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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ser daß ich auf hartes Zureden endlich fol. 157. b. gesagt, es könte wohl seyn, wiewohl ich es nicht wüste, so wolte ich doch, weil es George gesaget, es gestehen) man ferner 6) besage Registratur fol. 157. b. mir zugesetzet, man könte mich dergestalt nicht zum Eyde verstatten, sondern müsse ferner darüber erkennen, und mich wieder hinüber aufs Nathhauß ins Gefängnüß bringen lassen, worauf man 7) mich von neuen über Artickul vernommen, auch 8) nach meiner geschehenen Aussage mir endlich angedeutet, fol. 159. b.

daß weil die Sache auf mein Geständnüß in einenandern Stand gekommen / man mir den Reinigungs-Eyd erkanter massen nicht schwören lassen könte.

Und 9) man mich hierauf wieder in daß Gefängnüß geführet: Wann dann, Hochgeehrte Herren und Patronen, hieraus erhellet, daß (1) hierinnen allenthalben wieder den tenor des eingeholten Urthels mit mir verfahren worden, in Ansehen 2) man hierbey die gewöhnliche Verwarnung vor der Straffe des Meineyds nicht beobachtet, auch (3) dergleichen confrontationes und Abhörung über Artickul dem Inquisitions Process nicht gemäß, auch 4) Georgens Aussage mich im geringsten nicht graviren, noch ein neu Indicium wieder mich machen kan, indem das von Georgen abgelegte Juramentum purgatorium nimmermehr die Krafft haben kan, daß er vor einen Zeugen wieder mich könne angesehen werden, und über dieses 5) meine Hochgeehrten Herren und Patroni sich bestens entsinnen werden, daß bey diesen Actibus und sonderlich bey der Abhörung über Artickul sol. 158. unter andern harten Zuredungen auch diese geschehen, daß wenn ich nicht in Güte dasjenige, worüber ich gefraget worden, gestehen wolte, man mich durch Meister Hansen (welches des hiesigen Scharffrichters Nahme ist) schon darzu bringen wolte, wiewohl 6) diese Formalien auch zu meinem Praejudiz nicht mit in die Registratur gebracht worden; hierbey aber 7) ich wieder die von mir geschehene Aussage fol. 158. zu erinnern habe, daß das jenige, was ich ad Artic. 3. 4. 5. 6. & 7. gemeldet, sich in der That nicht so verhalte, sondern ich bloß aus Furcht der angedroheten Marter dasjenige, was daselbst registriret worden, gestanden; wiewohl auch 8) wenn auch gleich das, was ich daselbst ad Art. 5. 6. 7. ausgesagt, sich so verhielte, dennoch solches keine gnugsame Ursachen, warum ich zu dem zuerkanten Eyde nicht gelassen werden kan; massen dann 9) wenn ich gleich den Schüler, als er aufgestanden, geschlagen, und das Weibsstücke dadurch Gelegenheit bekommen hätte, demselben den Mantel und Hut zu nehmen, dennoch ich weder darüber vernommen worden, ob ich die Schläge dem Schüler mit der Intention gegeben, daß das Weibsstücke besagte Sachen ihme nehmen sollen, vielweniger ich nach meinem Gewissen, solches von mir geschehen zu seyn gestanden habe, oder gestehen kan, sondern vielmehr 10) noch mahlen bereit bin, zuerkanter massen durch den Eyd mich zu reinigen.

ser daß ich auf hartes Zureden endlich fol. 157. b. gesagt, es könte wohl seyn, wiewohl ich es nicht wüste, so wolte ich doch, weil es George gesaget, es gestehen) man ferner 6) besage Registratur fol. 157. b. mir zugesetzet, man könte mich dergestalt nicht zum Eyde verstatten, sondern müsse ferner darüber erkennen, und mich wieder hinüber aufs Nathhauß ins Gefängnüß bringen lassen, worauf man 7) mich von neuen über Artickul vernommen, auch 8) nach meiner geschehenen Aussage mir endlich angedeutet, fol. 159. b.

daß weil die Sache auf mein Geständnüß in einenandern Stand gekommen / man mir den Reinigungs-Eyd erkanter massen nicht schwören lassen könte.

Und 9) man mich hierauf wieder in daß Gefängnüß geführet: Wann dann, Hochgeehrte Herren und Patronen, hieraus erhellet, daß (1) hierinnen allenthalben wieder den tenor des eingeholten Urthels mit mir verfahren worden, in Ansehen 2) man hierbey die gewöhnliche Verwarnung vor der Straffe des Meineyds nicht beobachtet, auch (3) dergleichen confrontationes und Abhörung über Artickul dem Inquisitions Process nicht gemäß, auch 4) Georgens Aussage mich im geringsten nicht graviren, noch ein neu Indicium wieder mich machen kan, indem das von Georgen abgelegte Juramentum purgatorium nimmermehr die Krafft haben kan, daß er vor einen Zeugen wieder mich könne angesehen werden, und über dieses 5) meine Hochgeehrten Herren und Patroni sich bestens entsinnen werden, daß bey diesen Actibus und sonderlich bey der Abhörung über Artickul sol. 158. unter andern harten Zuredungen auch diese geschehen, daß wenn ich nicht in Güte dasjenige, worüber ich gefraget worden, gestehen wolte, man mich durch Meister Hansen (welches des hiesigen Scharffrichters Nahme ist) schon darzu bringen wolte, wiewohl 6) diese Formalien auch zu meinem Praejudiz nicht mit in die Registratur gebracht worden; hierbey aber 7) ich wieder die von mir geschehene Aussage fol. 158. zu erinnern habe, daß das jenige, was ich ad Artic. 3. 4. 5. 6. & 7. gemeldet, sich in der That nicht so verhalte, sondern ich bloß aus Furcht der angedroheten Marter dasjenige, was daselbst registriret worden, gestanden; wiewohl auch 8) wenn auch gleich das, was ich daselbst ad Art. 5. 6. 7. ausgesagt, sich so verhielte, dennoch solches keine gnugsame Ursachen, warum ich zu dem zuerkanten Eyde nicht gelassen werden kan; massen dann 9) wenn ich gleich den Schüler, als er aufgestanden, geschlagen, und das Weibsstücke dadurch Gelegenheit bekommen hätte, demselben den Mantel und Hut zu nehmen, dennoch ich weder darüber vernommen worden, ob ich die Schläge dem Schüler mit der Intention gegeben, daß das Weibsstücke besagte Sachen ihme nehmen sollen, vielweniger ich nach meinem Gewissen, solches von mir geschehen zu seyn gestanden habe, oder gestehen kan, sondern vielmehr 10) noch mahlen bereit bin, zuerkanter massen durch den Eyd mich zu reinigen.

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[99/0107] ser daß ich auf hartes Zureden endlich fol. 157. b. gesagt, es könte wohl seyn, wiewohl ich es nicht wüste, so wolte ich doch, weil es George gesaget, es gestehen) man ferner 6) besage Registratur fol. 157. b. mir zugesetzet, man könte mich dergestalt nicht zum Eyde verstatten, sondern müsse ferner darüber erkennen, und mich wieder hinüber aufs Nathhauß ins Gefängnüß bringen lassen, worauf man 7) mich von neuen über Artickul vernommen, auch 8) nach meiner geschehenen Aussage mir endlich angedeutet, fol. 159. b. daß weil die Sache auf mein Geständnüß in einenandern Stand gekommen / man mir den Reinigungs-Eyd erkanter massen nicht schwören lassen könte. Und 9) man mich hierauf wieder in daß Gefängnüß geführet: Wann dann, Hochgeehrte Herren und Patronen, hieraus erhellet, daß (1) hierinnen allenthalben wieder den tenor des eingeholten Urthels mit mir verfahren worden, in Ansehen 2) man hierbey die gewöhnliche Verwarnung vor der Straffe des Meineyds nicht beobachtet, auch (3) dergleichen confrontationes und Abhörung über Artickul dem Inquisitions Process nicht gemäß, auch 4) Georgens Aussage mich im geringsten nicht graviren, noch ein neu Indicium wieder mich machen kan, indem das von Georgen abgelegte Juramentum purgatorium nimmermehr die Krafft haben kan, daß er vor einen Zeugen wieder mich könne angesehen werden, und über dieses 5) meine Hochgeehrten Herren und Patroni sich bestens entsinnen werden, daß bey diesen Actibus und sonderlich bey der Abhörung über Artickul sol. 158. unter andern harten Zuredungen auch diese geschehen, daß wenn ich nicht in Güte dasjenige, worüber ich gefraget worden, gestehen wolte, man mich durch Meister Hansen (welches des hiesigen Scharffrichters Nahme ist) schon darzu bringen wolte, wiewohl 6) diese Formalien auch zu meinem Praejudiz nicht mit in die Registratur gebracht worden; hierbey aber 7) ich wieder die von mir geschehene Aussage fol. 158. zu erinnern habe, daß das jenige, was ich ad Artic. 3. 4. 5. 6. & 7. gemeldet, sich in der That nicht so verhalte, sondern ich bloß aus Furcht der angedroheten Marter dasjenige, was daselbst registriret worden, gestanden; wiewohl auch 8) wenn auch gleich das, was ich daselbst ad Art. 5. 6. 7. ausgesagt, sich so verhielte, dennoch solches keine gnugsame Ursachen, warum ich zu dem zuerkanten Eyde nicht gelassen werden kan; massen dann 9) wenn ich gleich den Schüler, als er aufgestanden, geschlagen, und das Weibsstücke dadurch Gelegenheit bekommen hätte, demselben den Mantel und Hut zu nehmen, dennoch ich weder darüber vernommen worden, ob ich die Schläge dem Schüler mit der Intention gegeben, daß das Weibsstücke besagte Sachen ihme nehmen sollen, vielweniger ich nach meinem Gewissen, solches von mir geschehen zu seyn gestanden habe, oder gestehen kan, sondern vielmehr 10) noch mahlen bereit bin, zuerkanter massen durch den Eyd mich zu reinigen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/107>, abgerufen am 15.08.2024.