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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Landwirthschaftliche Buchhaltung.

Die Artikel der Geld-Einnahme sind nun nach der Art der Wirthschaft
verschieden, und man verbindet oder trennt selbige, je nachdem man sie mehr verei-
nigt oder mehr abgesondert vor Augen haben will. Eine jede hat aber ihre eigene
Rubrik oder Titel. Gewöhnlich sind sie folgende:

1) An baaren Gefällen.
2) Für Getreide, und dann jede Art besonders, als Weizen, Rocken, Gerste,
Hafer, Erbsen, Linsen, Hirse, Buchweizen u. s. w.
3) Für Klee-, Lein- und andere Samen, und für Handelsgewächse.
4) Für Obst und Gartengewächse.
5) Für verkauftes Vieh, Pferde, Ochsen, Kühe, Schweine, Kälber, Feder-
vieh, Schafe, jedes mehrentheils auf einem besondern Folium.
6) Für verkaufte thierische Produkte:
a) von der Molkerei, Butter, Käse, Milch;
b) von der Schäferei, Wolle, Felle;
c) von der Bienenzucht.
7) Für Insgemein, worunter zufällige Einnahmen, die unter einer andern Ru-
brik keinen Platz haben, z. B. Schadenserstattungen u. dgl. zu stehen
kommen.

Ist eine kleine Brauerei und Branntweinbrennerei mit der Wirthschaft verbun-
den, woraus verkauft wird, oder irgend ein anderes Gewerbe, woraus man Geld
lös't, so erhält es hier seine Rubrik. Ist aber der Betrieb eines solchen Gewerbes
beträchtlich, so pflegt man ihm wohl seine eigne Buchhaltung und Kasse zu geben.

Der zweite Theil der Geldrechnung oder die Ausgabe hat gewöhnlich folgende
Rubriken:

1) An den Eigenthümer abgeliefert und für denselben ausgelegt.
2) Für Baumaterialien.
3) - Arbeitslohn beim Bau.
4) - Arbeitslohn für den Garten.
5) - Arbeitslohn in der Wirthschaft.
6) - Arbeitslohn bei Meliorationen.

Landwirthſchaftliche Buchhaltung.

Die Artikel der Geld-Einnahme ſind nun nach der Art der Wirthſchaft
verſchieden, und man verbindet oder trennt ſelbige, je nachdem man ſie mehr verei-
nigt oder mehr abgeſondert vor Augen haben will. Eine jede hat aber ihre eigene
Rubrik oder Titel. Gewoͤhnlich ſind ſie folgende:

1) An baaren Gefaͤllen.
2) Fuͤr Getreide, und dann jede Art beſonders, als Weizen, Rocken, Gerſte,
Hafer, Erbſen, Linſen, Hirſe, Buchweizen u. ſ. w.
3) Fuͤr Klee-, Lein- und andere Samen, und fuͤr Handelsgewaͤchſe.
4) Fuͤr Obſt und Gartengewaͤchſe.
5) Fuͤr verkauftes Vieh, Pferde, Ochſen, Kuͤhe, Schweine, Kaͤlber, Feder-
vieh, Schafe, jedes mehrentheils auf einem beſondern Folium.
6) Fuͤr verkaufte thieriſche Produkte:
a) von der Molkerei, Butter, Kaͤſe, Milch;
b) von der Schaͤferei, Wolle, Felle;
c) von der Bienenzucht.
7) Fuͤr Insgemein, worunter zufaͤllige Einnahmen, die unter einer andern Ru-
brik keinen Platz haben, z. B. Schadenserſtattungen u. dgl. zu ſtehen
kommen.

Iſt eine kleine Brauerei und Branntweinbrennerei mit der Wirthſchaft verbun-
den, woraus verkauft wird, oder irgend ein anderes Gewerbe, woraus man Geld
loͤſ’t, ſo erhaͤlt es hier ſeine Rubrik. Iſt aber der Betrieb eines ſolchen Gewerbes
betraͤchtlich, ſo pflegt man ihm wohl ſeine eigne Buchhaltung und Kaſſe zu geben.

Der zweite Theil der Geldrechnung oder die Ausgabe hat gewoͤhnlich folgende
Rubriken:

1) An den Eigenthuͤmer abgeliefert und fuͤr denſelben ausgelegt.
2) Fuͤr Baumaterialien.
3) - Arbeitslohn beim Bau.
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[215/0247] Landwirthſchaftliche Buchhaltung. Die Artikel der Geld-Einnahme ſind nun nach der Art der Wirthſchaft verſchieden, und man verbindet oder trennt ſelbige, je nachdem man ſie mehr verei- nigt oder mehr abgeſondert vor Augen haben will. Eine jede hat aber ihre eigene Rubrik oder Titel. Gewoͤhnlich ſind ſie folgende: 1) An baaren Gefaͤllen. 2) Fuͤr Getreide, und dann jede Art beſonders, als Weizen, Rocken, Gerſte, Hafer, Erbſen, Linſen, Hirſe, Buchweizen u. ſ. w. 3) Fuͤr Klee-, Lein- und andere Samen, und fuͤr Handelsgewaͤchſe. 4) Fuͤr Obſt und Gartengewaͤchſe. 5) Fuͤr verkauftes Vieh, Pferde, Ochſen, Kuͤhe, Schweine, Kaͤlber, Feder- vieh, Schafe, jedes mehrentheils auf einem beſondern Folium. 6) Fuͤr verkaufte thieriſche Produkte: a) von der Molkerei, Butter, Kaͤſe, Milch; b) von der Schaͤferei, Wolle, Felle; c) von der Bienenzucht. 7) Fuͤr Insgemein, worunter zufaͤllige Einnahmen, die unter einer andern Ru- brik keinen Platz haben, z. B. Schadenserſtattungen u. dgl. zu ſtehen kommen. Iſt eine kleine Brauerei und Branntweinbrennerei mit der Wirthſchaft verbun- den, woraus verkauft wird, oder irgend ein anderes Gewerbe, woraus man Geld loͤſ’t, ſo erhaͤlt es hier ſeine Rubrik. Iſt aber der Betrieb eines ſolchen Gewerbes betraͤchtlich, ſo pflegt man ihm wohl ſeine eigne Buchhaltung und Kaſſe zu geben. Der zweite Theil der Geldrechnung oder die Ausgabe hat gewoͤhnlich folgende Rubriken: 1) An den Eigenthuͤmer abgeliefert und fuͤr denſelben ausgelegt. 2) Fuͤr Baumaterialien. 3) - Arbeitslohn beim Bau. 4) - Arbeitslohn fuͤr den Garten. 5) - Arbeitslohn in der Wirthſchaft. 6) - Arbeitslohn bei Meliorationen.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/247>, abgerufen am 18.04.2024.