Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft, dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen.

§. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die ConnexionOb das corpus delicti vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne. der Sache die communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist, ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo, Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2. Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum antecedentibus & consequentibus gesagt wird, so viel das factum betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz: (Logice loquendo, lis non est de Minore: Autor hoc vel illud docet, sed de Majore: Quic. talia docet, habendus est pro Atheo) und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das Scartecgen selbst lesen müsse.

§. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedachtDie Beylage sub B. wird, ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen.

Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo & Homine, herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N. darüber

es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft, dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen.

§. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die ConnexionOb das corpus delicti vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne. der Sache die communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist, ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo, Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2. Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum antecedentibus & consequentibus gesagt wird, so viel das factum betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz: (Logice loquendo, lis non est de Minore: Autor hoc vel illud docet, sed de Majore: Quic. talia docet, habendus est pro Atheo) und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das Scartecgen selbst lesen müsse.

§. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedachtDie Beylage sub B. wird, ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen.

Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo & Homine, herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N. darüber

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0257" n="241"/>
es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl                      von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft,                      dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen.</p>
        <p>§. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die Connexion<note place="right">Ob das <hi rendition="#i">corpus delicti</hi> vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne.</note> der Sache die                      communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so                      genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische                      Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn                      er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus                      conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit                      sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und                      begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist,                      ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen                      Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo,                      Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in                      einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2.                      Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige                      nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen                      wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur                      decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und                      ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget                      worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die                      loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum                      antecedentibus &amp; consequentibus gesagt wird, so viel das factum                      betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz:                      (Logice loquendo, lis non est de Minore: <hi rendition="#i">Autor hoc vel illud                          docet,</hi> sed de Majore: <hi rendition="#i">Quic. talia docet, habendus                          est pro Atheo)</hi> und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses                      Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das                      Scartecgen selbst lesen müsse.</p>
        <p>§. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedacht<note place="right">Die Beylage <hi rendition="#i">sub B.</hi></note> wird,                      ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme                      Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen.</p>
        <p>Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr                      scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo &amp; Homine,                      herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen                      Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N.                      darüber
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[241/0257] es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft, dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen. §. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die Connexion der Sache die communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist, ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo, Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2. Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum antecedentibus & consequentibus gesagt wird, so viel das factum betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz: (Logice loquendo, lis non est de Minore: Autor hoc vel illud docet, sed de Majore: Quic. talia docet, habendus est pro Atheo) und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das Scartecgen selbst lesen müsse. Ob das corpus delicti vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne. §. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedacht wird, ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen. Die Beylage sub B. Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo & Homine, herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N. darüber

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/257
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/257>, abgerufen am 22.11.2024.