Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.be, abschenlichen Monstri vergleicht.aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet. §. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene. Der Gegenschrifft erste Beylage.§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden. be, abschenlichen Monstri vergleicht.aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet. §. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene. Der Gegenschrifft erste Beylage.§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0316" n="300"/> be, <note place="left">abschenlichen <hi rendition="#i">Monstri</hi> vergleicht.</note>aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet.</p> <note place="left">Die von ihm ohne <hi rendition="#i">judicio</hi> angeführten Sprüche des Apostels Pauli.</note> <p>§. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene.</p> <note place="left">Der Gegenschrifft erste Beylage.</note> <p>§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [300/0316]
be, aber in Ansehen des Gleichnisses mit der Mutter wohlgemeint erinnere, daß sich dasselbige auff ihn nicht allzuwohl appliciren lasse, sondern nach dem bekanten Sprichwort, gar mercklich hincke. Die Einbildung der armen Mütter, die solche Monstra gebähren, dependiret nicht von ihren freyen Willen, sondern es ist dieselbige unter die Kranckheiten zu rechnen, mit der die Menschen wieder ihren Willen befallen werden. Dieses kan aber der Herr Autor auff sich nicht appliciren, indem er allenthalben seinen Vorsatz gestehet, und so offte auff seine gute intention, die er bey diesem Vorsatz gehabt, (wiewohl ohne Nachdruck per dicta in rationibus decidendi) sich beruffet.
abschenlichen Monstri vergleicht. §. XXV. Zum Beschluß so sind zwar die von dem Herrn Quaerenten in §. 35. angeführten loca aus denen Episteln des H. Pauli an sich gar Christlich und gut: aber es wird der Herr Quaerent abermahls nicht übel nehmen, wenn ich sagen werde, daß es auch hier am besten, nemlich an der application, und folglich an judicio mangele. Und dieses desto deutlicher zu machen, wird er mir verhoffentlich erlauben, daß ich dieserwegen folgende Frage an ihn ergehen lasse. Der Herr Quaerente hat in seinem an uns ergangenen Schreiben begehrt, daß wir richten solten: Ob nicht der Magistrat zu N. unchristlich an ihn gehandelt hätte? Nun wollen wir fetzen, wir hätten ihm dieses von uns begehrtes Urtheil gäntzlich abgeschlagen, und an statt der Ursachen die oberwehenten dicta Paulina angeführet. Oder wir wollen setzen, daß wir ihm nach seinen Begehren beygefallen wären, und das ihm gegebene Consilium abeundi für unchristlich gehalten hätten, der Magistrat aber zu N. wolte auf dieses unser Responsum nicht reflectiren, sondern beruffte sich an statt seiner Replique bloß auff diese dicta Paulina. Nun überlasse ich dem Herrn Quaerenten selbst, was er auff diese unsere exception, oder auff des Magistrats seine Replic, zu repliciren oder zu dupliciren gesonnen sey, wenn er mir nur wieder vergönnet, daß ich mich alsdann aller dieser seiner Gegen-Einwürffe, wiederum gegen ihn und den §. 35. seiner Gegenschrifft bediene.
§. XXVI. Dieses mag voritzo genung seyn zu Bekräfftigung meines Haupt-Urtheils von dem geringen judicio der Gegenschrifft. Ich muß aber auch die derselben von dem Herrn Quaerenten angefügte Beylagen nicht vergeffen, damit derselbe mir nicht etwa vorwerffen möge, ich hätte nicht fein auffrichtig gehandelt, sondern das beste und nachdrücklichste mit Fleiß ausgelassen. Die erste Beylage, darauff er sich §. 2. seiner Gegenschrifft beziehet, bestehet in folgenden.
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