Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt. So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W. XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht? §. I. WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatumDie dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage. oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn, diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt. So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W. XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht? §. I. WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatumDie dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage. oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn, diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0207" n="191"/> Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt.</p> <p>So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W.</p> </div> <div> <head>XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht?</head><lb/> </div> <div> <head>§. 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Hierüber die von Ihm in dem Berichte referirte Aussage der Gerichts-Personen gantz mit andern Umständen, als solche in Actis fol. 51 a. zu lesen, angeführet wird, auch an einem Strick man nicht leicht ein vestigium zu finden pfleget, ob sich jemand selbst daran gehencket, oder von einem andern erwürget worden, und endlich die registratur fol. 54. b und die ratio des rescripts fol. 18. quod in dubio interpretatio in optimam partem fieri debeat, Inquisito billig zu statten kömmt.
So erscheinet hieraus und aus den Acten allenthalben so viel, daß Johanna Christina von der wieder sie angestelleten Inquisition zu absolviren, und nach geleisteten Uhrpheden der Hafft wieder zu erlassen, so dann aber mit den Zeugen Eyde zu belegen, und zu befragen: Ob Ihr nicht wissend, auff was Weise Maria Elisabeth ihr Leben geendiget? Und ob Esaias dieselbe mit angethaner Gewalt ums Leben gebracht? Dafern sie nun bey ihrer vorigen Aussage verbleiben, oder nichts, so den Esaias weiter graviren möchte, aussagen solte, ist auch wieder diesen in Ermanglung anderer indicien weiter nichts vorzunehmen, sondern Er wird ebenmäßig nach geleisteten Uhrpheden der gefänglichen Hafft wieder erlassen, jedoch ist er die Inquisitions-Unkosten nach geschehener Liquidation und Moderation zu bezahlen schuldig, und wird das Concept der an uns abgegangenen Urthels-Frage zuförderst zu den Actis inquisitionalibus gebracht; Es ist demselben auch unbenommen, dasjenige, was wieder den Prediger zu G. von Ihm berichtet worden, bey den Fürstl. Consistorio zu N. zu fernerer Untersuchung anzubringen. V. R. W.
XVII. Handel. Ob das Stifft SS. Simonis & Judae zu Goßlar ein unmittelbares freyes Reichs-Stifft sey oder nicht?
§. I.
WIr haben bißhero wiederum allerhand casus, die ad jus privatum oder ad processum criminalein gehören, vorgetragen; und wird dannenhero verhoffentlich dem Leser nicht unangenehm fallen, wenn wir wieder einmahl etwas aus dem Teutschen jure publico vorstellen. Und ob wir wohl sonsten nicht gewohnet sind die Partheyen zu nennen, so wird es doch allhier unvonnöthen seyn, diese cantel zu gebrauchen, nicht alleine weil die in der Vorrede anzuführende Ursachen allhier cessiren, sondern auch, weil die
Die dieserwegen eingeschickte Urtheils-Frage.
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