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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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P. P. Hat dessen bißheriger Schulmeister Heinrich W. bey dem Consistorio zu A. unterschiedenes wieder denselben, sonderlich aber grobe injurien, wormit Er seine Vorgesetzten in Consistorio angetastet haben solle, denunciret, es auch damit so weit gebracht, daß die Herren Consistoriales die Sache genau zu untersuchen, die angegebenen Zeugen abzuhören, ihn darüber zu vernehmen, ferner mit der gebethenen defension pro avertenda inquisitione zu zulassen, und die Acta so dann in einen gewissen Schöppen-Stuhl zu versenden, Commissarios angeordnet; hat besagter Schöppen-Stuhl, als die Acta dahin verschicket worden, zu Recht erkennet, daß derselbe nicht allein mit der Special-Inqnisition zu verschonen, sondern auch wegen zugezogenen Schimpffes, Schadens und Unkosten seinen Regress an die denuncianten zu nehmen befugt sey, welches Urtheil aber demselben nicht publiciret, sondern von dem Consistorio die Acta anderweit, nach Rechtl. Erkäntniß versendet, und in der neuen Urthels-Frage diese Umstände: Daß derselbe licentioes in Reden und bereits wegen dergleichen mit dem vorigen Kirchen-Patrono gehaltenen Irrungen und Wiederwärtigkeiten translociret: item: Sie könten nicht begreiffen, wie der Schöppen-Stuhl so gelinde sprechen könne, eingerücket, und darbey gebethen worden, dieses mit zu erwegen, und ad Acta und anderweit zu sprechen; Hat ferner das Collegium, wohin die Acta zum andern mahl gesendet worden, die vorige sentenz corrigiret, und daß er wegen derer wieder das Consistorium angegebenen Injurien, und daß er solche nicht ausgestossen, eydlich sich reinigen solte, erkennet, worauff das Consistorium anbefohlen, daß diesem letzten Urtheil nachgegangen, zur Eydes-Leistung ein termin anberaumet, oder aber eine Frist zu dessen anderweitigen defension verstattet werden solle, und derselbe will anfänglich berichtet seyn: Ob die in seiner defension benennten Zeugen und Personen gestalten Umständen nach de jure habiles und Ihn so fort ad purgatorium graviren können, oder ob sie nicht vielmehr wegen ihrer vielen und grossen defecte ipsojure zu verwerffen, und es dahero bey der absolutoria zu lassen

Ob nun wohl Heinrich W. in seiner denunciation wieder denselben viele üble Dinge mit specialen Umständen angegeben, und sich dißfalls fürnehmlich auff 2. Zeugen, nehmlich dessen eigenen Substitutum Johann T. und den gewesenen Schulmeister zu R. Heinrich K. bezogen, in übrigen aber 2. Zeugen, wann sie gleich nicht omni exceptione majores, dennoch eine praesumtion ad juramentum purgatorium reo imponendum machen können.

Dieweil aber dennoch, so viel den denuncianten Heinrich W. betrifft, derselbe per testes defensionales und attestata Seinem Bericht nach graviret wird, daß Er ein übles Lob habe, ein Dieb, und ab officio removiret sey, auch noch zu W. in peinlichen Processe stecke, mit demselben (Quaerenten) in offenbahrer Feindschafft lebe, und sich berühmet habe, wenn Er mit dem Substituten es nur dahin bringen könne, daß demselben das Handwerck geleget würde etc. Ferner dessen Substitutum Johann T. belan-

P. P. Hat dessen bißheriger Schulmeister Heinrich W. bey dem Consistorio zu A. unterschiedenes wieder denselben, sonderlich aber grobe injurien, wormit Er seine Vorgesetzten in Consistorio angetastet haben solle, denunciret, es auch damit so weit gebracht, daß die Herren Consistoriales die Sache genau zu untersuchen, die angegebenen Zeugen abzuhören, ihn darüber zu vernehmen, ferner mit der gebethenen defension pro avertenda inquisitione zu zulassen, und die Acta so dann in einen gewissen Schöppen-Stuhl zu versenden, Commissarios angeordnet; hat besagter Schöppen-Stuhl, als die Acta dahin verschicket worden, zu Recht erkennet, daß derselbe nicht allein mit der Special-Inqnisition zu verschonen, sondern auch wegen zugezogenen Schimpffes, Schadens und Unkosten seinen Regress an die denuncianten zu nehmen befugt sey, welches Urtheil aber demselben nicht publiciret, sondern von dem Consistorio die Acta anderweit, nach Rechtl. Erkäntniß versendet, und in der neuen Urthels-Frage diese Umstände: Daß derselbe licentioes in Reden und bereits wegen dergleichen mit dem vorigen Kirchen-Patrono gehaltenen Irrungen und Wiederwärtigkeiten translociret: item: Sie könten nicht begreiffen, wie der Schöppen-Stuhl so gelinde sprechen könne, eingerücket, und darbey gebethen worden, dieses mit zu erwegen, und ad Acta und anderweit zu sprechen; Hat ferner das Collegium, wohin die Acta zum andern mahl gesendet worden, die vorige sentenz corrigiret, und daß er wegen derer wieder das Consistorium angegebenen Injurien, und daß er solche nicht ausgestossen, eydlich sich reinigen solte, erkennet, worauff das Consistorium anbefohlen, daß diesem letzten Urtheil nachgegangen, zur Eydes-Leistung ein termin anberaumet, oder aber eine Frist zu dessen anderweitigen defension verstattet werden solle, und derselbe will anfänglich berichtet seyn: Ob die in seiner defension benennten Zeugen und Personen gestalten Umständen nach de jure habiles und Ihn so fort ad purgatorium graviren können, oder ob sie nicht vielmehr wegen ihrer vielen und grossen defecte ipsojure zu verwerffen, und es dahero bey der absolutoria zu lassen

Ob nun wohl Heinrich W. in seiner denunciation wieder denselben viele üble Dinge mit specialen Umständen angegeben, und sich dißfalls fürnehmlich auff 2. Zeugen, nehmlich dessen eigenen Substitutum Johann T. und den gewesenen Schulmeister zu R. Heinrich K. bezogen, in übrigen aber 2. Zeugen, wann sie gleich nicht omni exceptione majores, dennoch eine praesumtion ad juramentum purgatorium reo imponendum machen können.

Dieweil aber dennoch, so viel den denuncianten Heinrich W. betrifft, derselbe per testes defensionales und attestata Seinem Bericht nach graviret wird, daß Er ein übles Lob habe, ein Dieb, und ab officio removiret sey, auch noch zu W. in peinlichen Processe stecke, mit demselben (Quaerenten) in offenbahrer Feindschafft lebe, und sich berühmet habe, wenn Er mit dem Substituten es nur dahin bringen könne, daß demselben das Handwerck geleget würde etc. Ferner dessen Substitutum Johann T. belan-

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[208/0224] P. P. Hat dessen bißheriger Schulmeister Heinrich W. bey dem Consistorio zu A. unterschiedenes wieder denselben, sonderlich aber grobe injurien, wormit Er seine Vorgesetzten in Consistorio angetastet haben solle, denunciret, es auch damit so weit gebracht, daß die Herren Consistoriales die Sache genau zu untersuchen, die angegebenen Zeugen abzuhören, ihn darüber zu vernehmen, ferner mit der gebethenen defension pro avertenda inquisitione zu zulassen, und die Acta so dann in einen gewissen Schöppen-Stuhl zu versenden, Commissarios angeordnet; hat besagter Schöppen-Stuhl, als die Acta dahin verschicket worden, zu Recht erkennet, daß derselbe nicht allein mit der Special-Inqnisition zu verschonen, sondern auch wegen zugezogenen Schimpffes, Schadens und Unkosten seinen Regress an die denuncianten zu nehmen befugt sey, welches Urtheil aber demselben nicht publiciret, sondern von dem Consistorio die Acta anderweit, nach Rechtl. Erkäntniß versendet, und in der neuen Urthels-Frage diese Umstände: Daß derselbe licentioes in Reden und bereits wegen dergleichen mit dem vorigen Kirchen-Patrono gehaltenen Irrungen und Wiederwärtigkeiten translociret: item: Sie könten nicht begreiffen, wie der Schöppen-Stuhl so gelinde sprechen könne, eingerücket, und darbey gebethen worden, dieses mit zu erwegen, und ad Acta und anderweit zu sprechen; Hat ferner das Collegium, wohin die Acta zum andern mahl gesendet worden, die vorige sentenz corrigiret, und daß er wegen derer wieder das Consistorium angegebenen Injurien, und daß er solche nicht ausgestossen, eydlich sich reinigen solte, erkennet, worauff das Consistorium anbefohlen, daß diesem letzten Urtheil nachgegangen, zur Eydes-Leistung ein termin anberaumet, oder aber eine Frist zu dessen anderweitigen defension verstattet werden solle, und derselbe will anfänglich berichtet seyn: Ob die in seiner defension benennten Zeugen und Personen gestalten Umständen nach de jure habiles und Ihn so fort ad purgatorium graviren können, oder ob sie nicht vielmehr wegen ihrer vielen und grossen defecte ipsojure zu verwerffen, und es dahero bey der absolutoria zu lassen Ob nun wohl Heinrich W. in seiner denunciation wieder denselben viele üble Dinge mit specialen Umständen angegeben, und sich dißfalls fürnehmlich auff 2. Zeugen, nehmlich dessen eigenen Substitutum Johann T. und den gewesenen Schulmeister zu R. Heinrich K. bezogen, in übrigen aber 2. Zeugen, wann sie gleich nicht omni exceptione majores, dennoch eine praesumtion ad juramentum purgatorium reo imponendum machen können. Dieweil aber dennoch, so viel den denuncianten Heinrich W. betrifft, derselbe per testes defensionales und attestata Seinem Bericht nach graviret wird, daß Er ein übles Lob habe, ein Dieb, und ab officio removiret sey, auch noch zu W. in peinlichen Processe stecke, mit demselben (Quaerenten) in offenbahrer Feindschafft lebe, und sich berühmet habe, wenn Er mit dem Substituten es nur dahin bringen könne, daß demselben das Handwerck geleget würde etc. Ferner dessen Substitutum Johann T. belan-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/224>, abgerufen am 23.11.2024.