Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.einweisung ferner zu verhindern, so wie aus der Fortdauer des Besitzes Die Betheiligten haben das Recht, sich nach geschehenem Enteig- Endlich folgt aus dem ganzen Wesen des Enteignungsverfahrens, einweiſung ferner zu verhindern, ſo wie aus der Fortdauer des Beſitzes Die Betheiligten haben das Recht, ſich nach geſchehenem Enteig- Endlich folgt aus dem ganzen Weſen des Enteignungsverfahrens, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0353" n="335"/> einweiſung ferner zu verhindern, ſo wie aus der Fortdauer des Beſitzes<lb/> dem Enteigneten auch <hi rendition="#g">gar kein</hi> Vortheil erwächst. <hi rendition="#g">Conſtatiren</hi> kann<lb/> das Gericht den amtlichen Spruch nicht; <hi rendition="#g">ändern</hi> kann es ihn auch<lb/> nicht; ihn <hi rendition="#g">aufhalten</hi>, heißt nur den Gang der Sache verzögern;<lb/><hi rendition="#g">unterſuchen</hi>, ob das Amt die Entſchädigung geſichert hat, iſt mit<lb/> dem Weſen des Amts, das den Staat vertritt, im Widerſpruch. Was<lb/> alſo das franzöſiſche gerichtliche Erkenntniß eigentlich ſoll, iſt in der<lb/> That nicht abzuſehen. Es hat dagegen den poſitiven Uebelſtand, daß<lb/> es Beſchwerde und Klage über Unregelmäßigkeiten in dem Verfahren<lb/> des Amts vor weg nimmt, <hi rendition="#g">ohne</hi> daß die Betheiligten Zeit gehabt<lb/> hätten, ſich ſelbſt über den amtlichen Gang des Geſchäfts zu informiren.<lb/> Dagegen iſt es richtig, daß den Betheiligten ein Rechtsmittel gegen<lb/> jenen Enteignungsſpruch der (untern) Behörde zuſtehen muß. Und<lb/> daraus nun ergeben ſich folgende einfache Grundſätze.</p><lb/> <p>Die Betheiligten haben das Recht, ſich nach geſchehenem Enteig-<lb/> nungsſpruch mit <hi rendition="#g">Beſchwerde</hi> an die höhere Stelle zu wenden, wo<lb/> keine Verletzung des Geſetzes vorliegt, ſondern da, wo ſie das <hi rendition="#g">Ergeb-<lb/> niß</hi> des Verfahrens, den Inhalt des Spruches, angreifen. Wo es ſich<lb/> dagegen um die Verletzung der geſetzlich vorgeſchriebenen <hi rendition="#g">Formen</hi> des<lb/> Verfahrens handelt, da haben dieſelben das Recht der Klage bei dem<lb/> Gericht, welches natürlich auch auf Nichtigkeit des ganzen Verfahrens<lb/> erkennen kann. Zu dem Ende muß für den Enteignungsſpruch eine<lb/><hi rendition="#g">Friſt zur Gewinnung der Rechtskraft</hi> gegeben werden; und zwar<lb/> in der Weiſe, daß bei der <hi rendition="#g">Beſchwerde</hi> die Eingabe <hi rendition="#g">keinen</hi> Suſpenſiv-<lb/> effect hat, ſondern die volle Enteignung mit ihren Folgen ſofort ein-<lb/> tritt, während die Behörde für den aus ihrem Verfahren entſtehenden<lb/> Schaden haftet. Die <hi rendition="#g">Klage</hi> dagegen muß Suſpenſiveffekt haben. Nach<lb/> Ablauf der Friſt muß der Enteignungsſpruch <hi rendition="#g">volle</hi> Rechtskraft haben<lb/> und Beſitz und Eigenthum müſſen ſofort übergehen. Die Entſchädigungs-<lb/> frage iſt dann als völlig unabhängig anzuſehen und geht ihren Weg<lb/> unter Haftung der amtlichen Stelle. Darin liegt die einzig richtige<lb/> Betheiligung der gerichtlichen Aufgabe an der Enteignung; nur der<lb/> Mangel an ausreichenden Enteignungsgeſetzen kann das Verlangen nach<lb/> größerer Theilnahme der Gerichte motiviren.</p><lb/> <p>Endlich folgt aus dem ganzen Weſen des Enteignungsverfahrens,<lb/> daß das für den Enteigner auf dieſe Weiſe gewonnene Recht zugleich<lb/> einer beſtimmten, der Enteignung ſpeciell zukommenden <hi rendition="#g">Verjährung</hi><lb/> unterworfen ſein muß, wohl zu unterſcheiden von der Verjährung der<lb/> Anſprüche auf Entſchädigung. Denn die Grundlage der Enteignung<lb/> iſt doch der in der Unternehmung bezweckte öffentliche Nutzen; wird er<lb/> nicht hergeſtellt, und unterbleibt die Unternehmung, ſo verliert der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [335/0353]
einweiſung ferner zu verhindern, ſo wie aus der Fortdauer des Beſitzes
dem Enteigneten auch gar kein Vortheil erwächst. Conſtatiren kann
das Gericht den amtlichen Spruch nicht; ändern kann es ihn auch
nicht; ihn aufhalten, heißt nur den Gang der Sache verzögern;
unterſuchen, ob das Amt die Entſchädigung geſichert hat, iſt mit
dem Weſen des Amts, das den Staat vertritt, im Widerſpruch. Was
alſo das franzöſiſche gerichtliche Erkenntniß eigentlich ſoll, iſt in der
That nicht abzuſehen. Es hat dagegen den poſitiven Uebelſtand, daß
es Beſchwerde und Klage über Unregelmäßigkeiten in dem Verfahren
des Amts vor weg nimmt, ohne daß die Betheiligten Zeit gehabt
hätten, ſich ſelbſt über den amtlichen Gang des Geſchäfts zu informiren.
Dagegen iſt es richtig, daß den Betheiligten ein Rechtsmittel gegen
jenen Enteignungsſpruch der (untern) Behörde zuſtehen muß. Und
daraus nun ergeben ſich folgende einfache Grundſätze.
Die Betheiligten haben das Recht, ſich nach geſchehenem Enteig-
nungsſpruch mit Beſchwerde an die höhere Stelle zu wenden, wo
keine Verletzung des Geſetzes vorliegt, ſondern da, wo ſie das Ergeb-
niß des Verfahrens, den Inhalt des Spruches, angreifen. Wo es ſich
dagegen um die Verletzung der geſetzlich vorgeſchriebenen Formen des
Verfahrens handelt, da haben dieſelben das Recht der Klage bei dem
Gericht, welches natürlich auch auf Nichtigkeit des ganzen Verfahrens
erkennen kann. Zu dem Ende muß für den Enteignungsſpruch eine
Friſt zur Gewinnung der Rechtskraft gegeben werden; und zwar
in der Weiſe, daß bei der Beſchwerde die Eingabe keinen Suſpenſiv-
effect hat, ſondern die volle Enteignung mit ihren Folgen ſofort ein-
tritt, während die Behörde für den aus ihrem Verfahren entſtehenden
Schaden haftet. Die Klage dagegen muß Suſpenſiveffekt haben. Nach
Ablauf der Friſt muß der Enteignungsſpruch volle Rechtskraft haben
und Beſitz und Eigenthum müſſen ſofort übergehen. Die Entſchädigungs-
frage iſt dann als völlig unabhängig anzuſehen und geht ihren Weg
unter Haftung der amtlichen Stelle. Darin liegt die einzig richtige
Betheiligung der gerichtlichen Aufgabe an der Enteignung; nur der
Mangel an ausreichenden Enteignungsgeſetzen kann das Verlangen nach
größerer Theilnahme der Gerichte motiviren.
Endlich folgt aus dem ganzen Weſen des Enteignungsverfahrens,
daß das für den Enteigner auf dieſe Weiſe gewonnene Recht zugleich
einer beſtimmten, der Enteignung ſpeciell zukommenden Verjährung
unterworfen ſein muß, wohl zu unterſcheiden von der Verjährung der
Anſprüche auf Entſchädigung. Denn die Grundlage der Enteignung
iſt doch der in der Unternehmung bezweckte öffentliche Nutzen; wird er
nicht hergeſtellt, und unterbleibt die Unternehmung, ſo verliert der
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