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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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ist von großer Bedeutung. Darum sollte auch die bloße Einführung
desselben nicht genügen, sondern es sollte eine möglichst allgemein gültige
Instruction für die untern Beamten in Betreff der Abhaltung erlassen
werden. Die Frage, welche Folge Nichtabhaltung der gesetzlich vorge-
schriebenen öffentlichen Ladung, beziehungsweise die Nichtinnehaltung der
gesetzlichen Formen derselben haben soll, ist nirgends entschieden. Da
es sich aber hiebei offenbar nicht um das Recht, sondern um die zur
Geltung gelangenden Interessen handelt, so kann eine Klage oder Be-
schwerde -- je nachdem jene Vorschrift selbst Gesetz oder Verordnung
ist -- nicht die Ungültigkeit der gegebenen Genehmigung, sondern nur
die Haftung der unterlassenden Behörde bis zum Betrage des nachweis-
baren Interesses zur Folge haben.

-- Erst wenn auf diese Weise die Verwaltung das Material der
technischen und Interessenfragen in Beziehung auf die einzelnen Grundstücke
gesammelt und zur endgültigen Entscheidung bereitet hat, tritt der Act
ein, der die wirkliche Enteignung der einzelnen Güter zum Inhalte hat.

Es ist bekannt, daß das französische Recht zuerst den Gedanken
ausgeführt hat, daß nicht bloß der Regierung ein genauer Detailplan
vorgelegt werden, sondern daß auch die Ladung der Betheiligten ge-
meindeweise unter möglichster Oeffentlichkeit geschehen müsse. Schon
das Gesetz vom 7. Juli 1833 enthält in T. II. die genauen Vorschriften
über das Verfahren dabei, das auf der Niedersetzung einer eigenen
Commission beruht, welche ihr Gutachten über die betreffenden Einwen-
dungen zu geben, eventuell selbst Vorschläge über die gemachten Vor-
lagen zu machen hat. Das Gesetz von 1841 hat das Gesetz von 1833
fast wörtlich mit einigen Aenderungen wiedergegeben. Grundsatz ist,
daß wenn diese Commission Einwendungen macht, die Entscheidung als-
dann vom Ministerium, statt vom Präfekten erfolgen muß, mit Aus-
nahme von reinen Gemeindeenteignungen. Diese Grundsätze sind im
Wesentlichen in die deutsche Expropriationsgesetzgebung übergegangen.
Das englische Recht steht hier jedoch auf einem ganz anderen Stand-
punkt. Die Detailpläne sind ihm weder Sache der Verwaltung noch
der Gemeinden, sondern sie erscheinen ganz im Geiste des englischen
Rechts überhaupt vollkommen als eine Privatangelegenheit zwischen dem
Unternehmer und den einzelnen Eigenthümern, um welche sich die
genehmigende Gewalt (das Parlament oder der board of trade) durch-
aus nicht kümmert, sondern überhaupt erst zur Genehmigung schreitet,
wenn die Unternehmer die Sache vorher selbst abgemacht haben. Vor
der Lands Clauses Act war eine solche Detailgenehmigung um so
weniger denkbar, als die Unternehmer gezwungen waren, die eventuelle
Zustimmung aller Grundbesitzer, deren Parcellen sie enteignen mußten,

iſt von großer Bedeutung. Darum ſollte auch die bloße Einführung
deſſelben nicht genügen, ſondern es ſollte eine möglichſt allgemein gültige
Inſtruction für die untern Beamten in Betreff der Abhaltung erlaſſen
werden. Die Frage, welche Folge Nichtabhaltung der geſetzlich vorge-
ſchriebenen öffentlichen Ladung, beziehungsweiſe die Nichtinnehaltung der
geſetzlichen Formen derſelben haben ſoll, iſt nirgends entſchieden. Da
es ſich aber hiebei offenbar nicht um das Recht, ſondern um die zur
Geltung gelangenden Intereſſen handelt, ſo kann eine Klage oder Be-
ſchwerde — je nachdem jene Vorſchrift ſelbſt Geſetz oder Verordnung
iſt — nicht die Ungültigkeit der gegebenen Genehmigung, ſondern nur
die Haftung der unterlaſſenden Behörde bis zum Betrage des nachweis-
baren Intereſſes zur Folge haben.

— Erſt wenn auf dieſe Weiſe die Verwaltung das Material der
techniſchen und Intereſſenfragen in Beziehung auf die einzelnen Grundſtücke
geſammelt und zur endgültigen Entſcheidung bereitet hat, tritt der Act
ein, der die wirkliche Enteignung der einzelnen Güter zum Inhalte hat.

Es iſt bekannt, daß das franzöſiſche Recht zuerſt den Gedanken
ausgeführt hat, daß nicht bloß der Regierung ein genauer Detailplan
vorgelegt werden, ſondern daß auch die Ladung der Betheiligten ge-
meindeweiſe unter möglichſter Oeffentlichkeit geſchehen müſſe. Schon
das Geſetz vom 7. Juli 1833 enthält in T. II. die genauen Vorſchriften
über das Verfahren dabei, das auf der Niederſetzung einer eigenen
Commiſſion beruht, welche ihr Gutachten über die betreffenden Einwen-
dungen zu geben, eventuell ſelbſt Vorſchläge über die gemachten Vor-
lagen zu machen hat. Das Geſetz von 1841 hat das Geſetz von 1833
faſt wörtlich mit einigen Aenderungen wiedergegeben. Grundſatz iſt,
daß wenn dieſe Commiſſion Einwendungen macht, die Entſcheidung als-
dann vom Miniſterium, ſtatt vom Präfekten erfolgen muß, mit Aus-
nahme von reinen Gemeindeenteignungen. Dieſe Grundſätze ſind im
Weſentlichen in die deutſche Expropriationsgeſetzgebung übergegangen.
Das engliſche Recht ſteht hier jedoch auf einem ganz anderen Stand-
punkt. Die Detailpläne ſind ihm weder Sache der Verwaltung noch
der Gemeinden, ſondern ſie erſcheinen ganz im Geiſte des engliſchen
Rechts überhaupt vollkommen als eine Privatangelegenheit zwiſchen dem
Unternehmer und den einzelnen Eigenthümern, um welche ſich die
genehmigende Gewalt (das Parlament oder der board of trade) durch-
aus nicht kümmert, ſondern überhaupt erſt zur Genehmigung ſchreitet,
wenn die Unternehmer die Sache vorher ſelbſt abgemacht haben. Vor
der Lands Clauses Act war eine ſolche Detailgenehmigung um ſo
weniger denkbar, als die Unternehmer gezwungen waren, die eventuelle
Zuſtimmung aller Grundbeſitzer, deren Parcellen ſie enteignen mußten,

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[329/0347] iſt von großer Bedeutung. Darum ſollte auch die bloße Einführung deſſelben nicht genügen, ſondern es ſollte eine möglichſt allgemein gültige Inſtruction für die untern Beamten in Betreff der Abhaltung erlaſſen werden. Die Frage, welche Folge Nichtabhaltung der geſetzlich vorge- ſchriebenen öffentlichen Ladung, beziehungsweiſe die Nichtinnehaltung der geſetzlichen Formen derſelben haben ſoll, iſt nirgends entſchieden. Da es ſich aber hiebei offenbar nicht um das Recht, ſondern um die zur Geltung gelangenden Intereſſen handelt, ſo kann eine Klage oder Be- ſchwerde — je nachdem jene Vorſchrift ſelbſt Geſetz oder Verordnung iſt — nicht die Ungültigkeit der gegebenen Genehmigung, ſondern nur die Haftung der unterlaſſenden Behörde bis zum Betrage des nachweis- baren Intereſſes zur Folge haben. — Erſt wenn auf dieſe Weiſe die Verwaltung das Material der techniſchen und Intereſſenfragen in Beziehung auf die einzelnen Grundſtücke geſammelt und zur endgültigen Entſcheidung bereitet hat, tritt der Act ein, der die wirkliche Enteignung der einzelnen Güter zum Inhalte hat. Es iſt bekannt, daß das franzöſiſche Recht zuerſt den Gedanken ausgeführt hat, daß nicht bloß der Regierung ein genauer Detailplan vorgelegt werden, ſondern daß auch die Ladung der Betheiligten ge- meindeweiſe unter möglichſter Oeffentlichkeit geſchehen müſſe. Schon das Geſetz vom 7. Juli 1833 enthält in T. II. die genauen Vorſchriften über das Verfahren dabei, das auf der Niederſetzung einer eigenen Commiſſion beruht, welche ihr Gutachten über die betreffenden Einwen- dungen zu geben, eventuell ſelbſt Vorſchläge über die gemachten Vor- lagen zu machen hat. Das Geſetz von 1841 hat das Geſetz von 1833 faſt wörtlich mit einigen Aenderungen wiedergegeben. Grundſatz iſt, daß wenn dieſe Commiſſion Einwendungen macht, die Entſcheidung als- dann vom Miniſterium, ſtatt vom Präfekten erfolgen muß, mit Aus- nahme von reinen Gemeindeenteignungen. Dieſe Grundſätze ſind im Weſentlichen in die deutſche Expropriationsgeſetzgebung übergegangen. Das engliſche Recht ſteht hier jedoch auf einem ganz anderen Stand- punkt. Die Detailpläne ſind ihm weder Sache der Verwaltung noch der Gemeinden, ſondern ſie erſcheinen ganz im Geiſte des engliſchen Rechts überhaupt vollkommen als eine Privatangelegenheit zwiſchen dem Unternehmer und den einzelnen Eigenthümern, um welche ſich die genehmigende Gewalt (das Parlament oder der board of trade) durch- aus nicht kümmert, ſondern überhaupt erſt zur Genehmigung ſchreitet, wenn die Unternehmer die Sache vorher ſelbſt abgemacht haben. Vor der Lands Clauses Act war eine ſolche Detailgenehmigung um ſo weniger denkbar, als die Unternehmer gezwungen waren, die eventuelle Zuſtimmung aller Grundbeſitzer, deren Parcellen ſie enteignen mußten,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/347>, abgerufen am 22.11.2024.