Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

da ihr Gegentheil bald mit rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten, bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit zu praesumiren.

Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. & seqq. befindl. Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten der Kramer-Innung ärgerlich, & cum variis indiciis pruritus litigandi geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen, indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol. 3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey.

Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol. 126. seqq. Vol. 4 & fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder dero Bedienten zur Ungebühr

da ihr Gegentheil bald mit rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten, bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit zu praesumiren.

Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. & seqq. befindl. Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten der Kramer-Innung ärgerlich, & cum variis indiciis pruritus litigandi geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen, indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol. 3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey.

Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol. 126. seqq. Vol. 4 & fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder dero Bedienten zur Ungebühr

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0191" n="175"/>
da ihr Gegentheil bald mit                      rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem                      causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten,                      bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder                      Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was                      mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne                      grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel                      erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder                      gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge                      abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten                      rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt                      wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium                      wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie                      constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit                      unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der                      eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß                      allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen                      an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane                      Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit                      zu praesumiren.</p>
        <p>Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. &amp; seqq. befindl.                      Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser                      Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den                      Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten                      der Kramer-Innung ärgerlich, &amp; cum variis indiciis pruritus litigandi                      geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für                      sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann                      Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der                      recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er                      solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget                      würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen,                      indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff                      einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So                      erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte                      Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol.                      3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner                      Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey.</p>
        <p>Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol.                      126. seqq. Vol. 4 &amp; fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete                      Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro                      injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder                      dero Bedienten zur Ungebühr
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[175/0191] da ihr Gegentheil bald mit rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten, bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit zu praesumiren. Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. & seqq. befindl. Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten der Kramer-Innung ärgerlich, & cum variis indiciis pruritus litigandi geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen, indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol. 3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey. Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol. 126. seqq. Vol. 4 & fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder dero Bedienten zur Ungebühr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/191
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/191>, abgerufen am 23.11.2024.