Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.Das Geschenk der Meister, als Unterstützung, wurde den *) Auch die Schmiedegesellen holten sich das Geschenk und gingen von einer Werkstatt zur andern. **) Kompt ein wandergesell Ee man ruhe anschlegt, der verdient das taglon. (Stieglitz, Kirche der heiligen Kunigunde.) ***) Wenn ein Geselle des Böttcher-Handwerks wandern komt und bittet
um Herberge, soll es ihm nicht versaget, sondern nach Gewohnheit ein Lager, Essen und Trinken gegeben werden, bey Strafe eines Mfl. Welchem Gesellen aber also Handwerksgewohnheit erzeiget würde, der soll sich gegen den Meister, so ihn beherberget hat, und alle die Seinigen, züchtig, ehrlich, mit keuschem Mund und reiner Hand verhalten, und wo der Meister seiner alsobald zur Arbeit be- gehrte, demselben vor andern arbeiten, bedürfte aber der Meister seiner nicht, so soll er durch einen Gesellen oder Lehrjungen, oder jüngsten Meister, um Arbeit umschicken lassen, welcher Geselle aber sich hiewider hielte, der soll nicht gelitten, sondern ihm nachgeschrieben werden, biß er sich auf seine Kosten verantwortet hat. Art. 9 der Böttcher In- nungs-Artikel zu Wernigerode von 1682. (Prov.-Archiv.) Das Geſchenk der Meiſter, als Unterſtützung, wurde den *) Auch die Schmiedegeſellen holten ſich das Geſchenk und gingen von einer Werkſtatt zur andern. **) Kompt ein wandergeſell Ee man ruhe anſchlegt, der verdient das taglon. (Stieglitz, Kirche der heiligen Kunigunde.) ***) Wenn ein Geſelle des Böttcher-Handwerks wandern komt und bittet
um Herberge, ſoll es ihm nicht verſaget, ſondern nach Gewohnheit ein Lager, Eſſen und Trinken gegeben werden, bey Strafe eines Mfl. Welchem Geſellen aber alſo Handwerksgewohnheit erzeiget würde, der ſoll ſich gegen den Meiſter, ſo ihn beherberget hat, und alle die Seinigen, züchtig, ehrlich, mit keuſchem Mund und reiner Hand verhalten, und wo der Meiſter ſeiner alſobald zur Arbeit be- gehrte, demſelben vor andern arbeiten, bedürfte aber der Meiſter ſeiner nicht, ſo ſoll er durch einen Geſellen oder Lehrjungen, oder jüngſten Meiſter, um Arbeit umſchicken laſſen, welcher Geſelle aber ſich hiewider hielte, der ſoll nicht gelitten, ſondern ihm nachgeſchrieben werden, biß er ſich auf ſeine Koſten verantwortet hat. Art. 9 der Böttcher In- nungs-Artikel zu Wernigerode von 1682. (Prov.-Archiv.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0057" n="47"/> <p>Das Geſchenk der Meiſter, als Unterſtützung, wurde den<lb/> reiſenden Geſellen auf verſchiedene Weiſe zu Theil, auch hatte der<lb/> größere oder geringere Betrieb des betreffenden Handwerks viel Ein-<lb/> fluß auf die Höhe deſſelben. Die Buchbinder, in großen Städten,<lb/> zahlten für ſie ein beſtimmtes Geldquantum auf der Herberge, wo-<lb/> für ſie bei gehöriger Wirthlichkeit einen auch wohl zwei Tage leben<lb/> konnten. Die Fleiſcher und Bäcker reichten ihnen eine beliebige<lb/> Gabe, die ſie Zehrpfennig nannten, und von den Reiſenden von<lb/> den Meiſtern perſönlich eingeholt wurde. <note place="foot" n="*)">Auch die Schmiedegeſellen holten ſich das Geſchenk und gingen von<lb/> einer Werkſtatt zur andern.</note> Bei den Seilern<lb/> und Steinmetzen war es von der Tageszeit abhängig, wann der<lb/> Fremde ankam; erſtere bekamen Geld, wenn ſie des Vormittags<lb/> ankamen, und gingen weiter, nach vier Uhr Nachmittags mußte<lb/> man ihnen Abendeſſen und Nachtlager reichen. Den Steinmetzen<lb/> wurde in alter Zeit ein übliches Tagelohn als Geſchenk verab-<lb/> reicht, wenn ſie noch vor dem Schluß der Hütte ankamen. <note place="foot" n="**)">Kompt ein wandergeſell Ee man ruhe anſchlegt, der verdient das taglon.<lb/> (Stieglitz, Kirche der heiligen Kunigunde.)</note><lb/> Ehe die Herbergen in Gaſthäuſer verlegt wurden, bewirtheten ſie<lb/> die Meiſter nach der Reihefolge, was ſie <hi rendition="#g">Umzech</hi> nannten,<lb/> z. B. Böttcher und Seiler <note place="foot" n="***)">Wenn ein Geſelle des Böttcher-Handwerks wandern komt und bittet<lb/> um Herberge, ſoll es ihm nicht verſaget, ſondern nach Gewohnheit<lb/> ein Lager, Eſſen und Trinken gegeben werden, bey Strafe eines<lb/> Mfl. Welchem Geſellen aber alſo Handwerksgewohnheit erzeiget<lb/> würde, der ſoll ſich gegen den Meiſter, ſo ihn beherberget hat, und<lb/> alle die Seinigen, züchtig, ehrlich, mit keuſchem Mund und reiner<lb/> Hand verhalten, und wo der Meiſter ſeiner alſobald zur Arbeit be-<lb/> gehrte, demſelben vor andern arbeiten, bedürfte aber der Meiſter ſeiner<lb/> nicht, ſo ſoll er durch einen Geſellen oder Lehrjungen, oder jüngſten<lb/> Meiſter, um Arbeit umſchicken laſſen, welcher Geſelle aber ſich hiewider<lb/> hielte, der ſoll nicht gelitten, ſondern ihm nachgeſchrieben werden, biß<lb/> er ſich auf ſeine Koſten verantwortet hat. Art. 9 der Böttcher In-<lb/> nungs-Artikel zu Wernigerode von 1682. (Prov.-Archiv.)</note>; dies erinnert an die frühere<lb/> innige Verbrüderung der Innungen in ganz Deutſchland, in der-<lb/> ſelben hat auch der Gebrauch ſeine Wurzel, wonach die Geſellen<lb/> ihren Herbergswirth und deſſen Frau und Kinder Vater, Mutter,<lb/> Bruder und Schweſter nennen. Die reiſenden Geſellen waren<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [47/0057]
Das Geſchenk der Meiſter, als Unterſtützung, wurde den
reiſenden Geſellen auf verſchiedene Weiſe zu Theil, auch hatte der
größere oder geringere Betrieb des betreffenden Handwerks viel Ein-
fluß auf die Höhe deſſelben. Die Buchbinder, in großen Städten,
zahlten für ſie ein beſtimmtes Geldquantum auf der Herberge, wo-
für ſie bei gehöriger Wirthlichkeit einen auch wohl zwei Tage leben
konnten. Die Fleiſcher und Bäcker reichten ihnen eine beliebige
Gabe, die ſie Zehrpfennig nannten, und von den Reiſenden von
den Meiſtern perſönlich eingeholt wurde. *) Bei den Seilern
und Steinmetzen war es von der Tageszeit abhängig, wann der
Fremde ankam; erſtere bekamen Geld, wenn ſie des Vormittags
ankamen, und gingen weiter, nach vier Uhr Nachmittags mußte
man ihnen Abendeſſen und Nachtlager reichen. Den Steinmetzen
wurde in alter Zeit ein übliches Tagelohn als Geſchenk verab-
reicht, wenn ſie noch vor dem Schluß der Hütte ankamen. **)
Ehe die Herbergen in Gaſthäuſer verlegt wurden, bewirtheten ſie
die Meiſter nach der Reihefolge, was ſie Umzech nannten,
z. B. Böttcher und Seiler ***); dies erinnert an die frühere
innige Verbrüderung der Innungen in ganz Deutſchland, in der-
ſelben hat auch der Gebrauch ſeine Wurzel, wonach die Geſellen
ihren Herbergswirth und deſſen Frau und Kinder Vater, Mutter,
Bruder und Schweſter nennen. Die reiſenden Geſellen waren
*) Auch die Schmiedegeſellen holten ſich das Geſchenk und gingen von
einer Werkſtatt zur andern.
**) Kompt ein wandergeſell Ee man ruhe anſchlegt, der verdient das taglon.
(Stieglitz, Kirche der heiligen Kunigunde.)
***) Wenn ein Geſelle des Böttcher-Handwerks wandern komt und bittet
um Herberge, ſoll es ihm nicht verſaget, ſondern nach Gewohnheit
ein Lager, Eſſen und Trinken gegeben werden, bey Strafe eines
Mfl. Welchem Geſellen aber alſo Handwerksgewohnheit erzeiget
würde, der ſoll ſich gegen den Meiſter, ſo ihn beherberget hat, und
alle die Seinigen, züchtig, ehrlich, mit keuſchem Mund und reiner
Hand verhalten, und wo der Meiſter ſeiner alſobald zur Arbeit be-
gehrte, demſelben vor andern arbeiten, bedürfte aber der Meiſter ſeiner
nicht, ſo ſoll er durch einen Geſellen oder Lehrjungen, oder jüngſten
Meiſter, um Arbeit umſchicken laſſen, welcher Geſelle aber ſich hiewider
hielte, der ſoll nicht gelitten, ſondern ihm nachgeſchrieben werden, biß
er ſich auf ſeine Koſten verantwortet hat. Art. 9 der Böttcher In-
nungs-Artikel zu Wernigerode von 1682. (Prov.-Archiv.)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |