläger anzustellen gemeinet wäre, soll er solches in primo termino melden, und binnen drey Wochen hernach seine Documenta beylegen, oder Zeugen denominiren, oder den Eyd deferiren, demnechst zur Agnition derer Documenten, oder Abhörung derer Zeugen, oder Abstattung des Eydes, jedoch cum clausula: Es wäre denn, daß Kläger dem Beklagten den Eyd referiren wolte, Terminus angesetzet, und in Conventione & Reconventione pari passu gehandelt werden. Ingleichen soll

10) Beweiß und Gegen-Beweiß pari passu geführet werden.

11) So bald die Zeugen verhöret sind, soll deren Aussage entweder in Termino productionis oder 8 Tage hernach publiciret werden.

12) Nach publicirten Attestatis Testium sollen keine Disputationes über der Zeugen Aussage admittiret werden, jedoch stehet denen Partheyen frey, binnen drey Wochen ihre etwahige Erinnerungen ratione Personarum & Attestatorum Testium beyzubringen, da dann, wie auch sonst dem Richter frey stehet, ein oder andere Schrifft-Wechselung zugestatten. Sonst soll so gleich nach denen drey Wochen ein Bescheid gefasset, und zu dessen Publication Terminus angesetzet, oder gestalten Sachen nach, die Acta verschickt werden.

13) Termine soll der Richter nach seinem Gutfinden, jedoch nicht zu kurtz setzen, und an statt der Sächs. Frist ein Terminus legalis, wenn der Judex keinen andern praefigiret hat, von drey Wochen seyn, auch von dem Judice niemahls ohne erhebliche und bescheinigte Ursache prorogiret, auch wenn der Terminus vorbey, in contumaciam verfahren werden.

14) Demnach man auch wahrgenommen, daß unter andern auch folgende Puncte die promte Administration der Justiz verhindert, und sonst unbillig seyn, wenn 1) der Judex nicht, so offt ers nöthig findet, partes ex officio citiren kan, 2) daß derjenige, so einen Eyd zu leisten, sich binnen gewisser Zeit sub poena desertionis darzu offeriren soll, 3) daß der Kläger seine Documenta, ob er

falls aber bereits in Termino Zeugen denominiret worden, zu deren summarischen Abhörung, oder da es nöthig, zu Beybringung derer Beweis-Artickuln Terminus angesetzt werden.

7) Wann Beklagter seine Exceptiones gegen die Documenta beweisen soll, so hat er eben das, was von Klägern oben §. 2. gesagt ist, in acht zu nehmen.

8) So bald Kläger Beweis-Artickul beygebracht, sollen dieselbe dem Beklagten nicht nur zu Formirung derer Interrogatoriẽ, sondern auch allenfalls seine Articulos reprobatorios binnen eben solchem Termino einzubringen, communiciret / darauf ein kurtzer praeclusivischer Terminus zu Producirung bey derseits Zeugen angesetzet, und Klägern die reprobatorial-Articul, um, da er will, Interrogatoria in Termino zu übergeben, communiciret werden.

9) Wann auch der Beklagte einige Reconvention gegen den Kläger anzustellen gemeinet wäre, soll er solches in primo termino melden, und binnen drey Wochen hernach seine Documenta beylegen, oder Zeugen denominiren, oder den Eyd deferiren, demnechst zur Agnition derer Documenten, oder Abhörung derer Zeugen, oder Abstattung des Eydes, jedoch cum clausula: Es wäre denn, daß Kläger dem Beklagten den Eyd referiren wolte, Terminus angesetzet, und in Conventione & Reconventione pari passu gehandelt werden. Ingleichen soll

10) Beweiß und Gegen-Beweiß pari passu geführet werden.

11) So bald die Zeugen verhöret sind, soll deren Aussage entweder in Termino productionis oder 8 Tage hernach publiciret werden.

12) Nach publicirten Attestatis Testium sollen keine Disputationes über der Zeugen Aussage admittiret werden, jedoch stehet denen Partheyen frey, binnen drey Wochen ihre etwahige Erinnerungen ratione Personarum & Attestatorum Testium beyzubringen, da dann, wie auch sonst dem Richter frey stehet, ein oder andere Schrifft-Wechselung zugestatten. Sonst soll so gleich nach denen drey Wochen ein Bescheid gefasset, und zu dessen Publication Terminus angesetzet, oder gestalten Sachen nach, die Acta verschickt werden.

13) Termine soll der Richter nach seinem Gutfinden, jedoch nicht zu kurtz setzen, und an statt der Sächs. Frist ein Terminus legalis, wenn der Judex keinen andern praefigiret hat, von drey Wochen seyn, auch von dem Judice niemahls ohne erhebliche und bescheinigte Ursache prorogiret, auch wenn der Terminus vorbey, in contumaciam verfahren werden.

14) Demnach man auch wahrgenommen, daß unter andern auch folgende Puncte die promte Administration der Justiz verhindert, und sonst unbillig seyn, wenn 1) der Judex nicht, so offt ers nöthig findet, partes ex officio citiren kan, 2) daß derjenige, so einen Eyd zu leisten, sich binnen gewisser Zeit sub poena desertionis darzu offeriren soll, 3) daß der Kläger seine Documenta, ob er

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[140/0148] falls aber bereits in Termino Zeugen denominiret worden, zu deren summarischen Abhörung, oder da es nöthig, zu Beybringung derer Beweis-Artickuln Terminus angesetzt werden. 7) Wann Beklagter seine Exceptiones gegen die Documenta beweisen soll, so hat er eben das, was von Klägern oben §. 2. gesagt ist, in acht zu nehmen. 8) So bald Kläger Beweis-Artickul beygebracht, sollen dieselbe dem Beklagten nicht nur zu Formirung derer Interrogatoriẽ, sondern auch allenfalls seine Articulos reprobatorios binnen eben solchem Termino einzubringen, communiciret / darauf ein kurtzer praeclusivischer Terminus zu Producirung bey derseits Zeugen angesetzet, und Klägern die reprobatorial-Articul, um, da er will, Interrogatoria in Termino zu übergeben, communiciret werden. 9) Wann auch der Beklagte einige Reconvention gegen den Kläger anzustellen gemeinet wäre, soll er solches in primo termino melden, und binnen drey Wochen hernach seine Documenta beylegen, oder Zeugen denominiren, oder den Eyd deferiren, demnechst zur Agnition derer Documenten, oder Abhörung derer Zeugen, oder Abstattung des Eydes, jedoch cum clausula: Es wäre denn, daß Kläger dem Beklagten den Eyd referiren wolte, Terminus angesetzet, und in Conventione & Reconventione pari passu gehandelt werden. Ingleichen soll 10) Beweiß und Gegen-Beweiß pari passu geführet werden. 11) So bald die Zeugen verhöret sind, soll deren Aussage entweder in Termino productionis oder 8 Tage hernach publiciret werden. 12) Nach publicirten Attestatis Testium sollen keine Disputationes über der Zeugen Aussage admittiret werden, jedoch stehet denen Partheyen frey, binnen drey Wochen ihre etwahige Erinnerungen ratione Personarum & Attestatorum Testium beyzubringen, da dann, wie auch sonst dem Richter frey stehet, ein oder andere Schrifft-Wechselung zugestatten. Sonst soll so gleich nach denen drey Wochen ein Bescheid gefasset, und zu dessen Publication Terminus angesetzet, oder gestalten Sachen nach, die Acta verschickt werden. 13) Termine soll der Richter nach seinem Gutfinden, jedoch nicht zu kurtz setzen, und an statt der Sächs. Frist ein Terminus legalis, wenn der Judex keinen andern praefigiret hat, von drey Wochen seyn, auch von dem Judice niemahls ohne erhebliche und bescheinigte Ursache prorogiret, auch wenn der Terminus vorbey, in contumaciam verfahren werden. 14) Demnach man auch wahrgenommen, daß unter andern auch folgende Puncte die promte Administration der Justiz verhindert, und sonst unbillig seyn, wenn 1) der Judex nicht, so offt ers nöthig findet, partes ex officio citiren kan, 2) daß derjenige, so einen Eyd zu leisten, sich binnen gewisser Zeit sub poena desertionis darzu offeriren soll, 3) daß der Kläger seine Documenta, ob er

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/148>, abgerufen am 04.05.2024.