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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Väter bescheiniget, und um admittirung ad s. coenam angehalten, auch allbereit Urtheil aus unpartheyischen Collegiis vor sich erhalten, dennoch bloß unter dem praetext, daß Ihre wiederwärtige calumnianten das Urtheil geleutert hätten, abgewiesen worden, ja darinnen die disjusstirte Consisstoriales, denen die ad Acta cum rationibus gesprochene Urtheil nicht anständig gewesen, so viel an Ihnen gewesen, genungsam bezeuget haben, daß, wenn es bey Ihnen gestanden hätte, Sie lieber die Collegia juridica selbst, die die Urtheile abgefasset, und Ihnen mit Bescheidenheit die nullität Ihrer Bescheide vorgestellet, und selbige corrigiret, zur Inquisition gebracht und gestrafft hätten, etc.

Summarische Haupt-Ursachen, woraus dieselben entstanden.

§. V. Die Ursachen sind vielerley. Die vornehmsten scheinen folgende zu seyn. 1. Die noch in vielen Consistorial-Ordnungen beybehaltene reliquiae Papatus Politici ex jure Canonico, davon ich in meinen notis ad Lancelottum vielfältig gehandelt, und davon der Herr Hofrath Ludovici in seinem Consistorial-Proceß cap. 15. §. 2. seq. p. 160. seq. das Exempel, daß in Ehe-Sachen der Kläger der Beklagtin die Klage nicht in das Gewissen schieben könne, kurtz und deutlich ausgeführt. 2. Die von denen Evangelischen Theologis und JCtis über dem noch in praxin Consistoriorum eingeführte und vertheydigte gantz offenbahr nach dem politischen Pabstthum schmeckende, ja solche zuweilen übertreffende Meinungen, wie davon eines Theils Carpzovii Jurisprudentia Consistorialis, und das von dem seel. Cantzler Fritsch zusammen getragene Jus Ecclesiasticum, fürnehmlich aber D. Christian Webers de jure Consistoriorum darinnen befindlicher Tractat genungsam bezeugen kan. Und hat Herr Hoffrath Ludovici löblich und wohl gethan, daß er in besagten seinem Consistorial-Process a §. 1. ad §. 8. capitis 2. dem Manne seine Blösse, Boßheit oder Unverstand, wiewohl nur in einer einigen zu seinem Zweck dienenden Frage cordate gezeiget, und sich billig gewundert, daß dieses gefährliche (und allen Evangelischen Fürsten und dero Juri circa sacra höchst praejudicirliche) Buch in Evangelischen Landen zum Druck gelassen worden, und daß sich noch niemand gefunden, der die darinnen enthaltene grobe Papistische Sätze zu wiederlegen sich unternommen hätte. 3. Die menschlichen Schwachheiten, die auch denen Herren Consistorialibus ankleben, und die sie gar füglich durch die beyden ersten Ursachen bedecken können. 4. Daß öffters die Consistoria mehrentheils mit Theologis besetzt sind, oder diese doch das directorium entweder öffentlich oder in geheim darinnen haben, und denen es über die allbereit vorher angemerckte Ursachen, auch noch, wiewohl ohne Ihre Schuld, an gnungsamer Wissen-

Väter bescheiniget, und um admittirung ad s. coenam angehalten, auch allbereit Urtheil aus unpartheyischen Collegiis vor sich erhalten, dennoch bloß unter dem praetext, daß Ihre wiederwärtige calumnianten das Urtheil geleutert hätten, abgewiesen worden, ja darinnen die disjusstirte Consisstoriales, denen die ad Acta cum rationibus gesprochene Urtheil nicht anständig gewesen, so viel an Ihnen gewesen, genungsam bezeuget haben, daß, wenn es bey Ihnen gestanden hätte, Sie lieber die Collegia juridica selbst, die die Urtheile abgefasset, und Ihnen mit Bescheidenheit die nullität Ihrer Bescheide vorgestellet, und selbige corrigiret, zur Inquisition gebracht und gestrafft hätten, etc.

Summarische Haupt-Ursachen, woraus dieselben entstanden.

§. V. Die Ursachen sind vielerley. Die vornehmsten scheinen folgende zu seyn. 1. Die noch in vielen Consistorial-Ordnungen beybehaltene reliquiae Papatus Politici ex jure Canonico, davon ich in meinen notis ad Lancelottum vielfältig gehandelt, und davon der Herr Hofrath Ludovici in seinem Consistorial-Proceß cap. 15. §. 2. seq. p. 160. seq. das Exempel, daß in Ehe-Sachen der Kläger der Beklagtin die Klage nicht in das Gewissen schieben könne, kurtz und deutlich ausgeführt. 2. Die von denen Evangelischen Theologis und JCtis über dem noch in praxin Consistoriorum eingeführte und vertheydigte gantz offenbahr nach dem politischen Pabstthum schmeckende, ja solche zuweilen übertreffende Meinungen, wie davon eines Theils Carpzovii Jurisprudentia Consistorialis, und das von dem seel. Cantzler Fritsch zusammen getragene Jus Ecclesiasticum, fürnehmlich aber D. Christian Webers de jure Consistoriorum darinnen befindlicher Tractat genungsam bezeugen kan. Und hat Herr Hoffrath Ludovici löblich und wohl gethan, daß er in besagten seinem Consistorial-Process a §. 1. ad §. 8. capitis 2. dem Manne seine Blösse, Boßheit oder Unverstand, wiewohl nur in einer einigen zu seinem Zweck dienenden Frage cordate gezeiget, und sich billig gewundert, daß dieses gefährliche (und allen Evangelischen Fürsten und dero Juri circa sacra höchst praejudicirliche) Buch in Evangelischen Landen zum Druck gelassen worden, und daß sich noch niemand gefunden, der die darinnen enthaltene grobe Papistische Sätze zu wiederlegen sich unternommen hätte. 3. Die menschlichen Schwachheiten, die auch denen Herren Consistorialibus ankleben, und die sie gar füglich durch die beyden ersten Ursachen bedecken können. 4. Daß öffters die Consistoria mehrentheils mit Theologis besetzt sind, oder diese doch das directorium entweder öffentlich oder in geheim darinnen haben, und denen es über die allbereit vorher angemerckte Ursachen, auch noch, wiewohl ohne Ihre Schuld, an gnungsamer Wissen-

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[212/0228] Väter bescheiniget, und um admittirung ad s. coenam angehalten, auch allbereit Urtheil aus unpartheyischen Collegiis vor sich erhalten, dennoch bloß unter dem praetext, daß Ihre wiederwärtige calumnianten das Urtheil geleutert hätten, abgewiesen worden, ja darinnen die disjusstirte Consisstoriales, denen die ad Acta cum rationibus gesprochene Urtheil nicht anständig gewesen, so viel an Ihnen gewesen, genungsam bezeuget haben, daß, wenn es bey Ihnen gestanden hätte, Sie lieber die Collegia juridica selbst, die die Urtheile abgefasset, und Ihnen mit Bescheidenheit die nullität Ihrer Bescheide vorgestellet, und selbige corrigiret, zur Inquisition gebracht und gestrafft hätten, etc. §. V. Die Ursachen sind vielerley. Die vornehmsten scheinen folgende zu seyn. 1. Die noch in vielen Consistorial-Ordnungen beybehaltene reliquiae Papatus Politici ex jure Canonico, davon ich in meinen notis ad Lancelottum vielfältig gehandelt, und davon der Herr Hofrath Ludovici in seinem Consistorial-Proceß cap. 15. §. 2. seq. p. 160. seq. das Exempel, daß in Ehe-Sachen der Kläger der Beklagtin die Klage nicht in das Gewissen schieben könne, kurtz und deutlich ausgeführt. 2. Die von denen Evangelischen Theologis und JCtis über dem noch in praxin Consistoriorum eingeführte und vertheydigte gantz offenbahr nach dem politischen Pabstthum schmeckende, ja solche zuweilen übertreffende Meinungen, wie davon eines Theils Carpzovii Jurisprudentia Consistorialis, und das von dem seel. Cantzler Fritsch zusammen getragene Jus Ecclesiasticum, fürnehmlich aber D. Christian Webers de jure Consistoriorum darinnen befindlicher Tractat genungsam bezeugen kan. Und hat Herr Hoffrath Ludovici löblich und wohl gethan, daß er in besagten seinem Consistorial-Process a §. 1. ad §. 8. capitis 2. dem Manne seine Blösse, Boßheit oder Unverstand, wiewohl nur in einer einigen zu seinem Zweck dienenden Frage cordate gezeiget, und sich billig gewundert, daß dieses gefährliche (und allen Evangelischen Fürsten und dero Juri circa sacra höchst praejudicirliche) Buch in Evangelischen Landen zum Druck gelassen worden, und daß sich noch niemand gefunden, der die darinnen enthaltene grobe Papistische Sätze zu wiederlegen sich unternommen hätte. 3. Die menschlichen Schwachheiten, die auch denen Herren Consistorialibus ankleben, und die sie gar füglich durch die beyden ersten Ursachen bedecken können. 4. Daß öffters die Consistoria mehrentheils mit Theologis besetzt sind, oder diese doch das directorium entweder öffentlich oder in geheim darinnen haben, und denen es über die allbereit vorher angemerckte Ursachen, auch noch, wiewohl ohne Ihre Schuld, an gnungsamer Wissen-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/228>, abgerufen am 27.11.2024.