Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.Augenblick sehen wir noch öffentliche Schilder an den Häusern, II. Beamtete. Sie kommen unter mancherlei Namen vor, Schaffer, La- Augenblick ſehen wir noch öffentliche Schilder an den Häuſern, II. Beamtete. Sie kommen unter mancherlei Namen vor, Schaffer, La- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0016" n="6"/> Augenblick ſehen wir noch öffentliche Schilder an den Häuſern,<lb/> wo ſie ihre Herbergen haben, ſelbſt da, wo ihre Verbrüderung<lb/> nicht mehr geduldet wird; ſie unterſtützten ihre kranken und rei-<lb/> ſenden Genoſſen und ſorgten für ehrliche Beſtattung der verſtor-<lb/> benen Mitglieder.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi><lb/><hi rendition="#g">Beamtete</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Sie kommen unter mancherlei Namen vor, Schaffer, La-<lb/> dengeſell, Ordengeſell, Ordenjünger, Altführer, Jüngſtführer,<lb/> Schaugeſell, Knappmeiſter, Altgeſell, Junggeſell. Ihre Zahl<lb/> richtete ſich nach der Stärke der Geſellſchaft. Jedenfalls findet<lb/> man auch bei der kleinſten Brüderſchaft zwei Beamtete, nehm-<lb/> lich einen Alt- und Junggeſellen; zahlreiche Geſellſchaften, z. B.<lb/> Schuhmacher und Schneider, hielten noch beſondere Boten.<lb/> Wo zwei oder mehrere Altgeſellen im Amt ſtanden, hieß der<lb/> ältere Worthalter, der zweite Ladengeſell auch Schaffer oder<lb/> Rechnungsführer. Die Altgeſellen waren zwar nicht eigentlich<lb/> Vorgeſetzte der Brüderſchaft, die Mitglieder waren ihnen aber<lb/> überall Achtung und bei den Zuſammenkünften Gehorſam ſchul-<lb/> dig. Ihre Wahl wurde durch Stimmenſammlung bewirkt, ſie<lb/> fiel gewöhnlich auf gewanderte Geſellen, beſonders ſolche, die<lb/> eine längere Zeit in der Stadt arbeiteten und in moraliſcher<lb/> Hinſicht guten Ruf hatten. Das Amt des Junggeſellen ruhete<lb/> wie bei den Meiſtern das Jungmeiſteramt, auf den jüngſten Ge-<lb/> noſſen, alſo in der Regel auf den Ausgelernten; waren dergleichen<lb/> nicht vorhanden, ſo traf es den zuletzt eingewanderten fremden<lb/> Geſellen, jedoch mußte er erſt wirkliches Mitglied der Brüder-<lb/> ſchaft geworden ſeyn. Die Altgeſellen und Rechnungsführer<lb/> hatten zunächſt für die Erhaltung des Verbandes zu ſorgen, zu<lb/> dem Ende die Geldbeiträge (Auflagegelder) bei den Zuſammen-<lb/> künften einzufordern und in das Rechnungsbuch einzutragen, die<lb/> Gelder ſtatutenmäßig oder nach gemeinſamem Beſchluß der Brü-<lb/> derſchaft zu verwenden und darüber Rechnung zu führen, die<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [6/0016]
Augenblick ſehen wir noch öffentliche Schilder an den Häuſern,
wo ſie ihre Herbergen haben, ſelbſt da, wo ihre Verbrüderung
nicht mehr geduldet wird; ſie unterſtützten ihre kranken und rei-
ſenden Genoſſen und ſorgten für ehrliche Beſtattung der verſtor-
benen Mitglieder.
II.
Beamtete.
Sie kommen unter mancherlei Namen vor, Schaffer, La-
dengeſell, Ordengeſell, Ordenjünger, Altführer, Jüngſtführer,
Schaugeſell, Knappmeiſter, Altgeſell, Junggeſell. Ihre Zahl
richtete ſich nach der Stärke der Geſellſchaft. Jedenfalls findet
man auch bei der kleinſten Brüderſchaft zwei Beamtete, nehm-
lich einen Alt- und Junggeſellen; zahlreiche Geſellſchaften, z. B.
Schuhmacher und Schneider, hielten noch beſondere Boten.
Wo zwei oder mehrere Altgeſellen im Amt ſtanden, hieß der
ältere Worthalter, der zweite Ladengeſell auch Schaffer oder
Rechnungsführer. Die Altgeſellen waren zwar nicht eigentlich
Vorgeſetzte der Brüderſchaft, die Mitglieder waren ihnen aber
überall Achtung und bei den Zuſammenkünften Gehorſam ſchul-
dig. Ihre Wahl wurde durch Stimmenſammlung bewirkt, ſie
fiel gewöhnlich auf gewanderte Geſellen, beſonders ſolche, die
eine längere Zeit in der Stadt arbeiteten und in moraliſcher
Hinſicht guten Ruf hatten. Das Amt des Junggeſellen ruhete
wie bei den Meiſtern das Jungmeiſteramt, auf den jüngſten Ge-
noſſen, alſo in der Regel auf den Ausgelernten; waren dergleichen
nicht vorhanden, ſo traf es den zuletzt eingewanderten fremden
Geſellen, jedoch mußte er erſt wirkliches Mitglied der Brüder-
ſchaft geworden ſeyn. Die Altgeſellen und Rechnungsführer
hatten zunächſt für die Erhaltung des Verbandes zu ſorgen, zu
dem Ende die Geldbeiträge (Auflagegelder) bei den Zuſammen-
künften einzufordern und in das Rechnungsbuch einzutragen, die
Gelder ſtatutenmäßig oder nach gemeinſamem Beſchluß der Brü-
derſchaft zu verwenden und darüber Rechnung zu führen, die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |