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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.

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in Verschuldungen gefallen sind, die ihr Schick-
sal weit über das Verhängniß ihrer Thaten
erschweren, die Verbrechen der Unsinnigen oder
Minderjährigen, und alle Zaubergeschichten,
mit denen Dummheit, Betrug und Unwissen-
heit verknüpft sind, gehören für dieses Tribu-
nal. Die Pflicht desselben in bürgerlichen Rechts-
sachen ist, diejenigen streitenden Parteien zu
vergleichen, die bey demselben deswegen Ansu-
chung thun. Der Vergleich geschieht entweder
durch das Gericht allein, oder gemeinschaftlich
mit Schiedsrichtern, die von beyden Parteien
gewählt werden. Wenn die Schiedsrichter un-
ter sich nicht einig werden können, so legt das
Gericht ihnen sein Gutachten vor, wie der
Kläger und Beklagte, ohne ihren Ruin, ohne
Prozeß, Streit, gegenseitige Vorwürfe und
Chikane zu vergleichen sind. Wenn die Schieds-
männer sich dennoch nicht vergleichen können,
so läßt das Gericht den Kläger und Beklagten
vor sich kommen, und legt ihnen die Mittel
zum Vergleich vor. Nehmen sie solche an, so
bestätigt es ihren Vergleich durch das Gerichts-
siegel; im gegenseitigen Fall deutet es beyden
an, daß es mit ihrem Streit weiter nichts zu

in Verſchuldungen gefallen ſind, die ihr Schick-
ſal weit uͤber das Verhaͤngniß ihrer Thaten
erſchweren, die Verbrechen der Unſinnigen oder
Minderjaͤhrigen, und alle Zaubergeſchichten,
mit denen Dummheit, Betrug und Unwiſſen-
heit verknuͤpft ſind, gehoͤren fuͤr dieſes Tribu-
nal. Die Pflicht deſſelben in buͤrgerlichen Rechts-
ſachen iſt, diejenigen ſtreitenden Parteien zu
vergleichen, die bey demſelben deswegen Anſu-
chung thun. Der Vergleich geſchieht entweder
durch das Gericht allein, oder gemeinſchaftlich
mit Schiedsrichtern, die von beyden Parteien
gewaͤhlt werden. Wenn die Schiedsrichter un-
ter ſich nicht einig werden koͤnnen, ſo legt das
Gericht ihnen ſein Gutachten vor, wie der
Klaͤger und Beklagte, ohne ihren Ruin, ohne
Prozeß, Streit, gegenſeitige Vorwuͤrfe und
Chikane zu vergleichen ſind. Wenn die Schieds-
maͤnner ſich dennoch nicht vergleichen koͤnnen,
ſo laͤßt das Gericht den Klaͤger und Beklagten
vor ſich kommen, und legt ihnen die Mittel
zum Vergleich vor. Nehmen ſie ſolche an, ſo
beſtaͤtigt es ihren Vergleich durch das Gerichts-
ſiegel; im gegenſeitigen Fall deutet es beyden
an, daß es mit ihrem Streit weiter nichts zu

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[164/0198] in Verſchuldungen gefallen ſind, die ihr Schick- ſal weit uͤber das Verhaͤngniß ihrer Thaten erſchweren, die Verbrechen der Unſinnigen oder Minderjaͤhrigen, und alle Zaubergeſchichten, mit denen Dummheit, Betrug und Unwiſſen- heit verknuͤpft ſind, gehoͤren fuͤr dieſes Tribu- nal. Die Pflicht deſſelben in buͤrgerlichen Rechts- ſachen iſt, diejenigen ſtreitenden Parteien zu vergleichen, die bey demſelben deswegen Anſu- chung thun. Der Vergleich geſchieht entweder durch das Gericht allein, oder gemeinſchaftlich mit Schiedsrichtern, die von beyden Parteien gewaͤhlt werden. Wenn die Schiedsrichter un- ter ſich nicht einig werden koͤnnen, ſo legt das Gericht ihnen ſein Gutachten vor, wie der Klaͤger und Beklagte, ohne ihren Ruin, ohne Prozeß, Streit, gegenſeitige Vorwuͤrfe und Chikane zu vergleichen ſind. Wenn die Schieds- maͤnner ſich dennoch nicht vergleichen koͤnnen, ſo laͤßt das Gericht den Klaͤger und Beklagten vor ſich kommen, und legt ihnen die Mittel zum Vergleich vor. Nehmen ſie ſolche an, ſo beſtaͤtigt es ihren Vergleich durch das Gerichts- ſiegel; im gegenſeitigen Fall deutet es beyden an, daß es mit ihrem Streit weiter nichts zu

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Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/198>, abgerufen am 07.05.2024.