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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. & 2.

und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis etwa disponiren, de talibus pactis, quae RATIONES DECIDENDI.repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff

Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie mit geringern Gütern abgewiesen worden etc.

gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die augenscheinlichste

Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. & 2.

und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis etwa disponiren, de talibus pactis, quae RATIONES DECIDENDI.repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff

Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie mit geringern Gütern abgewiesen worden etc.

gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die augenscheinlichste

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[134/0142] Strykius d. l. §. 77. p. 278. n. 1. & 2. und folglich ihr assertum auf die Ehen mit unadelichen und geringeren Weibs-Personen von Bürgers-Stande nicht zu extendiren ist, und ferner was die Lehn-Rechte de pactis parentum in feudis antiquis, quod ea non obsint liberis etwa disponiren, de talibus pactis, quae repugnant juri communi zu verstehen ist, hingegen aber oben gezeiget worden, daß nach gemeinen uhralten Teutschen Gewohnheiten dergleichen Kinder etiam citra pactum patris ad morganaticam, oder citra pacta principum agnatorum nicht Lehensfähig sind; und Käyserliche Majestät, wenn sie nach dem vorhabenden Petito derer Fürstlichen Herren Agnaten über diese Sache cognosciren und sprechen solten, nichts thun würden, als daß sie offenbahr irrige und denen alten Teutschen Lehn-Rechten zuwieder lauffende Meynungen, der auf die alte Teutschen jura ohne Ursach erbitterten, oder derselben gantz unwissenden und Bürgerlichen Schul-Doctorum, wie dermahleins höchstnöthig, verwerffen, mithin aber die alten Teutschen löblichen jura und Gewohnheiten (die von Gelehrten Standes-Personen, und fürnemlich von dem berühmten Herrn von Seckendorff RATIONES DECIDENDI. Parte 2. des Fürsten-Staats cap. 7. n. 26. p. 159. Nach alten Herkommen des Teutschlan des verheyrathen sich die Teutschen Fürsten und vornehmen Reichs-Graffen an keine andere Person / als welche aus Fürstlichen / Gräfflichen oder demselben gleich geachteten Geschlecht, welches zumahl im Reich bekannt / und etwa auch dem Landes-Fürsten / der da heyrathet / nicht unterworffen oder Landsäßig wäre / gebohren ist / und sind Exempel anzuziehen / daß im Fall eine Fürstliche und hohe Person es hierinnen anders gehalten / und an eine gemeine von Adel oder bürgerlichen Standes sich vermählet / es ihnen nicht allein zur bösen Nachrede gereichet / sondern auch denen also erzielten Kindern ihr Stand und Recht zur Landes-Regierung sehr beschnitten / auch wohl aberkannt / oder sie mit geringern Gütern abgewiesen worden etc. gar wohl und rühmlich erkannt worden) würden bekräftigen, bekannt machen, und aus der Verdunckelung wieder an das Licht bringen; auch aus diesen und andern Ursachen Seine Käyserliche Majestät vor wenigen Jahren dergleichen Spruch, da der Printz von Anhalt-Bernburg, auf gleiche Weise, wie in gegenwärtigem casu geschehen, mit einer geringen Weibes-Person ohne des Herrn Vaters Willen sich verheyrathet, praecedente causae cognitione ergehen lassen; ferner bey vorgesetzten Umständen kein vernünfftiger Mensch an der Befugnüß allerhöchst-gedachter Seiner Käyserlichen Majestätt zweiffeln wird, noch sich daran zu zweiffeln unterstehen darff, immassen er sonsten sich in die augenscheinlichste

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/142>, abgerufen am 23.11.2024.