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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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da ihr Gegentheil bald mit rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten, bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit zu praesumiren.

Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. & seqq. befindl. Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten der Kramer-Innung ärgerlich, & cum variis indiciis pruritus litigandi geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen, indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol. 3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey.

Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol. 126. seqq. Vol. 4 & fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder dero Bedienten zur Ungebühr

da ihr Gegentheil bald mit rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten, bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit zu praesumiren.

Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. & seqq. befindl. Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten der Kramer-Innung ärgerlich, & cum variis indiciis pruritus litigandi geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen, indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol. 3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey.

Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol. 126. seqq. Vol. 4 & fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder dero Bedienten zur Ungebühr

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[175/0191] da ihr Gegentheil bald mit rühmlichen und beheglichen Attestatis, bald mit bedencklichen post conclusionem causae gefertigten registraturen und marginalien, bald mit günstigen Berichten, bald mit Annehmung unzeitiger Ungehorsams-Beschuldigung, bald mit geschwinder Verschickung derer Acten, bald mit einem unzuläßigen Fiscal, bald mit was mehreren, zu seinen Behuf gewillfahret worden; Sie hingegen fast wenig ohne grosse Mühe, ohne appellation, Gnädigste Befehlige oder andre bündige Mittel erhalten konten, allermassen ihr auch gerechtes und billiges Suchen entweder gäntzlich und zum theil ohne Meldung einiger ration schlechterdinge abgeschlagen, oder aber Selbigen eher nicht, als biß es in den Gnädigsten rescriptis anbefohlen, deferiret werden wollen, auch ihnen das dieserwegen, offt wiederholte queruliren keine Frucht geschaffet, sondern dadurch das judicium wieder Sie mehr irritiret, und ein Fiscal pendente appellatione wieder Sie constituiret worden; Hierüber Beklagte diese ihre Beschwerung mit unterschiedenen allegationibus exactis bescheiniget, absonderlich aber aus der eydl. deposition über den fol. 3. Vol. X. befindl. articul zu sehen, daß allerdings auff Geheiß des Stadtschreibers offterwehntes recommendation-Briefgen an den Actuarium der Juristen-Facultät zu Leipzig ergangen, und sothane Beschwerungen guten Theils so beschaffen sind, daß daraus einige Partheyligkeit zu praesumiren. Dieweil aber dennoch durch die in dem Vol. 4. fol. 137. & seqq. befindl. Bericht auff diese Beschwerungen geantwortet worden, und nebst dieser Beantwortung aus denen in dieser Sache ergangenen Actis hinc inde für den Stadtschreiber angeführet werden mag, daß dieser gantze Proceis auch auf Seiten der Kramer-Innung ärgerlich, & cum variis indiciis pruritus litigandi geführet worden, und der Stadtschreiber das offtgedachte Postscriptum nicht für sich, sondern mit consens des Burgermeisters verfertiget, auch endlich Johann Beyer in dem extract dict. fol. 3. Vol. X. eydl. ausgesaget, daß der recommendation-Brieff an den Actuarium zu Leipzig dieses Innhalts gewesen: Er solte sich der Acten halber bemühen, daß sothane odiöse Sache in Güte beygeleget würde; Er könte dadurch E. Hochweisen Rath einen sonderbahren Gefallen erweisen, indem unterichiedliche Raths-membra in der Sache mit interesfiret, Selbige auff einander sehr erbittert, und also dieses dem Rathe sehr praejudicirlich wäre; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß die dem Stadtschreiber imputirte Partheylichkeit dadurch und sonderlich durch die eydl. deposition über den fol. 3. befindl. 19ten Articul noch nicht völlig erwiesen, sondern er mit seiner Nothdurfft darwieder noch ferner zuhören sey. Auff die 2. Frage E. W. V. R. Wollen sie ferner berichtet sey, ob nicht die fol. 126. seqq. Vol. 4 & fol. 23. seqq. Vol. X. wieder sie reiterirete Anzüglichkeit und die wieder den Stadtschreiber geschehene inculpation pro injuria intuitu officii zu achten. Ob nun wohl, wann jemand eine Obrigkeit oder dero Bedienten zur Ungebühr

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/191>, abgerufen am 29.03.2024.