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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft, dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen.

§. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die ConnexionOb das corpus delicti vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne. der Sache die communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist, ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo, Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2. Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum antecedentibus & consequentibus gesagt wird, so viel das factum betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz: (Logice loquendo, lis non est de Minore: Autor hoc vel illud docet, sed de Majore: Quic. talia docet, habendus est pro Atheo) und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das Scartecgen selbst lesen müsse.

§. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedachtDie Beylage sub B. wird, ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen.

Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo & Homine, herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N. darüber

es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft, dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen.

§. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die ConnexionOb das corpus delicti vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne. der Sache die communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist, ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo, Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2. Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum antecedentibus & consequentibus gesagt wird, so viel das factum betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz: (Logice loquendo, lis non est de Minore: Autor hoc vel illud docet, sed de Majore: Quic. talia docet, habendus est pro Atheo) und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das Scartecgen selbst lesen müsse.

§. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedachtDie Beylage sub B. wird, ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen.

Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo & Homine, herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N. darüber

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[241/0257] es sich doch nicht schicken, daß ich bey der einmahl von unserer Facultät rechtmäßig erkanten Confiscation dieser Schrifft, dieselbige itzo selbst wolte beydrucken, und unter die Leute bringen lassen. §. III. Zwar möchte mancher dencken; Es erfordere die Connexion der Sache die communication dieser Schrifft nothwendig. Denn weil diese so zu sagen das so genannte corpus delicti ist, worüber gestritten wird, ob es eine Atheistische Schrifft sey oder nicht, wie will der Leser davon judiciren, wer recht hat, wenn er die Schrifft nicht selber durchlieset, und antecedentia cum consequentibus conferiret. Und ich muß gestehen, daß dieser Zweiffel nicht ohne Wichtigkeit sey. Aber er ist doch nicht so gar wichtig, daß er nicht durch deutliche und begreifliche rationes gar leicht gehoben werden könte, 1. Ist wo mir recht ist, ohnlängst in einer gewissen Schrifft gedacht worden, daß in einem Fürstlichen Gymnasio meines Behalts zu C. ein Professor des Orts das scriptum de Deo, Homine, Mundo wieder drücken liesse und solches entweder schrifftlich, oder in einem darüber zu haltenden Collegio mündlich zu refutiren entschlossen wäre. 2. Ist auch die erste Auflage von dieser Schrifft so rar nicht, daß man selbige nicht noch um einen billigen Preiß, der über vier Groschen nicht viel austragen wird, bekommen könne. 3. Ist in unserm responso selbst das vornehmste, was zur decision der controvers thut, aus dem Buche allbereit excerpiret und ausgeführet, und die connexion mit dem vorhergehenden und nachfolgenden gezeiget worden, ja es werden auch in der drauff folgenden contradiction des Autoris die loca excerpta selbst nicht geleugnet, noch was von der connexion cum antecedentibus & consequentibus gesagt wird, so viel das factum betrifft, nie gestritten, sondern der Streit ist nur wegen der consequentz: (Logice loquendo, lis non est de Minore: Autor hoc vel illud docet, sed de Majore: Quic. talia docet, habendus est pro Atheo) und also bedarff der Leser, zu Beurtheilung dieses Streits, da alles de verbis in facto richtig, gar nicht nothwendig, daß er das Scartecgen selbst lesen müsse. Ob das corpus delicti vernünfftiger Weise ausgelassen werden könne. §. IV. Die andre Beylage sub B. der in der specie facti gedacht wird, ist die schrifftliche resolution, die seinem Hospiti insinuiret worden; Ihme Titio solche zuzustellen, und ihn aus dem Hause zu schaffen. Die Beylage sub B. Als die Herrn Scholarchen referiret, welcher gestalten ohnlängsthin ein sehr scandalöses Tractätchen, sub rubrica: de DEO, Mundo & Homine, herausgekommen, welches man confisciret, und auff Herren Schultheiß und Schöppen Verordnung, den sich jetzo allhier auffhaltenden Autorem davon, Herrn N. N. darüber

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/257>, abgerufen am 04.05.2024.