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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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daß beyderseits Kinder erster Ehe zu Beweisung gebührenden Respects gegen ihre Stief-Eltern, gleich als wenn es ihre leibliche Eltern wären, angewiesen werden sollen. So viel aber die künfftige Succession auff ein oder des andern Todes-Fall betrifft, hat der Herr D. sich heraus gelassen, daß er von der Verlassenschafft seiner Vertrauten, wenn dieselbe, welches er doch nicht wünschet, noch hoffet, für Ihm versterben solte, gantz nichts verlanget, und daß solche deroselben Kindern erster Ehe überall unvermindert verbleiben, daher denenselben von der Stunde des Todes an, ihre bis dahin eigenthüml. und unbewegl. besessene Güther tam quoad proprietatem, quam quoad usum fructum percipiendum, samt allen, was sie zum Manne gebracht, gedachten ihren Kindern erbl. anheim fallen, u. deshalben zu mehrerer Richtigkeit eine ausführl. Specification verfertiget, und von allen Interessenten unterschrieben werden soll. Zu dem Ende renunciret der Herr D. denen beneficiis statutariis, und begiebet sich der Sucession freywillig gantz und gar. Nach seinem Tode aber soll der überlebenden Frau Wittben und jetziger Braut die freye Wohnung in des Herrn D. Hause auf ihr Leben gegönnet, oder dafür Jährlich Funffzehen Gülden zum Hauß-Zinse gegeben, zu dem Ende auch ein Capital von dreyhundert Gülden von Verlassenschafft ausgesetzet, gegen Verzinsung ausgeliehen, und die disposition hierüber der Frau Wittben gelassen werden. Ferner soll sie zu ihrem Unterhalt auf die Zeit ihres Lebens aus des jetzigen Herrn Bräutigams Verlassenschafft Jährlich Siebentzig und Fünff Gülden zu geniessen haben, und zu dem Ende gleichergestalt ein Capital von 1500. Fl. ausgesetzet, gegen Verzinsung ausgeliehen, und hierüber der Frau Wittben die disposition gelassen werden, wohin sie das Capital ausleihen, und versichern lassen will, jedoch daß nach ihrem Tode beyde Capitalia denen Kindern und Erben des Bräutigams ab intestato hinwiederum zurücke fallen sollen. Solcher gestalt nun wird die Frau Wittib mit einer cautione usufructuaria nicht beschweret, Sie soll auch von denen Stief-Kindern auff begebenden Todes-Fall zur edition eines Inventarii oder eydl. specification nicht angehalten werden, sondern es soll dieser frey stehen, nach Absterben des Hn. Vaters obsigniren zu lassen. Was aber die Frau Braut constante matrimonio an Geräthe, Stühlen und sonsten acquiriret, und sie in ihren Beschluß hat, daß verbleibet deroselben ohne allen Eintrag. Wenn auch von denen mobilien, so die Frau Braut ihrem Ehemanne künfftig zuwenden möchte, bey dessen Absterben nichts mehr solte vorhanden oder verschlimmet seyn, so geschiehet die Ersetzung derselben nach der Specification aus des mariti Vermögen billig. Da aber in stehender Ehe Kinder erzeuget werden, selbige gehen in denen, was nach der von beyderseits Ehegatten mit denen Kindern erster Ehe geschehener Theilung übrig ist, mit gedachten Kindern erster Ehe in gleiche Theilung, und zwarten von dem Vater in das Väterliche, von der Mutter in das Mütterliche, und wenn nach des Vaters oder Mutter Tode eines von denen in anderer Ehe erzeugten Kindern mit Tode abgehen solte, solchen falls soll dessel-

daß beyderseits Kinder erster Ehe zu Beweisung gebührenden Respects gegen ihre Stief-Eltern, gleich als wenn es ihre leibliche Eltern wären, angewiesen werden sollen. So viel aber die künfftige Succession auff ein oder des andern Todes-Fall betrifft, hat der Herr D. sich heraus gelassen, daß er von der Verlassenschafft seiner Vertrauten, wenn dieselbe, welches er doch nicht wünschet, noch hoffet, für Ihm versterben solte, gantz nichts verlanget, und daß solche deroselben Kindern erster Ehe überall unvermindert verbleiben, daher denenselben von der Stunde des Todes an, ihre bis dahin eigenthüml. und unbewegl. besessene Güther tam quoad proprietatem, quam quoad usum fructum percipiendum, samt allen, was sie zum Manne gebracht, gedachten ihren Kindern erbl. anheim fallen, u. deshalben zu mehrerer Richtigkeit eine ausführl. Specification verfertiget, und von allen Interessenten unterschrieben werden soll. Zu dem Ende renunciret der Herr D. denen beneficiis statutariis, und begiebet sich der Sucession freywillig gantz und gar. Nach seinem Tode aber soll der überlebenden Frau Wittben und jetziger Braut die freye Wohnung in des Herrn D. Hause auf ihr Leben gegönnet, oder dafür Jährlich Funffzehen Gülden zum Hauß-Zinse gegeben, zu dem Ende auch ein Capital von dreyhundert Gülden von Verlassenschafft ausgesetzet, gegen Verzinsung ausgeliehen, und die disposition hierüber der Frau Wittben gelassen werden. Ferner soll sie zu ihrem Unterhalt auf die Zeit ihres Lebens aus des jetzigen Herrn Bräutigams Verlassenschafft Jährlich Siebentzig und Fünff Gülden zu geniessen haben, und zu dem Ende gleichergestalt ein Capital von 1500. Fl. ausgesetzet, gegen Verzinsung ausgeliehen, und hierüber der Frau Wittben die disposition gelassen werden, wohin sie das Capital ausleihen, und versichern lassen will, jedoch daß nach ihrem Tode beyde Capitalia denen Kindern und Erben des Bräutigams ab intestato hinwiederum zurücke fallen sollen. Solcher gestalt nun wird die Frau Wittib mit einer cautione usufructuaria nicht beschweret, Sie soll auch von denen Stief-Kindern auff begebenden Todes-Fall zur edition eines Inventarii oder eydl. specification nicht angehalten werden, sondern es soll dieser frey stehen, nach Absterben des Hn. Vaters obsigniren zu lassen. Was aber die Frau Braut constante matrimonio an Geräthe, Stühlen und sonsten acquiriret, und sie in ihren Beschluß hat, daß verbleibet deroselben ohne allen Eintrag. Wenn auch von denen mobilien, so die Frau Braut ihrem Ehemanne künfftig zuwenden möchte, bey dessen Absterben nichts mehr solte vorhanden oder verschlimmet seyn, so geschiehet die Ersetzung derselben nach der Specification aus des mariti Vermögen billig. Da aber in stehender Ehe Kinder erzeuget werden, selbige gehen in denen, was nach der von beyderseits Ehegatten mit denen Kindern erster Ehe geschehener Theilung übrig ist, mit gedachten Kindern erster Ehe in gleiche Theilung, und zwarten von dem Vater in das Väterliche, von der Mutter in das Mütterliche, und wenn nach des Vaters oder Mutter Tode eines von denen in anderer Ehe erzeugten Kindern mit Tode abgehen solte, solchen falls soll dessel-

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[142/0158] daß beyderseits Kinder erster Ehe zu Beweisung gebührenden Respects gegen ihre Stief-Eltern, gleich als wenn es ihre leibliche Eltern wären, angewiesen werden sollen. So viel aber die künfftige Succession auff ein oder des andern Todes-Fall betrifft, hat der Herr D. sich heraus gelassen, daß er von der Verlassenschafft seiner Vertrauten, wenn dieselbe, welches er doch nicht wünschet, noch hoffet, für Ihm versterben solte, gantz nichts verlanget, und daß solche deroselben Kindern erster Ehe überall unvermindert verbleiben, daher denenselben von der Stunde des Todes an, ihre bis dahin eigenthüml. und unbewegl. besessene Güther tam quoad proprietatem, quam quoad usum fructum percipiendum, samt allen, was sie zum Manne gebracht, gedachten ihren Kindern erbl. anheim fallen, u. deshalben zu mehrerer Richtigkeit eine ausführl. Specification verfertiget, und von allen Interessenten unterschrieben werden soll. Zu dem Ende renunciret der Herr D. denen beneficiis statutariis, und begiebet sich der Sucession freywillig gantz und gar. Nach seinem Tode aber soll der überlebenden Frau Wittben und jetziger Braut die freye Wohnung in des Herrn D. Hause auf ihr Leben gegönnet, oder dafür Jährlich Funffzehen Gülden zum Hauß-Zinse gegeben, zu dem Ende auch ein Capital von dreyhundert Gülden von Verlassenschafft ausgesetzet, gegen Verzinsung ausgeliehen, und die disposition hierüber der Frau Wittben gelassen werden. Ferner soll sie zu ihrem Unterhalt auf die Zeit ihres Lebens aus des jetzigen Herrn Bräutigams Verlassenschafft Jährlich Siebentzig und Fünff Gülden zu geniessen haben, und zu dem Ende gleichergestalt ein Capital von 1500. Fl. ausgesetzet, gegen Verzinsung ausgeliehen, und hierüber der Frau Wittben die disposition gelassen werden, wohin sie das Capital ausleihen, und versichern lassen will, jedoch daß nach ihrem Tode beyde Capitalia denen Kindern und Erben des Bräutigams ab intestato hinwiederum zurücke fallen sollen. Solcher gestalt nun wird die Frau Wittib mit einer cautione usufructuaria nicht beschweret, Sie soll auch von denen Stief-Kindern auff begebenden Todes-Fall zur edition eines Inventarii oder eydl. specification nicht angehalten werden, sondern es soll dieser frey stehen, nach Absterben des Hn. Vaters obsigniren zu lassen. Was aber die Frau Braut constante matrimonio an Geräthe, Stühlen und sonsten acquiriret, und sie in ihren Beschluß hat, daß verbleibet deroselben ohne allen Eintrag. Wenn auch von denen mobilien, so die Frau Braut ihrem Ehemanne künfftig zuwenden möchte, bey dessen Absterben nichts mehr solte vorhanden oder verschlimmet seyn, so geschiehet die Ersetzung derselben nach der Specification aus des mariti Vermögen billig. Da aber in stehender Ehe Kinder erzeuget werden, selbige gehen in denen, was nach der von beyderseits Ehegatten mit denen Kindern erster Ehe geschehener Theilung übrig ist, mit gedachten Kindern erster Ehe in gleiche Theilung, und zwarten von dem Vater in das Väterliche, von der Mutter in das Mütterliche, und wenn nach des Vaters oder Mutter Tode eines von denen in anderer Ehe erzeugten Kindern mit Tode abgehen solte, solchen falls soll dessel-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/158>, abgerufen am 26.04.2024.