Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.Das verpfändete Vermögen ist keinem Be- Den Werth des Pfandes bescheinigt der Das verpfaͤndete Vermoͤgen iſt keinem Be- Den Werth des Pfandes beſcheinigt der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0310" n="274"/> <p>Das verpfaͤndete Vermoͤgen iſt keinem Be-<lb/> ſchlage, keiner Konfiskation, keiner Krons-<lb/> oder Privatforderung unterworfen. — Alle<lb/> vier Jahre wird ein, dem ſchon bezahlten<lb/> Theile des Kapitals, an Werthe gleicher,<lb/> Theil des Pfandes freygegeben. — Die<lb/> Bank kann anderwaͤrts verpfaͤndete oder zur<lb/> Bezahlung der Schulden angewieſene Guͤter<lb/> einloͤſen; auch verpfaͤndete Guͤter koͤnnen ver-<lb/> kauft werden, aber alsdann uͤbernimmt der<lb/> Kaͤufer alle Verpflichtungen des Verkaͤufers<lb/> gegen die Bank.</p><lb/> <p>Den Werth des Pfandes beſcheinigt der<lb/> buͤrgerliche Gerichtshof des Gouvernements und<lb/> muß dafuͤr haften. Die Zinſen werden nach<lb/> Verlauf eines Jahres entrichtet. Die Bank<lb/> giebt zehn Tage Friſt; wer einen Monat<lb/> ſaͤumt, zahlt ein Prozent Strafe; eben dies<lb/> gilt auch vom zweyten und dritten Monat.<lb/> Wenn aber Jemand uͤber drey Monate zoͤgert,<lb/> ſo nimmt das adliche Vormundſchaftsamt das<lb/> verpfaͤndete Gut in Verwaltung. Von den<lb/> Einkuͤnften werden die Zinſen und Strafgelder<lb/> abbezahlt und der Reſt wird dem Gutsherrn<lb/> zugeſtellt.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [274/0310]
Das verpfaͤndete Vermoͤgen iſt keinem Be-
ſchlage, keiner Konfiskation, keiner Krons-
oder Privatforderung unterworfen. — Alle
vier Jahre wird ein, dem ſchon bezahlten
Theile des Kapitals, an Werthe gleicher,
Theil des Pfandes freygegeben. — Die
Bank kann anderwaͤrts verpfaͤndete oder zur
Bezahlung der Schulden angewieſene Guͤter
einloͤſen; auch verpfaͤndete Guͤter koͤnnen ver-
kauft werden, aber alsdann uͤbernimmt der
Kaͤufer alle Verpflichtungen des Verkaͤufers
gegen die Bank.
Den Werth des Pfandes beſcheinigt der
buͤrgerliche Gerichtshof des Gouvernements und
muß dafuͤr haften. Die Zinſen werden nach
Verlauf eines Jahres entrichtet. Die Bank
giebt zehn Tage Friſt; wer einen Monat
ſaͤumt, zahlt ein Prozent Strafe; eben dies
gilt auch vom zweyten und dritten Monat.
Wenn aber Jemand uͤber drey Monate zoͤgert,
ſo nimmt das adliche Vormundſchaftsamt das
verpfaͤndete Gut in Verwaltung. Von den
Einkuͤnften werden die Zinſen und Strafgelder
abbezahlt und der Reſt wird dem Gutsherrn
zugeſtellt.
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