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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären;

Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme, und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl. Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen, sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft verbunden ist, auffgebürdet werden mögen;

D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist, vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen; absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal

tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären;

Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme, und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl. Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen, sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft verbunden ist, auffgebürdet werden mögen;

D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist, vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen; absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal

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[184/0200] tersagen sey. Wollen wegen dieses Abschiedes die andern Innungs-Verwandten auch Euer Mit-Cramer-Meister, Matthias B. die zuerkennete Bestraffung Euch allein auff dem Halse lassen, und Ihr wollet berichtet seyn: Ob denn der Rath zu N. befugt sey, die Cramer-Innung wegen dieses Eures facti um 25. Thlr. zu bestraffen, und Matthias, als Mit-Cramer-Meister, so wohl auch die andern Innungs-Verwandten Euch in dieser Sache vertheydigen zu helffen nicht gehalten wären; Ob nun wohl von dem Rath zu N. vorgegeben werden möchte, daß die Kramer-Innung für ein privat-collegium zu achten sey, dem keine obrigkeitl. Gewalt zukomme, und folglich auch nicht gebühre, denen Innungs-Verwandten etwas schrifftliches unter der Cramer-Innung Siegel und mit dergleichen in denen Gerichtl. Auflagen gewöhnlichen Clausulen aufzulegen, wannenhero durch die von Euch auff diese Weise geschehene Auflagen Ihnen ein Eingriff in ihr obrigkeitliches Amt geschehen, und eine jede Obrigkeit wohl befugt sey, dergleichen Eingriffe wieder Ihre Unterthanen selbst mit einer Geld-Busse zu bestraffen; Hiernechst auch wohl bey denen Kramer-Innungen nicht eben gewöhnlich zu seyn pfleget, daß Schrifftl. Andeutungen und Auflagen, zumahlen unter dem von Euch gebrauchten stilo ergehen, sondern gemeiniglich man solches durch den Kramer-Bothen mündlich verrichten lässet. Ob wohl auch ferner der Mit-Cramer-Meister und andre Innungs-Verwandte vorgeben, Sie dörfften diese Eure facta nicht praestiren: Weil die Cramer-Meister für Ihre eigene facta stehen müsten, der Mit-Cramer-Meister aber die von Euch geschehene Auflage nicht verstünde, Ihr auch alle Schrifften der Cramer-Innung in Händen hättet, und hierbey nicht zu leugnen, daß nach der gemeinen Rechts-Regul keinem eines andern sein factum imputiret werden mag, an allermeisten aber verbothene und unzuläßliche Dinge auff denen, so solche verrichten, allein hafften, und Niemand, der mit ihnen in eine Gesellschafft verbunden ist, auffgebürdet werden mögen; D. a. d. Ihr in denen geschehenen Auflagen und Erinnerungen nichts als der Cramer-Innung Bestes und Nutzen gesuchet, die Cramer-Innung auch befugt ist, vermöge des 9ten Innungs-Articuls bey den Innungs-Verwandten in irrigen Sachen gütlichen Vergleich zu versuchen, auch in geringen Dingen biß auff 12. gl. hoch Straffe zu dictiren, ferner Euch als Cramer-Meister und bestellten Syndico obgelegen, die säumigen Innungs-Verwandte ihrer Schuldigkeit zu erinnern, auch nirgend verbothen ist, solches schrifftlich zu thun, und nicht alles, was ungewöhnlich ist, für strafbahr zu achten, und heute zu Tage die Gerichts-Obrigkeit nicht, wie vor Alters, an gewisse Formulen gebunden ist, noch sich Unter-Obrigkeiten gewisse Formulen zueignen, und dem, so sich solcher bedienet, als einen, der ihnen einen Eingrieff gethan, bestraffen mögen; absonderlich aber Ihr in denen Auflagen Euch würcklich nicht einer dem Rath zukommenden und Eurer Innung nicht zustehenden obrigkeitlichen Macht oder poenal

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/200>, abgerufen am 29.03.2024.