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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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aber einen andern Titul, mein, warum nennet ihn denn der Herr Quaerente nicht fein auffrichtig mit seinem eigenen Nahmen? 3. War das nicht die Haupt-Ursache, da er sahe, wie er sich damit sehr prostituiret haben würde, indem er aus dem stilo unsers Responsi leichte urtheilen konte, daß ich selbiges elaboriret hätte; und also die kleine Passage von seinem Temperament mit einfliessen lassen, da doch in meinen Schrifften dergleichen, als er hier angeführet, nirgends zu finden, ja da vielmehr daraus leichtlich abzunehmen sey, daß ich mit diesen assertionibus nichts zu thun hätte? (Confer Fundamenta Juris N. & G. lib. 1. cap. 3. §. 63. 4. So kan ich auch leichte vorher sehen, daß es dem Herrn Autori des obigen asserti gar nicht an Beantwortungen auff diese objection mangeln werde; nur eines und das andere anzuführen, würde er vermuthlich sagen, diese assertiones wären ut plurimum zu verstehen (wie dann auch ich auff diese Weise in meinen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae, capite ultimo §. 69. denen Atheisten insgemein einen subtilen, denen Abergläubischen aber einen tummen und groben Verstand zugeschrieben) und hätten ihre vielfältige exceptiones, wie dann auch aus unsern Responso selbst zu sehen wäre, und das wir darinnen ausdrücklich den Herrn Quaerenten unter diese letzte Classe gerechnet hätten;

Ingleichen / daß er seine Antwort selbst für ungelehrt gehalten.

XVIII. Und was ist dieses vor eine augenscheinliche Eclipsis judicii, wenn der Herr Quaerent §. 1. & 2. item §. 28. schreibt, er wolle eben keine gelehrte Wiederlegung schreiben, sondern nur seine vormahligen Gegensprechungen und Bekäntnisse wiederholen: das ist, er wolle unsere rationes decidendi nicht fein distincte beantworten, sondern nur die in denen von uns selbst angeführten rationibus dubitandi enthaltene querelen wiederhohlen. Er konte ja leicht vorher sehen, daß ihm nothwendig geantwortet werden müsse: wiederhohlet der Herr Quaerente die rationes dubitandi, so wiederhohlen wir unsere rationes decidendi. Will er sich aber wegen dieser keine Mühe geben, so kan er leichte dencken, daß wir mit noch mehrern Rechte uns weigern können, mit ihm wieder einzulassen, sondern für uns genung seyn wird, wenn wir ihn schlechterdings auff unsere rationes decidendi verweisen, und dabey mit grossen Buchstaben schreiben HIC RHODUS. Spricht er aber: ich habe es ja allbereit §. 1. überhaupt gethan, indem ich daselbst gesagt, daß ihre rationes decidendi in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen; wunderlichen Gleichnissen; arglistigen syllogismis, unbequemen Instantien, und ungegründeten distinctionen meistentheils bestehe; so kan er sich leicht die Antwort einbilden, daß nach seinen eigenen stracks darauff fol-

aber einen andern Titul, mein, warum nennet ihn denn der Herr Quaerente nicht fein auffrichtig mit seinem eigenen Nahmen? 3. War das nicht die Haupt-Ursache, da er sahe, wie er sich damit sehr prostituiret haben würde, indem er aus dem stilo unsers Responsi leichte urtheilen konte, daß ich selbiges elaboriret hätte; und also die kleine Passage von seinem Temperament mit einfliessen lassen, da doch in meinen Schrifften dergleichen, als er hier angeführet, nirgends zu finden, ja da vielmehr daraus leichtlich abzunehmen sey, daß ich mit diesen assertionibus nichts zu thun hätte? (Confer Fundamenta Juris N. & G. lib. 1. cap. 3. §. 63. 4. So kan ich auch leichte vorher sehen, daß es dem Herrn Autori des obigen asserti gar nicht an Beantwortungen auff diese objection mangeln werde; nur eines und das andere anzuführen, würde er vermuthlich sagen, diese assertiones wären ut plurimum zu verstehen (wie dann auch ich auff diese Weise in meinen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae, capite ultimo §. 69. denen Atheisten insgemein einen subtilen, denen Abergläubischen aber einen tummen und groben Verstand zugeschrieben) und hätten ihre vielfältige exceptiones, wie dann auch aus unsern Responso selbst zu sehen wäre, und das wir darinnen ausdrücklich den Herrn Quaerenten unter diese letzte Classe gerechnet hätten;

Ingleichen / daß er seine Antwort selbst für ungelehrt gehalten.

XVIII. Und was ist dieses vor eine augenscheinliche Eclipsis judicii, wenn der Herr Quaerent §. 1. & 2. item §. 28. schreibt, er wolle eben keine gelehrte Wiederlegung schreiben, sondern nur seine vormahligen Gegensprechungen und Bekäntnisse wiederholen: das ist, er wolle unsere rationes decidendi nicht fein distincte beantworten, sondern nur die in denen von uns selbst angeführten rationibus dubitandi enthaltene querelen wiederhohlen. Er konte ja leicht vorher sehen, daß ihm nothwendig geantwortet werden müsse: wiederhohlet der Herr Quaerente die rationes dubitandi, so wiederhohlen wir unsere rationes decidendi. Will er sich aber wegen dieser keine Mühe geben, so kan er leichte dencken, daß wir mit noch mehrern Rechte uns weigern können, mit ihm wieder einzulassen, sondern für uns genung seyn wird, wenn wir ihn schlechterdings auff unsere rationes decidendi verweisen, und dabey mit grossen Buchstaben schreiben HIC RHODUS. Spricht er aber: ich habe es ja allbereit §. 1. überhaupt gethan, indem ich daselbst gesagt, daß ihre rationes decidendi in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen; wunderlichen Gleichnissen; arglistigen syllogismis, unbequemen Instantien, und ungegründeten distinctionen meistentheils bestehe; so kan er sich leicht die Antwort einbilden, daß nach seinen eigenen stracks darauff fol-

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[296/0312] aber einen andern Titul, mein, warum nennet ihn denn der Herr Quaerente nicht fein auffrichtig mit seinem eigenen Nahmen? 3. War das nicht die Haupt-Ursache, da er sahe, wie er sich damit sehr prostituiret haben würde, indem er aus dem stilo unsers Responsi leichte urtheilen konte, daß ich selbiges elaboriret hätte; und also die kleine Passage von seinem Temperament mit einfliessen lassen, da doch in meinen Schrifften dergleichen, als er hier angeführet, nirgends zu finden, ja da vielmehr daraus leichtlich abzunehmen sey, daß ich mit diesen assertionibus nichts zu thun hätte? (Confer Fundamenta Juris N. & G. lib. 1. cap. 3. §. 63. 4. So kan ich auch leichte vorher sehen, daß es dem Herrn Autori des obigen asserti gar nicht an Beantwortungen auff diese objection mangeln werde; nur eines und das andere anzuführen, würde er vermuthlich sagen, diese assertiones wären ut plurimum zu verstehen (wie dann auch ich auff diese Weise in meinen Cautelen circa praecognita Jurisprudentiae, capite ultimo §. 69. denen Atheisten insgemein einen subtilen, denen Abergläubischen aber einen tummen und groben Verstand zugeschrieben) und hätten ihre vielfältige exceptiones, wie dann auch aus unsern Responso selbst zu sehen wäre, und das wir darinnen ausdrücklich den Herrn Quaerenten unter diese letzte Classe gerechnet hätten; XVIII. Und was ist dieses vor eine augenscheinliche Eclipsis judicii, wenn der Herr Quaerent §. 1. & 2. item §. 28. schreibt, er wolle eben keine gelehrte Wiederlegung schreiben, sondern nur seine vormahligen Gegensprechungen und Bekäntnisse wiederholen: das ist, er wolle unsere rationes decidendi nicht fein distincte beantworten, sondern nur die in denen von uns selbst angeführten rationibus dubitandi enthaltene querelen wiederhohlen. Er konte ja leicht vorher sehen, daß ihm nothwendig geantwortet werden müsse: wiederhohlet der Herr Quaerente die rationes dubitandi, so wiederhohlen wir unsere rationes decidendi. Will er sich aber wegen dieser keine Mühe geben, so kan er leichte dencken, daß wir mit noch mehrern Rechte uns weigern können, mit ihm wieder einzulassen, sondern für uns genung seyn wird, wenn wir ihn schlechterdings auff unsere rationes decidendi verweisen, und dabey mit grossen Buchstaben schreiben HIC RHODUS. Spricht er aber: ich habe es ja allbereit §. 1. überhaupt gethan, indem ich daselbst gesagt, daß ihre rationes decidendi in blossen Worten, irrigen suppositis, eigenen Schlüssen; wunderlichen Gleichnissen; arglistigen syllogismis, unbequemen Instantien, und ungegründeten distinctionen meistentheils bestehe; so kan er sich leicht die Antwort einbilden, daß nach seinen eigenen stracks darauff fol-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/312>, abgerufen am 23.11.2024.