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Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794.

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Die Angabe desselben "ist dem Gewissen eines
"jeden überlassen, weshalb auch nirgend und
"unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung
"eines Kapitals irgend ein Angeber gehört,
"noch eine Untersuchung angestellt werden
"soll." *) Die Rekrutenlieferung wird
nicht in natura gefordert, sondern kann, nach
einem von der Regierung bekannt gemachten
Anschlage, durch eine Geldsumme geleistet wer-
den. Wenn aber ein Bürger oder der Sohn
eines Bürgers freywillig in den Dienst treten
will, so steht ihm dieses frey, und sein Ein-
tritt wird der Stadt bey der nächsten Aushe-
bung angerechnet.

Noch gehören zu den Gildeverwandten die
namhaften Bürger und die Gäste. --
Zu den erstern werden alle diejenigen gerechnet,
welche ein Kapital über funfzigtausend Rubel,
oder Bankiers, die zu ihren Wechselgeschäften
hundert bis zweymalhunderttausend Rubel an-
geben; ferner Gelehrte und Künstler, die mit
Diplomen versehen sind; Bürger, die mehr-
mals Stadtdiensten vorgestanden haben, u. s. w.

*) Stadtordnung. 97.

Die Angabe deſſelben „iſt dem Gewiſſen eines
„jeden uͤberlaſſen, weshalb auch nirgend und
„unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung
„eines Kapitals irgend ein Angeber gehoͤrt,
„noch eine Unterſuchung angeſtellt werden
„ſoll.“ *) Die Rekrutenlieferung wird
nicht in natura gefordert, ſondern kann, nach
einem von der Regierung bekannt gemachten
Anſchlage, durch eine Geldſumme geleiſtet wer-
den. Wenn aber ein Buͤrger oder der Sohn
eines Buͤrgers freywillig in den Dienſt treten
will, ſo ſteht ihm dieſes frey, und ſein Ein-
tritt wird der Stadt bey der naͤchſten Aushe-
bung angerechnet.

Noch gehoͤren zu den Gildeverwandten die
namhaften Buͤrger und die Gaͤſte. —
Zu den erſtern werden alle diejenigen gerechnet,
welche ein Kapital uͤber funfzigtauſend Rubel,
oder Bankiers, die zu ihren Wechſelgeſchaͤften
hundert bis zweymalhunderttauſend Rubel an-
geben; ferner Gelehrte und Kuͤnſtler, die mit
Diplomen verſehen ſind; Buͤrger, die mehr-
mals Stadtdienſten vorgeſtanden haben, u. ſ. w.

*) Stadtordnung. 97.
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[130/0164] Die Angabe deſſelben „iſt dem Gewiſſen eines „jeden uͤberlaſſen, weshalb auch nirgend und „unter keinem Vorwand, wegen Verheimlichung „eines Kapitals irgend ein Angeber gehoͤrt, „noch eine Unterſuchung angeſtellt werden „ſoll.“ *) Die Rekrutenlieferung wird nicht in natura gefordert, ſondern kann, nach einem von der Regierung bekannt gemachten Anſchlage, durch eine Geldſumme geleiſtet wer- den. Wenn aber ein Buͤrger oder der Sohn eines Buͤrgers freywillig in den Dienſt treten will, ſo ſteht ihm dieſes frey, und ſein Ein- tritt wird der Stadt bey der naͤchſten Aushe- bung angerechnet. Noch gehoͤren zu den Gildeverwandten die namhaften Buͤrger und die Gaͤſte. — Zu den erſtern werden alle diejenigen gerechnet, welche ein Kapital uͤber funfzigtauſend Rubel, oder Bankiers, die zu ihren Wechſelgeſchaͤften hundert bis zweymalhunderttauſend Rubel an- geben; ferner Gelehrte und Kuͤnſtler, die mit Diplomen verſehen ſind; Buͤrger, die mehr- mals Stadtdienſten vorgeſtanden haben, u. ſ. w. *) Stadtordnung. 97.

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Zitationshilfe: Storch, Heinrich Friedrich von: Gemählde von St. Petersburg. Bd. 1. Riga, 1794, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/storch_petersburg01_1794/164>, abgerufen am 23.11.2024.