Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.schon bemerkt, die Gemeinde vielmehr, alles Eigenthum der Gemeinden In Preußen erschien die große, noch jetzt im Wesentlichen gel- Stein, die Verwaltungslehre. VII. 19
ſchon bemerkt, die Gemeinde vielmehr, alles Eigenthum der Gemeinden In Preußen erſchien die große, noch jetzt im Weſentlichen gel- Stein, die Verwaltungslehre. VII. 19
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0307" n="289"/> ſchon bemerkt, die Gemeinde vielmehr, <hi rendition="#g">alles</hi> Eigenthum der Gemeinden<lb/> unter genaues Inventar zu nehmen, und für die möglichſt große Er-<lb/> tragsfähigkeit zu ſorgen (§. 73); die Veräußerung iſt grundſätzlich unter-<lb/> ſagt (§. 74), und darf nur ausnahmsweiſe von der Statthalterei<lb/> bewilligt werden (vgl. <hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> a. a. O. §. 447). Die Gemeinde-<lb/><hi rendition="#g">wälder</hi> ſind ebenſo für untheilbar erklärt, und unter die gleiche Ober-<lb/> aufſicht der Landesſtelle geſetzt (Forſtgeſetz vom 3. December 1852. §. 21.<lb/> Ueber die frühere Zeit <hi rendition="#g">Schopf</hi>, die öſterreichiſche Forſtverfaſſung 1835.<lb/><hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> §. 455). Dieſe Beſtimmungen gelten auch grundſätzlich<lb/> noch nach den neuen Gemeindeordnungen. Das was hier nun mangelt,<lb/> iſt demnach nicht mehr das Princip, ſondern irgend eine beſtimmte Regel<lb/> für die Ausführung; denn die Berechnung des Ertrages und die Mo-<lb/> dalitäten der Verwendung der Gemeindeflur ſind weſentlich den einzelnen<lb/> Gemeinden ſelbſt überlaſſen. Das Mittel der Abhilfe und das Element<lb/> des Fortſchrittes liegt hier jedoch nicht in der Geſetzgebung, ſondern<lb/> vielmehr in der praktiſchen Thätigkeit der Landesausſchüſſe, die in der<lb/> Vollziehungsgewalt ihre Stelle finden.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Preußen</hi> erſchien die große, noch jetzt im Weſentlichen gel-<lb/> tende <hi rendition="#g">Gemeinheitstheilungs-Ordnung</hi> vom 7. Juni 1821, nebſt<lb/> Ausführungsgeſetz von demſelben Datum, und Ausdehnung des ganzen<lb/> Geſetzes auf die einzelnen Geſammtſervituten, die durch jenes Geſetz<lb/> nicht begriffen waren, durch Geſetz vom 2. März 1850. Dieſelbe hat<lb/> jedoch im Großen und Ganzen nur die Grundſätze des allgemeinen<lb/> Landrechts (ſ. oben) zur weiteren Entwicklung gebracht. Auch nach<lb/> dieſem Geſetze ſoll die Gemeinſchaft „möglichſt“ aufgehoben, oder doch<lb/> möglichſt unſchädlich gemacht werden, wo ſie beſteht, und zwar ohne Rück-<lb/> ſicht darauf, ob die Gerechtſame auf einem gemeinſchaftlichen Eigenthum<lb/> oder auf einſeitigen oder wechſelſeitigen Dienſtbarkeiten beruhe. Grundſatz<lb/> iſt, daß <hi rendition="#g">jeder Einzelne</hi> das Recht hat, auf die Theilung anzutragen —<lb/> hier griff der römiſche Begriff durch; wenn jedoch mit der wirklichen<lb/> Theilung ein Umtauſch der Ländereien verbunden iſt, ſo ſoll ſie erſt<lb/> Platz greifen, wenn die Beſitzer des vierten Theiles der Ländereien,<lb/> welche durch den Umtauſch betroffen werden, einverſtanden ſind. Dieß<lb/> Syſtem der Vertheilung hat nun allerdings die weſentliche Beſchränkung,<lb/> daß bei einſeitigen Dienſtbarkeiten die Berechtigten ſich <hi rendition="#g">jede</hi> Art der<lb/> Entſchädigung gefallen laſſen müſſen (Art. 86. 96). Werden die Berech-<lb/> tigten nun über die Theilung nicht einig, oder fordern ſie dieſelbe gar<lb/> nicht, ſo ſoll wenigſtens jeder Verpflichtete das Recht haben, auf eine<lb/> möglichſt ſtrenge Beſchränkung der Gemeinheiten und ihrer Benützung<lb/> anzutragen (Geſetz von 1821, Abſchnitt <hi rendition="#aq">II.</hi>). Iſt eine Entſchädigung<lb/> dabei an Land nicht möglich, ſo kann ſie auch in Renten oder Geld<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Stein</hi>, die Verwaltungslehre. <hi rendition="#aq">VII.</hi> 19</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [289/0307]
ſchon bemerkt, die Gemeinde vielmehr, alles Eigenthum der Gemeinden
unter genaues Inventar zu nehmen, und für die möglichſt große Er-
tragsfähigkeit zu ſorgen (§. 73); die Veräußerung iſt grundſätzlich unter-
ſagt (§. 74), und darf nur ausnahmsweiſe von der Statthalterei
bewilligt werden (vgl. Stubenrauch a. a. O. §. 447). Die Gemeinde-
wälder ſind ebenſo für untheilbar erklärt, und unter die gleiche Ober-
aufſicht der Landesſtelle geſetzt (Forſtgeſetz vom 3. December 1852. §. 21.
Ueber die frühere Zeit Schopf, die öſterreichiſche Forſtverfaſſung 1835.
Stubenrauch §. 455). Dieſe Beſtimmungen gelten auch grundſätzlich
noch nach den neuen Gemeindeordnungen. Das was hier nun mangelt,
iſt demnach nicht mehr das Princip, ſondern irgend eine beſtimmte Regel
für die Ausführung; denn die Berechnung des Ertrages und die Mo-
dalitäten der Verwendung der Gemeindeflur ſind weſentlich den einzelnen
Gemeinden ſelbſt überlaſſen. Das Mittel der Abhilfe und das Element
des Fortſchrittes liegt hier jedoch nicht in der Geſetzgebung, ſondern
vielmehr in der praktiſchen Thätigkeit der Landesausſchüſſe, die in der
Vollziehungsgewalt ihre Stelle finden.
In Preußen erſchien die große, noch jetzt im Weſentlichen gel-
tende Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821, nebſt
Ausführungsgeſetz von demſelben Datum, und Ausdehnung des ganzen
Geſetzes auf die einzelnen Geſammtſervituten, die durch jenes Geſetz
nicht begriffen waren, durch Geſetz vom 2. März 1850. Dieſelbe hat
jedoch im Großen und Ganzen nur die Grundſätze des allgemeinen
Landrechts (ſ. oben) zur weiteren Entwicklung gebracht. Auch nach
dieſem Geſetze ſoll die Gemeinſchaft „möglichſt“ aufgehoben, oder doch
möglichſt unſchädlich gemacht werden, wo ſie beſteht, und zwar ohne Rück-
ſicht darauf, ob die Gerechtſame auf einem gemeinſchaftlichen Eigenthum
oder auf einſeitigen oder wechſelſeitigen Dienſtbarkeiten beruhe. Grundſatz
iſt, daß jeder Einzelne das Recht hat, auf die Theilung anzutragen —
hier griff der römiſche Begriff durch; wenn jedoch mit der wirklichen
Theilung ein Umtauſch der Ländereien verbunden iſt, ſo ſoll ſie erſt
Platz greifen, wenn die Beſitzer des vierten Theiles der Ländereien,
welche durch den Umtauſch betroffen werden, einverſtanden ſind. Dieß
Syſtem der Vertheilung hat nun allerdings die weſentliche Beſchränkung,
daß bei einſeitigen Dienſtbarkeiten die Berechtigten ſich jede Art der
Entſchädigung gefallen laſſen müſſen (Art. 86. 96). Werden die Berech-
tigten nun über die Theilung nicht einig, oder fordern ſie dieſelbe gar
nicht, ſo ſoll wenigſtens jeder Verpflichtete das Recht haben, auf eine
möglichſt ſtrenge Beſchränkung der Gemeinheiten und ihrer Benützung
anzutragen (Geſetz von 1821, Abſchnitt II.). Iſt eine Entſchädigung
dabei an Land nicht möglich, ſo kann ſie auch in Renten oder Geld
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 19
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