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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Die Erbpacht.
jener nicht ohne Einwilligung des Grundherrn, diese nur in gewisser Ordnung ge-
schehen darf. Wenigstens muß für diese Einwilligung in den meisten Fällen ein
bestimmtes sogenanntes Laudemium gezahlt, und der neue Besitzer gewissermaßen
aufs neue damit beliehen werden. Diese aus dem Lehnssysteme hergenommene
Beschränkung ist beiden Theilen und der Sache im Ganzen schädlich, muß noth-
wendig den Werth des Grundstücks für den Eigenthümer vermindern, den Kanon
herabsetzen, folglich die möglich höchste Rente des Grundherrn schmälern, und
überhaupt den so nützlichen freien Uebergang der Grundstücke aus einer Hand in
die andere erschweren. Denn wenn der neue Inhaber neben dem Kaufgelde und
den Anlagekosten seiner Wirthschaft noch das Laudemium bezahlen soll, so wird
dies manche vom Kaufe abschrecken. Statt dieses ungewissen Einkommens wird
sich der Grundherr bei einem nach Verhältniß erhöheten Kanon weit besser stehen.

§. 128.

Erbstands-
geld.
In den meisten Fällen wird bei Vererbpachtungen gleich eine gewisse Summe
unter dem Namen von Erbstandsgelde bezahlt. In sofern dieses den Grundherrn
gegen die Deterioration des Guts und für das richtige Einkommen seiner Rente
sichert, ist es nützlich; jedoch kann es wohl selten rathsam seyn, dieses Erbstands-
geld höher, als dazu nöthig ist, anzusetzen, weil die Rente, die man erhalten und
geben kann, dadurch in einem größern Verhältnisse vermindert werden würde,
zumal zu einer Zeit und in einem Lande, wo Kapitale unter der Klasse der Acker-
bauenden nicht häufig sind. Die Zahl der Konkurrenten muß sich dabei nothwen-
dig vermindern, und jeder wird sich dieses Kapital zu höhern Zinsen anrechnen,
als es der Grundherr benutzen kann.

§. 129.

Fehlerhaftes
Verfahren
macht die Sa-
che verhaßt.
Schon vor längerer Zeit hatte man die Nützlichkeit der Vererbpachtungen
eingesehen, und Privatgüter sowohl, als Domainen, im Ganzen oder zerstückelt
auf diese Weise ausgegeben. Weil man aber dabei ohne genugsame Ueberlegung
verfuhr, und sich folglich der Nachtheil der gemachten Einrichtungen, insbeson-
dere eine eminente Läsion des Grundherrn zeigte; so hat man sie nachher, auf
solche fehlerhafte, mißrathene Beispiele sich stützend, hauptsächlich aber allerlei
Nebenrücksichten wegen allgemein verschrien, und Gutsbesitzer und Regierungen
dagegen gewarnet.


Es

Die Erbpacht.
jener nicht ohne Einwilligung des Grundherrn, dieſe nur in gewiſſer Ordnung ge-
ſchehen darf. Wenigſtens muß fuͤr dieſe Einwilligung in den meiſten Faͤllen ein
beſtimmtes ſogenanntes Laudemium gezahlt, und der neue Beſitzer gewiſſermaßen
aufs neue damit beliehen werden. Dieſe aus dem Lehnsſyſteme hergenommene
Beſchraͤnkung iſt beiden Theilen und der Sache im Ganzen ſchaͤdlich, muß noth-
wendig den Werth des Grundſtuͤcks fuͤr den Eigenthuͤmer vermindern, den Kanon
herabſetzen, folglich die moͤglich hoͤchſte Rente des Grundherrn ſchmaͤlern, und
uͤberhaupt den ſo nuͤtzlichen freien Uebergang der Grundſtuͤcke aus einer Hand in
die andere erſchweren. Denn wenn der neue Inhaber neben dem Kaufgelde und
den Anlagekoſten ſeiner Wirthſchaft noch das Laudemium bezahlen ſoll, ſo wird
dies manche vom Kaufe abſchrecken. Statt dieſes ungewiſſen Einkommens wird
ſich der Grundherr bei einem nach Verhaͤltniß erhoͤheten Kanon weit beſſer ſtehen.

§. 128.

Erbſtands-
geld.
In den meiſten Faͤllen wird bei Vererbpachtungen gleich eine gewiſſe Summe
unter dem Namen von Erbſtandsgelde bezahlt. In ſofern dieſes den Grundherrn
gegen die Deterioration des Guts und fuͤr das richtige Einkommen ſeiner Rente
ſichert, iſt es nuͤtzlich; jedoch kann es wohl ſelten rathſam ſeyn, dieſes Erbſtands-
geld hoͤher, als dazu noͤthig iſt, anzuſetzen, weil die Rente, die man erhalten und
geben kann, dadurch in einem groͤßern Verhaͤltniſſe vermindert werden wuͤrde,
zumal zu einer Zeit und in einem Lande, wo Kapitale unter der Klaſſe der Acker-
bauenden nicht haͤufig ſind. Die Zahl der Konkurrenten muß ſich dabei nothwen-
dig vermindern, und jeder wird ſich dieſes Kapital zu hoͤhern Zinſen anrechnen,
als es der Grundherr benutzen kann.

§. 129.

Fehlerhaftes
Verfahren
macht die Sa-
che verhaßt.
Schon vor laͤngerer Zeit hatte man die Nuͤtzlichkeit der Vererbpachtungen
eingeſehen, und Privatguͤter ſowohl, als Domainen, im Ganzen oder zerſtuͤckelt
auf dieſe Weiſe ausgegeben. Weil man aber dabei ohne genugſame Ueberlegung
verfuhr, und ſich folglich der Nachtheil der gemachten Einrichtungen, insbeſon-
dere eine eminente Laͤſion des Grundherrn zeigte; ſo hat man ſie nachher, auf
ſolche fehlerhafte, mißrathene Beiſpiele ſich ſtuͤtzend, hauptſaͤchlich aber allerlei
Nebenruͤckſichten wegen allgemein verſchrien, und Gutsbeſitzer und Regierungen
dagegen gewarnet.


Es
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[88/0118] Die Erbpacht. jener nicht ohne Einwilligung des Grundherrn, dieſe nur in gewiſſer Ordnung ge- ſchehen darf. Wenigſtens muß fuͤr dieſe Einwilligung in den meiſten Faͤllen ein beſtimmtes ſogenanntes Laudemium gezahlt, und der neue Beſitzer gewiſſermaßen aufs neue damit beliehen werden. Dieſe aus dem Lehnsſyſteme hergenommene Beſchraͤnkung iſt beiden Theilen und der Sache im Ganzen ſchaͤdlich, muß noth- wendig den Werth des Grundſtuͤcks fuͤr den Eigenthuͤmer vermindern, den Kanon herabſetzen, folglich die moͤglich hoͤchſte Rente des Grundherrn ſchmaͤlern, und uͤberhaupt den ſo nuͤtzlichen freien Uebergang der Grundſtuͤcke aus einer Hand in die andere erſchweren. Denn wenn der neue Inhaber neben dem Kaufgelde und den Anlagekoſten ſeiner Wirthſchaft noch das Laudemium bezahlen ſoll, ſo wird dies manche vom Kaufe abſchrecken. Statt dieſes ungewiſſen Einkommens wird ſich der Grundherr bei einem nach Verhaͤltniß erhoͤheten Kanon weit beſſer ſtehen. §. 128. In den meiſten Faͤllen wird bei Vererbpachtungen gleich eine gewiſſe Summe unter dem Namen von Erbſtandsgelde bezahlt. In ſofern dieſes den Grundherrn gegen die Deterioration des Guts und fuͤr das richtige Einkommen ſeiner Rente ſichert, iſt es nuͤtzlich; jedoch kann es wohl ſelten rathſam ſeyn, dieſes Erbſtands- geld hoͤher, als dazu noͤthig iſt, anzuſetzen, weil die Rente, die man erhalten und geben kann, dadurch in einem groͤßern Verhaͤltniſſe vermindert werden wuͤrde, zumal zu einer Zeit und in einem Lande, wo Kapitale unter der Klaſſe der Acker- bauenden nicht haͤufig ſind. Die Zahl der Konkurrenten muß ſich dabei nothwen- dig vermindern, und jeder wird ſich dieſes Kapital zu hoͤhern Zinſen anrechnen, als es der Grundherr benutzen kann. Erbſtands- geld. §. 129. Schon vor laͤngerer Zeit hatte man die Nuͤtzlichkeit der Vererbpachtungen eingeſehen, und Privatguͤter ſowohl, als Domainen, im Ganzen oder zerſtuͤckelt auf dieſe Weiſe ausgegeben. Weil man aber dabei ohne genugſame Ueberlegung verfuhr, und ſich folglich der Nachtheil der gemachten Einrichtungen, insbeſon- dere eine eminente Laͤſion des Grundherrn zeigte; ſo hat man ſie nachher, auf ſolche fehlerhafte, mißrathene Beiſpiele ſich ſtuͤtzend, hauptſaͤchlich aber allerlei Nebenruͤckſichten wegen allgemein verſchrien, und Gutsbeſitzer und Regierungen dagegen gewarnet. Fehlerhaftes Verfahren macht die Sa- che verhaßt. Es

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/118>, abgerufen am 28.11.2024.