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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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gestelleten Inquisition, wie auch von Erstattung aller Unkosten völlig zu absolviren, hingegen Euer delator, wenn er binnen gewisser Frist seine delation vermittelst Zeugen nicht erwiese, Euch einen offentlichen Wiederruff vor Gericht zuthun, zu condemniren, auch wieder ihn als einen offenbahren Meineydigen mit der Inquisition zu verfahren wäre.

Ob ihr nun wohl zu diesem Ende anführet, daß ihr die von dem Delatore selbst angegebene Zeugen, als nemlich den Hof-Goldschmidt zu M. und sein Eheweib, ingleichen den Kutscher Heinrichen, der Euch des delatoris Vorgeben nach zu dem Ende nach Leipzig abgeholet haben soll, nebst 2. von seinen Knechten eydlich abhören lassen, diese aber, und zwar der Goldschmidt und sein Weib, daß sie Euch bey der Hertzogin von N. nicht gesehen, auch ihnen von den Empfang der 50. Rthlr. nichts wissend sey, der Kutscher aber und seine Knechte, daß sie euch nach Leipzig nicht abgeholet, ausgesaget, Ihr auch ferner Licentiat D. der die 50. Rthlr. ausgezahlet haben solle, für der Hochfürstl. Z. Regierung über Zeugen articulos abhören lassen wollen, selber aber solches zu thun sich gewegert, jedoch Euch ein schrifftl. attestatum ertheilet, daß ihr von ihm kein Geld bekommen, auch des U. und der Z. Advocatus Euch gleichfalls ein Attestatum gegeben, daß ihme hiervon gantz nichts wissend sey; hiernechst Ihr selber freywillig angehalten, daß ihr mit dem delatore confrontiret werden möchtet, und dieser bey der confrontation etliche Umstände, anders als zuvor ausgesaget, bey dieser Bewandniß aber der delator offenbahr vor meineydig zu halten wäre, zumahln da derselbe von seinen Wirthen, die gleichfalls eydlich abgehöret worden, ein böses Zeugniß wegen seines Wandels erhalten, und endlich zur selben Zeit, als dieses vorgegangen seyn solte, der von U. bey der Hochfürstl. Regierung um Einstellung der Steck-Brieffe Ansuchung gethan, auch an Euch ein Befehl ergangen, darüber rechtlich erkennen zu lassen, und ihr auch solchergestalt a culpa liberiret wäret, weil Krafft dieses Befehls Ihr immittelst wieder den von U. mit der captur nicht verfahren können.

Dieweil aber dennoch die Herren Scabini zu Leipzig in sententionando hauptsächlich darauff reflectiret zu haben scheinen, daß Adam Christoph E. in seiner eydlichen denunciation nicht dahin zielet, daß er selbst gesehen oder gehöret, wie Ihr Geld und Silber-Geschirr deßwegen, daß Ihr den von U. verschonen sollet, empfangen hättet, sondern seine Aussage, besage dessen, was Er ad art. 12. 13. 14. 15. 16. deponiret, sich auff Conjecturen gründet, ingleichen daß er der delator aus dem, was Ihr eingegeben pro persona vili und nicht pro omni exceptione majore zu halten wäre, da beneben aber ihr in Euren deductionen, weder Eure Unschuld genugsamer Weise dargethan, noch den delatorem eines Mein-Eydes überwiesen, sondern vielmehr aus denenselben hin und wieder einige neue, wiewohl geringe, und zu fernerer Inquisition noch nicht zulängliche Verdächte entstanden, indem Ihr die von dem delatore angegebene Zeugen selbst abhören lassen, und die articulos nach eurem Ge-

gestelleten Inquisition, wie auch von Erstattung aller Unkosten völlig zu absolviren, hingegen Euer delator, wenn er binnen gewisser Frist seine delation vermittelst Zeugen nicht erwiese, Euch einen offentlichen Wiederruff vor Gericht zuthun, zu condemniren, auch wieder ihn als einen offenbahren Meineydigen mit der Inquisition zu verfahren wäre.

Ob ihr nun wohl zu diesem Ende anführet, daß ihr die von dem Delatore selbst angegebene Zeugen, als nemlich den Hof-Goldschmidt zu M. und sein Eheweib, ingleichen den Kutscher Heinrichen, der Euch des delatoris Vorgeben nach zu dem Ende nach Leipzig abgeholet haben soll, nebst 2. von seinen Knechten eydlich abhören lassen, diese aber, und zwar der Goldschmidt und sein Weib, daß sie Euch bey der Hertzogin von N. nicht gesehen, auch ihnen von den Empfang der 50. Rthlr. nichts wissend sey, der Kutscher aber und seine Knechte, daß sie euch nach Leipzig nicht abgeholet, ausgesaget, Ihr auch ferner Licentiat D. der die 50. Rthlr. ausgezahlet haben solle, für der Hochfürstl. Z. Regierung über Zeugen articulos abhören lassen wollen, selber aber solches zu thun sich gewegert, jedoch Euch ein schrifftl. attestatum ertheilet, daß ihr von ihm kein Geld bekommen, auch des U. und der Z. Advocatus Euch gleichfalls ein Attestatum gegeben, daß ihme hiervon gantz nichts wissend sey; hiernechst Ihr selber freywillig angehalten, daß ihr mit dem delatore confrontiret werden möchtet, und dieser bey der confrontation etliche Umstände, anders als zuvor ausgesaget, bey dieser Bewandniß aber der delator offenbahr vor meineydig zu halten wäre, zumahln da derselbe von seinen Wirthen, die gleichfalls eydlich abgehöret worden, ein böses Zeugniß wegen seines Wandels erhalten, und endlich zur selben Zeit, als dieses vorgegangen seyn solte, der von U. bey der Hochfürstl. Regierung um Einstellung der Steck-Brieffe Ansuchung gethan, auch an Euch ein Befehl ergangen, darüber rechtlich erkennen zu lassen, und ihr auch solchergestalt a culpa liberiret wäret, weil Krafft dieses Befehls Ihr immittelst wieder den von U. mit der captur nicht verfahren können.

Dieweil aber dennoch die Herren Scabini zu Leipzig in sententionando hauptsächlich darauff reflectiret zu haben scheinen, daß Adam Christoph E. in seiner eydlichen denunciation nicht dahin zielet, daß er selbst gesehen oder gehöret, wie Ihr Geld und Silber-Geschirr deßwegen, daß Ihr den von U. verschonen sollet, empfangen hättet, sondern seine Aussage, besage dessen, was Er ad art. 12. 13. 14. 15. 16. deponiret, sich auff Conjecturen gründet, ingleichen daß er der delator aus dem, was Ihr eingegeben pro persona vili und nicht pro omni exceptione majore zu halten wäre, da beneben aber ihr in Euren deductionen, weder Eure Unschuld genugsamer Weise dargethan, noch den delatorem eines Mein-Eydes überwiesen, sondern vielmehr aus denenselben hin und wieder einige neue, wiewohl geringe, und zu fernerer Inquisition noch nicht zulängliche Verdächte entstanden, indem Ihr die von dem delatore angegebene Zeugen selbst abhören lassen, und die articulos nach eurem Ge-

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[121/0137] gestelleten Inquisition, wie auch von Erstattung aller Unkosten völlig zu absolviren, hingegen Euer delator, wenn er binnen gewisser Frist seine delation vermittelst Zeugen nicht erwiese, Euch einen offentlichen Wiederruff vor Gericht zuthun, zu condemniren, auch wieder ihn als einen offenbahren Meineydigen mit der Inquisition zu verfahren wäre. Ob ihr nun wohl zu diesem Ende anführet, daß ihr die von dem Delatore selbst angegebene Zeugen, als nemlich den Hof-Goldschmidt zu M. und sein Eheweib, ingleichen den Kutscher Heinrichen, der Euch des delatoris Vorgeben nach zu dem Ende nach Leipzig abgeholet haben soll, nebst 2. von seinen Knechten eydlich abhören lassen, diese aber, und zwar der Goldschmidt und sein Weib, daß sie Euch bey der Hertzogin von N. nicht gesehen, auch ihnen von den Empfang der 50. Rthlr. nichts wissend sey, der Kutscher aber und seine Knechte, daß sie euch nach Leipzig nicht abgeholet, ausgesaget, Ihr auch ferner Licentiat D. der die 50. Rthlr. ausgezahlet haben solle, für der Hochfürstl. Z. Regierung über Zeugen articulos abhören lassen wollen, selber aber solches zu thun sich gewegert, jedoch Euch ein schrifftl. attestatum ertheilet, daß ihr von ihm kein Geld bekommen, auch des U. und der Z. Advocatus Euch gleichfalls ein Attestatum gegeben, daß ihme hiervon gantz nichts wissend sey; hiernechst Ihr selber freywillig angehalten, daß ihr mit dem delatore confrontiret werden möchtet, und dieser bey der confrontation etliche Umstände, anders als zuvor ausgesaget, bey dieser Bewandniß aber der delator offenbahr vor meineydig zu halten wäre, zumahln da derselbe von seinen Wirthen, die gleichfalls eydlich abgehöret worden, ein böses Zeugniß wegen seines Wandels erhalten, und endlich zur selben Zeit, als dieses vorgegangen seyn solte, der von U. bey der Hochfürstl. Regierung um Einstellung der Steck-Brieffe Ansuchung gethan, auch an Euch ein Befehl ergangen, darüber rechtlich erkennen zu lassen, und ihr auch solchergestalt a culpa liberiret wäret, weil Krafft dieses Befehls Ihr immittelst wieder den von U. mit der captur nicht verfahren können. Dieweil aber dennoch die Herren Scabini zu Leipzig in sententionando hauptsächlich darauff reflectiret zu haben scheinen, daß Adam Christoph E. in seiner eydlichen denunciation nicht dahin zielet, daß er selbst gesehen oder gehöret, wie Ihr Geld und Silber-Geschirr deßwegen, daß Ihr den von U. verschonen sollet, empfangen hättet, sondern seine Aussage, besage dessen, was Er ad art. 12. 13. 14. 15. 16. deponiret, sich auff Conjecturen gründet, ingleichen daß er der delator aus dem, was Ihr eingegeben pro persona vili und nicht pro omni exceptione majore zu halten wäre, da beneben aber ihr in Euren deductionen, weder Eure Unschuld genugsamer Weise dargethan, noch den delatorem eines Mein-Eydes überwiesen, sondern vielmehr aus denenselben hin und wieder einige neue, wiewohl geringe, und zu fernerer Inquisition noch nicht zulängliche Verdächte entstanden, indem Ihr die von dem delatore angegebene Zeugen selbst abhören lassen, und die articulos nach eurem Ge-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/137>, abgerufen am 23.04.2024.