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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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producirten Attestata entweder selbst concipiret, oder durch andere möget haben concipiren lassen, hiernechst ihr zwar den Act. 25. befindl. Art. 35. so eingerichtet, daß wohl daraus abzunehmen, daß ihr verneinen wollen, daß der delator zu Leipzig nicht bey Euch umb des von U. Arrestirung angehalten, und dennoch bey der Confrontation fol. 68. als der delator es Euch ins Angesicht gesaget, Euch solches zu läugnen nicht getrauet, sondern unrichtig geantwortet, auch in Euren Erinnerungen fol. 100. dieserwegen andere Ausflüchte gesuchet, und endlich ob ihr wohl daselbst zugleich angeführet, daß Ihr vermöge des ergangenen Befehls mit der Captur wieder den von U. ferner zu verfahren nicht befugt gewesen, dennoch die Beylagen sub D. & E. fol 106. seqq. ausweisen, daß zwar der von U. gebethen, die Steck-Briefe zu cassiren, Euch aber anbefohlen worden, über dieses Begehren erkennen zu lassen, und solcher gestalt, weil die Sache durch den Befehl in statu quo geblieben, ihr allerdings schuldig gewesen, indessen den von U. ferner nachzutrachten, im übrigen aber denen Rechten und Inquisitions-Process nicht gemäß ist, daß ein delator seine delation durch Zeugen beweisen müsse, vielmehr die Rechte offenbahr besagen, quod in Processu criminali reus defensiones, quas pro se allegat, suis sumtibus expedire debeat.

Ord. Crim. art. 47. verbis: auff des Verklagten oder seiner Freundschafft Kosten. Simon Ulr. Pistoris, in addit. ad Hartmann. Pistor. observ. 153. n. 5.

Et quod ante inquisitionem specialem de corpore delicti vel in genere saltem & probabiliter ex praesumtionibus verisimilibus constare debeat, atque suspiciones, & indicia valida & legitima, quoad personam delinquentis inquisitionem praecedere debeant, alioquin inquisitio nulla foret.

cap. qualiter & quando X. de accus. L. justissimus C. d. offic. tect. Provinciar. Ordin. Crim. artic. 6. in princ. verbis, durch gemeinen Leimuth oder andere glaubwürdige Anzeigungen, Ernest. Cothmann. Vol. 3. resp. 30. n. 118. Prosper. Farinac. in Prax. Crim. Lib. I. tit. I. qv. I. n. 43.

So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß ihr keine correctoriam des vorigen Urtheils Euch zu getrösten, noch von der angestellten Inquisition oder Erstattung der von Euch selbst verursachten Unkosten völlig zu absolviren, vielweniger wieder Adam Christoph wegen des von euch ihm imputirten Mein-Eydes noch zur Zeit inquisitorie zu verfahren wäre. Jedoch ist Euch unbenommen, denselben, da Ihr Ihn Anspruchs zu erlassen nicht gemeynet, für seiner ordentlichen Obrigkeit gebührend zu belangen. V. R. W.

§. III. Es möchten manchem gescheiden Menschen bey Lesung obigesNicht aller vernünftigen Leute responsi zweyerley Zweiffel fürfallen: erstlich, wie wir in dem responso bey Anfang derer rationum decidendi die aus des Quaerenten uns zu-

producirten Attestata entweder selbst concipiret, oder durch andere möget haben concipiren lassen, hiernechst ihr zwar den Act. 25. befindl. Art. 35. so eingerichtet, daß wohl daraus abzunehmen, daß ihr verneinen wollen, daß der delator zu Leipzig nicht bey Euch umb des von U. Arrestirung angehalten, und dennoch bey der Confrontation fol. 68. als der delator es Euch ins Angesicht gesaget, Euch solches zu läugnen nicht getrauet, sondern unrichtig geantwortet, auch in Euren Erinnerungen fol. 100. dieserwegen andere Ausflüchte gesuchet, und endlich ob ihr wohl daselbst zugleich angeführet, daß Ihr vermöge des ergangenen Befehls mit der Captur wieder den von U. ferner zu verfahren nicht befugt gewesen, dennoch die Beylagen sub D. & E. fol 106. seqq. ausweisen, daß zwar der von U. gebethen, die Steck-Briefe zu cassiren, Euch aber anbefohlen worden, über dieses Begehren erkennen zu lassen, und solcher gestalt, weil die Sache durch den Befehl in statu quo geblieben, ihr allerdings schuldig gewesen, indessen den von U. ferner nachzutrachten, im übrigen aber denen Rechten und Inquisitions-Process nicht gemäß ist, daß ein delator seine delation durch Zeugen beweisen müsse, vielmehr die Rechte offenbahr besagen, quod in Processu criminali reus defensiones, quas pro se allegat, suis sumtibus expedire debeat.

Ord. Crim. art. 47. verbis: auff des Verklagten oder seiner Freundschafft Kosten. Simon Ulr. Pistoris, in addit. ad Hartmann. Pistor. observ. 153. n. 5.

Et quod ante inquisitionem specialem de corpore delicti vel in genere saltem & probabiliter ex praesumtionibus verisimilibus constare debeat, atque suspiciones, & indicia valida & legitima, quoad personam delinquentis inquisitionem praecedere debeant, alioquin inquisitio nulla foret.

cap. qualiter & quando X. de accus. L. justissimus C. d. offic. tect. Provinciar. Ordin. Crim. artic. 6. in princ. verbis, durch gemeinen Leimuth oder andere glaubwürdige Anzeigungen, Ernest. Cothmann. Vol. 3. resp. 30. n. 118. Prosper. Farinac. in Prax. Crim. Lib. I. tit. I. qv. I. n. 43.

So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß ihr keine correctoriam des vorigen Urtheils Euch zu getrösten, noch von der angestellten Inquisition oder Erstattung der von Euch selbst verursachten Unkosten völlig zu absolviren, vielweniger wieder Adam Christoph wegen des von euch ihm imputirten Mein-Eydes noch zur Zeit inquisitorie zu verfahren wäre. Jedoch ist Euch unbenommen, denselben, da Ihr Ihn Anspruchs zu erlassen nicht gemeynet, für seiner ordentlichen Obrigkeit gebührend zu belangen. V. R. W.

§. III. Es möchten manchem gescheiden Menschen bey Lesung obigesNicht aller vernünftigen Leute responsi zweyerley Zweiffel fürfallen: erstlich, wie wir in dem responso bey Anfang derer rationum decidendi die aus des Quaerenten uns zu-

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[123/0139] producirten Attestata entweder selbst concipiret, oder durch andere möget haben concipiren lassen, hiernechst ihr zwar den Act. 25. befindl. Art. 35. so eingerichtet, daß wohl daraus abzunehmen, daß ihr verneinen wollen, daß der delator zu Leipzig nicht bey Euch umb des von U. Arrestirung angehalten, und dennoch bey der Confrontation fol. 68. als der delator es Euch ins Angesicht gesaget, Euch solches zu läugnen nicht getrauet, sondern unrichtig geantwortet, auch in Euren Erinnerungen fol. 100. dieserwegen andere Ausflüchte gesuchet, und endlich ob ihr wohl daselbst zugleich angeführet, daß Ihr vermöge des ergangenen Befehls mit der Captur wieder den von U. ferner zu verfahren nicht befugt gewesen, dennoch die Beylagen sub D. & E. fol 106. seqq. ausweisen, daß zwar der von U. gebethen, die Steck-Briefe zu cassiren, Euch aber anbefohlen worden, über dieses Begehren erkennen zu lassen, und solcher gestalt, weil die Sache durch den Befehl in statu quo geblieben, ihr allerdings schuldig gewesen, indessen den von U. ferner nachzutrachten, im übrigen aber denen Rechten und Inquisitions-Process nicht gemäß ist, daß ein delator seine delation durch Zeugen beweisen müsse, vielmehr die Rechte offenbahr besagen, quod in Processu criminali reus defensiones, quas pro se allegat, suis sumtibus expedire debeat. Ord. Crim. art. 47. verbis: auff des Verklagten oder seiner Freundschafft Kosten. Simon Ulr. Pistoris, in addit. ad Hartmann. Pistor. observ. 153. n. 5. Et quod ante inquisitionem specialem de corpore delicti vel in genere saltem & probabiliter ex praesumtionibus verisimilibus constare debeat, atque suspiciones, & indicia valida & legitima, quoad personam delinquentis inquisitionem praecedere debeant, alioquin inquisitio nulla foret. cap. qualiter & quando X. de accus. L. justissimus C. d. offic. tect. Provinciar. Ordin. Crim. artic. 6. in princ. verbis, durch gemeinen Leimuth oder andere glaubwürdige Anzeigungen, Ernest. Cothmann. Vol. 3. resp. 30. n. 118. Prosper. Farinac. in Prax. Crim. Lib. I. tit. I. qv. I. n. 43. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß ihr keine correctoriam des vorigen Urtheils Euch zu getrösten, noch von der angestellten Inquisition oder Erstattung der von Euch selbst verursachten Unkosten völlig zu absolviren, vielweniger wieder Adam Christoph wegen des von euch ihm imputirten Mein-Eydes noch zur Zeit inquisitorie zu verfahren wäre. Jedoch ist Euch unbenommen, denselben, da Ihr Ihn Anspruchs zu erlassen nicht gemeynet, für seiner ordentlichen Obrigkeit gebührend zu belangen. V. R. W. §. III. Es möchten manchem gescheiden Menschen bey Lesung obiges responsi zweyerley Zweiffel fürfallen: erstlich, wie wir in dem responso bey Anfang derer rationum decidendi die aus des Quaerenten uns zu- Nicht aller vernünftigen Leute

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 123. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/139>, abgerufen am 25.04.2024.