Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

ein nöthiges requisitum dieses indicii erfordert wird, so wird selbiges zwar insgemein praeprimis in civilibus in significatu laxiori dafür gebraucht, quod fit coram duobus vel tribus saltem testibus

Boer. cons. 40. n. 5. Cephal. consil. 42 1. n. 57. lib. 3. Socin. Jun. lib. 2. cons. 88. n. 47. 52. Flamin. de Rubeis Vol. 1. cons. 21. n. 58.

& ita multo magis quod sit coram uno teste; alleine, es hat neben diesen Gebrauch und sonderlich in materia delictorum auch significatum strictiorem, pro eo, quod fit in obscuro, aliis hominibus plane insciis, quodque adeo prorsus ignoratur & ne per unicum testem quidem probari potest

ut in l. 23. pr. §. 1. & 2. C. Mandat. l. 2. §. 23. ff. Vi bon. rapt. cap. unic X. ut benefic. Eccles. sin. dimin. confer. can. Erubescant. 11. dist. 32. can. 23. caus. 32. qv. 5.

welcher significatus strictior dann auch billig propter deducta hier verstanden werden muß, daß dieser articulus nur von denenjenigen Weibes-Bildern rede, die ohne Beyseyn einiger Weibes-Person gebähren, nicht aber auff diejenige Person gezogen werden könne, welche in Gegenwart auch nur einer Weibes-Person Ihrer Frucht genesen, und kommen dieser Assertion die Worte des Kaysers zimlich zu statten, oder sind doch zum wenigsten derselbigen nicht zu wieder, wann er sagt

allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret, welche ohne hülffliche Geburth &c.

Denn das Wort Allein ist eine particula exclusiva, und kan nicht gesaget werden, daß, wenn nur ein einig Weib zugegen gewesen, eine solche Weibes-Person das Kind alleine und ohne Hülffe anderer Weiber gebohren habe, Solus enim omnes alios excludit

Card. Seraph. decis. 820. n. 6. Rota Romana ap. Farinac. decis. 426. n. 5. tom. 1. p. 2. Bartol. in l. omnibus n. 1. & 3 si quis jus dicenti non obtemp.

(3) Uber dieses so weisen die Worte dicti articuli:

mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c. Item: durch boßhafftigen Fürsatz vermeint mit Ertödtung des unschuldigen Kindleins &c. Ihre geübte Leichtfertigkeit verborgen zu halten

daß der Imperator hierbey nicht so wohl auf den modum pariendi, an palam an clam factus fuerit, sondern vielmehr, wie allbereit bey der ersten Conclusion an-

ein nöthiges requisitum dieses indicii erfordert wird, so wird selbiges zwar insgemein praeprimis in civilibus in significatu laxiori dafür gebraucht, quod fit coram duobus vel tribus saltem testibus

Boer. cons. 40. n. 5. Cephal. consil. 42 1. n. 57. lib. 3. Socin. Jun. lib. 2. cons. 88. n. 47. 52. Flamin. de Rubeis Vol. 1. cons. 21. n. 58.

& ita multo magis quod sit coram uno teste; alleine, es hat neben diesen Gebrauch und sonderlich in materia delictorum auch significatum strictiorem, pro eo, quod fit in obscuro, aliis hominibus plane insciis, quodque adeo prorsus ignoratur & ne per unicum testem quidem probari potest

ut in l. 23. pr. §. 1. & 2. C. Mandat. l. 2. §. 23. ff. Vi bon. rapt. cap. unic X. ut benefic. Eccles. sin. dimin. confer. can. Erubescant. 11. dist. 32. can. 23. caus. 32. qv. 5.

welcher significatus strictior dann auch billig propter deducta hier verstanden werden muß, daß dieser articulus nur von denenjenigen Weibes-Bildern rede, die ohne Beyseyn einiger Weibes-Person gebähren, nicht aber auff diejenige Person gezogen werden könne, welche in Gegenwart auch nur einer Weibes-Person Ihrer Frucht genesen, und kommen dieser Assertion die Worte des Kaysers zimlich zu statten, oder sind doch zum wenigsten derselbigen nicht zu wieder, wann er sagt

allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret, welche ohne hülffliche Geburth &c.

Denn das Wort Allein ist eine particula exclusiva, und kan nicht gesaget werden, daß, wenn nur ein einig Weib zugegen gewesen, eine solche Weibes-Person das Kind alleine und ohne Hülffe anderer Weiber gebohren habe, Solus enim omnes alios excludit

Card. Seraph. decis. 820. n. 6. Rota Romana ap. Farinac. decis. 426. n. 5. tom. 1. p. 2. Bartol. in l. omnibus n. 1. & 3 si quis jus dicenti non obtemp.

(3) Uber dieses so weisen die Worte dicti articuli:

mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c. Item: durch boßhafftigen Fürsatz vermeint mit Ertödtung des unschuldigen Kindleins &c. Ihre geübte Leichtfertigkeit verborgen zu halten

daß der Imperator hierbey nicht so wohl auf den modum pariendi, an palam an clam factus fuerit, sondern vielmehr, wie allbereit bey der ersten Conclusion an-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0078" n="62"/>
ein nöthiges requisitum dieses indicii erfordert                      wird, so wird selbiges zwar insgemein praeprimis in civilibus in significatu                      laxiori dafür gebraucht, quod fit coram duobus vel tribus saltem testibus</p>
        <l>Boer. cons. 40. n. 5. Cephal. consil. 42 1. n. 57. lib. 3. Socin. Jun. lib. 2.                      cons. 88. n. 47. 52. Flamin. de Rubeis Vol. 1. cons. 21. n. 58.</l>
        <p>&amp; ita multo magis quod sit coram uno teste; alleine, es hat neben diesen                      Gebrauch und sonderlich in materia delictorum auch significatum strictiorem, pro                      eo, quod fit in obscuro, aliis hominibus plane insciis, quodque adeo prorsus                      ignoratur &amp; ne per unicum testem quidem probari potest</p>
        <l>ut in l. 23. pr. §. 1. &amp; 2. C. Mandat. l. 2. §. 23. ff. Vi bon. rapt.                      cap. unic X. ut benefic. Eccles. sin. dimin. confer. can. Erubescant. 11. dist.                      32. can. 23. caus. 32. qv. 5.</l>
        <p>welcher significatus strictior dann auch billig propter deducta hier verstanden                      werden muß, daß dieser articulus nur von denenjenigen Weibes-Bildern rede, die                      ohne Beyseyn einiger Weibes-Person gebähren, nicht aber auff diejenige Person                      gezogen werden könne, welche in Gegenwart auch nur einer Weibes-Person Ihrer                      Frucht genesen, und kommen dieser Assertion die Worte des Kaysers zimlich zu                      statten, oder sind doch zum wenigsten derselbigen nicht zu wieder, wann er sagt</p>
        <l>allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret, welche ohne hülffliche Geburth                      &amp;c.</l>
        <p>Denn das Wort Allein ist eine particula exclusiva, und kan nicht gesaget werden,                      daß, wenn nur ein einig Weib zugegen gewesen, eine solche Weibes-Person das Kind                      alleine und ohne Hülffe anderer Weiber gebohren habe, <hi rendition="#i">Solus</hi> enim omnes alios excludit</p>
        <l>Card. Seraph. decis. 820. n. 6. Rota Romana ap. Farinac. decis. 426. n. 5. tom.                      1. p. 2. Bartol. in l. omnibus n. 1. &amp; 3 si quis jus dicenti non obtemp.</l>
        <p>(3) Uber dieses so weisen die Worte dicti articuli:</p>
        <l>mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &amp;c. Item: durch                      boßhafftigen Fürsatz vermeint mit Ertödtung des unschuldigen Kindleins                      &amp;c. Ihre geübte Leichtfertigkeit verborgen zu halten</l>
        <p>daß der Imperator hierbey nicht so wohl auf den modum pariendi, an palam an clam                      factus fuerit, sondern vielmehr, wie allbereit bey der ersten Conclusion                              an-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[62/0078] ein nöthiges requisitum dieses indicii erfordert wird, so wird selbiges zwar insgemein praeprimis in civilibus in significatu laxiori dafür gebraucht, quod fit coram duobus vel tribus saltem testibus Boer. cons. 40. n. 5. Cephal. consil. 42 1. n. 57. lib. 3. Socin. Jun. lib. 2. cons. 88. n. 47. 52. Flamin. de Rubeis Vol. 1. cons. 21. n. 58. & ita multo magis quod sit coram uno teste; alleine, es hat neben diesen Gebrauch und sonderlich in materia delictorum auch significatum strictiorem, pro eo, quod fit in obscuro, aliis hominibus plane insciis, quodque adeo prorsus ignoratur & ne per unicum testem quidem probari potest ut in l. 23. pr. §. 1. & 2. C. Mandat. l. 2. §. 23. ff. Vi bon. rapt. cap. unic X. ut benefic. Eccles. sin. dimin. confer. can. Erubescant. 11. dist. 32. can. 23. caus. 32. qv. 5. welcher significatus strictior dann auch billig propter deducta hier verstanden werden muß, daß dieser articulus nur von denenjenigen Weibes-Bildern rede, die ohne Beyseyn einiger Weibes-Person gebähren, nicht aber auff diejenige Person gezogen werden könne, welche in Gegenwart auch nur einer Weibes-Person Ihrer Frucht genesen, und kommen dieser Assertion die Worte des Kaysers zimlich zu statten, oder sind doch zum wenigsten derselbigen nicht zu wieder, wann er sagt allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret, welche ohne hülffliche Geburth &c. Denn das Wort Allein ist eine particula exclusiva, und kan nicht gesaget werden, daß, wenn nur ein einig Weib zugegen gewesen, eine solche Weibes-Person das Kind alleine und ohne Hülffe anderer Weiber gebohren habe, Solus enim omnes alios excludit Card. Seraph. decis. 820. n. 6. Rota Romana ap. Farinac. decis. 426. n. 5. tom. 1. p. 2. Bartol. in l. omnibus n. 1. & 3 si quis jus dicenti non obtemp. (3) Uber dieses so weisen die Worte dicti articuli: mit Willen allein und ohne Hülffe anderer Weiber gebieret &c. Item: durch boßhafftigen Fürsatz vermeint mit Ertödtung des unschuldigen Kindleins &c. Ihre geübte Leichtfertigkeit verborgen zu halten daß der Imperator hierbey nicht so wohl auf den modum pariendi, an palam an clam factus fuerit, sondern vielmehr, wie allbereit bey der ersten Conclusion an-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/78
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/78>, abgerufen am 27.04.2024.