Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717. Das darinnen allegirte Erbeten sub §. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn, nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden / sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts: Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717. Das darinnen allegirte Erbeten sub §. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn, nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden / sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts: Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0118" n="110"/> seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717.</p> </div> <div> <note place="left">Das darinnen <hi rendition="#i">allegir</hi>te Erbeten <hi rendition="#i">sub</hi> </note> <p>§. III. 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So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts:</p> <p>Ewrer Liebden verhalte in Freund-Brüderlichem Vertrauen nicht, was gestalt sowohl derer Herren Hertzoge zu Sachsen-Gotha Hildburgshausen Liebden </p> </div> </body> </text> </TEI> [110/0118]
seine Kinder auch als Fürstliche Printzen und Printzeßinnen regardiret und bey der Fürstlichen Landes-Succession und Regierung dereinsten auf begebende Fälle admittiret werden müsten, und darunter sich auf die bekannte rationes juris civilis, quod uxor sequatur dignitatem mariti, und die solchem principio blindlings folgende DD. laut des Anschlusses sub sign. zu gründen scheinet, Ich aber hergegen in denen festen Gedancken stehe, daß dergleichen zwischen Reichs-Fürsten entstehende Quaestiones, welche keine blosse feuda minora nobilium, sondern feuda majora regalia, Reichs-Fürstenthümer, und Reichs-Lehen pro objecto haben, nicht nach dem jure civili, sondern jure feudali Allemannico, und alten Reichs-Gewohnheiten, nach welchem partus deteriorem conditionem gefolget, i. e. das Kind gehöret zur ärgern Hand / und dergleichen Matrimonia cum plebeja pro matrimoniis ad Morganaticam, die Kinder aber der Succession in feudis majoribus regalibus unfähig gehalten worden, decidiret werden müste, mithin Ich des Herrn Geheimden Raths Rechtliches Gutachten zu so mehrern Begründung dieses asserti mich zu bedienen gemeinet bin; Als hat derselbe hierbey eine sub fictis nominibus entworffene speciem facti mit angefügten 4. Quaestionibus zu empfangen, mit dem gnädigsten Ersuchen, er wolle so fort solche genau überlegen, und mir sodann sein gründliches Bedencken cum rationibus dubitandi & decidendi durch Uberbringern dieses wohl verwahret zurück senden, auch die gantze Sache best-möglichst secretiren. Worbey Ich dem Herrn Geheimden Rath die darunter habende Bemühung gebührend ersetzen lassen, und übrigens mit Fürstlichen Gnaden wohl beygethan verbleiben werde etc. den 9. Octobris 1717.
§. III. Ob ich nun wohl mich schuldigst zu seyn erachtet, die an mich in vorstehendem gnädigsten Schreiben begehrte Secretirung des Handels damahls zu bewerckstelligen; so wird doch dieselbe, ausser daß auch noch ietzo den Hoch-Fürstlichen Herrn Requirenten nicht benenne, nicht ferner nöthig seyn, nachdem ich nicht alleine von hoher Hand berichtet worden, daß diese Sache allbereit am Käyserlichen Hoffe zu Wien anhängig gemacht, und mein Responsum zugleich mit übergeben, auch nicht ohne approbation sey aufgenommen worden / sondern ich auch wahrgenommen, daß ein andrer JCtus sein in eben diesem Handel verfertigtes Responsum unlängst in öffentlichem Druck publiciret. So viel das in vorigem Schreiben gedachte Erbiethen des Durchlauchtigsten Herrn Requirentis an den Herrn Bruder sub betrifft, ist selbiges folgenden Inhalts:
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