Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.ten, so lange die Altgesellen zugegen waren, keine Ungebührlich- Der Auflage, und wie die Zusammenkünfte der Gesellen sonst Was die kleinen Gerichte betrifft, so ist vorgeschrieben, daß ein Meister ein gemeines Recht halten kann in seiner Hütte über seine eigenen Gesellen und da soll er recht richten, nicht nach Haß, nach Freundschaft oder Feind- schaft, bei seinem Eide. Meister und Gesellen können sich untereinander selbst bußen, die Gesellen aber dürfen keinen Meister bußen, sie kön- nen jedoch von ihm ziehen und andern Gesellen bei ihm zu stehen verbieten, biß er gebußet worden. *) Galt es den guten Ruf eines Gesellen, so durfte ein Mei- Gebräuche und Gewohnheiten einiger Brü- derschaften bei der Auflage. I. Hufschmiede. Wenn die Brüderschaft beisammen war, klopfte der Altgesell *) Also auch bei ihnen galt der Verruf oder das Schelten.
ten, ſo lange die Altgeſellen zugegen waren, keine Ungebührlich- Der Auflage, und wie die Zuſammenkünfte der Geſellen ſonſt Was die kleinen Gerichte betrifft, ſo iſt vorgeſchrieben, daß ein Meiſter ein gemeines Recht halten kann in ſeiner Hütte über ſeine eigenen Geſellen und da ſoll er recht richten, nicht nach Haß, nach Freundſchaft oder Feind- ſchaft, bei ſeinem Eide. Meiſter und Geſellen können ſich untereinander ſelbſt bußen, die Geſellen aber dürfen keinen Meiſter bußen, ſie kön- nen jedoch von ihm ziehen und andern Geſellen bei ihm zu ſtehen verbieten, biß er gebußet worden. *) Galt es den guten Ruf eines Geſellen, ſo durfte ein Mei- Gebraͤuche und Gewohnheiten einiger Bruͤ- derſchaften bei der Auflage. I. Hufſchmiede. Wenn die Brüderſchaft beiſammen war, klopfte der Altgeſell *) Alſo auch bei ihnen galt der Verruf oder das Schelten.
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ten, ſo lange die Altgeſellen zugegen waren, keine Ungebührlich-
keiten vorgehen; wer mehr Bier verſchüttete, als man auf der
Tafel mit der Hand und am Boden mit einem Fuß bedecken
konnte, verfiel in Strafe. Alles Fluchen, Schwören und
Schimpfen war bei Strafe verboten.
Der Auflage, und wie die Zuſammenkünfte der Geſellen ſonſt
heißen mögen, ſteht das Hüttenrecht der Steinmetze, vielleicht
auch der alten Maurer, zur Seite, nur mit dem Unterſchiede, daß
ein jeder Meiſter es mit ſeinen Geſellen hielt. Doctor Stieglitz
giebt uns in der mehrerwähnten Schrift über die Kirche zu Rochlitz,
einen klaren Begriff davon, es heißt daſelbſt, Seite 41 §. 28:
Was die kleinen Gerichte betrifft, ſo iſt vorgeſchrieben, daß
ein Meiſter ein gemeines Recht halten kann in ſeiner
Hütte über ſeine eigenen Geſellen und da ſoll er recht
richten, nicht nach Haß, nach Freundſchaft oder Feind-
ſchaft, bei ſeinem Eide.
Meiſter und Geſellen können ſich untereinander ſelbſt bußen,
die Geſellen aber dürfen keinen Meiſter bußen, ſie kön-
nen jedoch von ihm ziehen und andern Geſellen bei ihm
zu ſtehen verbieten, biß er gebußet worden. *)
Galt es den guten Ruf eines Geſellen, ſo durfte ein Mei-
ſter nicht entſcheiden, vielmehr mußte die Sache vor mehrere
Meiſter gebracht werden. Aehnlich dieſem Grundſatz wurde noch
bis 1806 verfahren; was bei dem Hüttenrecht nicht entſchieden
werden konnte, wurde dem Handwerk vorgetragen, welches jähr-
lich ein oder zweimal zuſammenkam.
Gebraͤuche und Gewohnheiten einiger Bruͤ-
derſchaften bei der Auflage.
I. Hufſchmiede.
Wenn die Brüderſchaft beiſammen war, klopfte der Altgeſell
mit einem Hammer dreimal auf und ſprach:
*) Alſo auch bei ihnen galt der Verruf oder das Schelten.
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