Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.ins Eigenthum derselben, als öffentlich rechtliche Verwaltungsangelegen- Dieß sind die leitenden Grundsätze für das Gemeintheilungs- So ist nun wenigstens für die Gemeindeweide der Gang der Dinge ins Eigenthum derſelben, als öffentlich rechtliche Verwaltungsangelegen- Dieß ſind die leitenden Grundſätze für das Gemeintheilungs- So iſt nun wenigſtens für die Gemeindeweide der Gang der Dinge <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0281" n="263"/> ins Eigenthum derſelben, als öffentlich rechtliche Verwaltungsangelegen-<lb/> heit nur unter ausdrücklicher <hi rendition="#g">Zuſtimmung</hi> der Regierung geſchehen<lb/> dürfe. Für <hi rendition="#g">dieſe</hi> aber handelt es ſich <hi rendition="#g">jetzt</hi> nicht mehr bloß um die<lb/> Selbſtändigkeit und Individualität der Bauernwirthſchaften, wie im<lb/> vorigen Jahrhundert, ſondern um die allgemeinen Verwaltungsaufgaben<lb/> der Gemeinden; und ſo wie man dieſe ins Auge faßt, wird jede ver-<lb/> ſtändige Regierung den Grundſatz feſthalten, daß die ſocialen Elemente<lb/> und Aufgaben der Gemeindeverwaltung, die Sorge des Ganzen für<lb/> die niederen Klaſſen, eine ihrer weſentlichen Grundlagen gerade im<lb/> Gemeindegut habe. Sie wird daher in dem Grade ſich negativer gegen<lb/> die Auftheilung verhalten, in welchem das Gemeindeleben ſelbſt freier<lb/> und höher ſteht; und wie im vorigen Jahrhundert die Gemeinheits-<lb/> theilungen aus landwirthſchaftlichen Gründen entſtanden ſind, ſo werden<lb/> ſie jetzt durch das Zuſammenwirken intelligenter Gemeinden und vor-<lb/> ſichtiger Regierungen <hi rendition="#g">verſchwinden</hi>, und an ihre Stelle eine Ver-<lb/> waltung des Gemeindeguts treten, welche ſeine <hi rendition="#g">Erhaltung</hi> mit der<lb/> möglichſt großen Ertragsfähigkeit deſſelben zu verbinden ſucht. So<lb/> geſtaltet ſich die zweite Epoche des Princips der Gemeinheitstheilungen.<lb/> Der Grundſatz derſelben iſt ausgeſprochen in faſt allen Gemeindegeſetzen<lb/> des Continents: „<hi rendition="#g">keine</hi> Veräußerung des Gemeindevermögens ohne<lb/> Zuſtimmung der Regierung,“ alſo keine Gemeinheitstheilung; dagegen<lb/> möglichſt tüchtige und freie, öffentliche <hi rendition="#g">Verwaltung</hi> deſſelben, das<lb/> iſt Verwendung ſeines Ertrages für die Verwirklichung der Zwecke der<lb/> Verwaltung innerhalb der örtlichen Sphäre des Gemeindelebens.</p><lb/> <p>Dieß ſind die leitenden Grundſätze für das Gemeintheilungs-<lb/> weſen in Beziehung auf die Gemeindeflur. In Beziehung auf den<lb/> Gemeinde<hi rendition="#g">wald</hi> dagegen treten andere Erwägungen ein, die freilich bei<lb/> demſelben Reſultate anlangen. Der Wald hat in unſerem Jahrhundert<lb/> eine andere Stellung als im vorigen. Seine Exiſtenz iſt als Bedingung<lb/> der Geſammtproduktion erkannt. Das Recht Einzelner muß ſich dieſer<lb/> Forderung unterordnen, alſo auch das Recht der Gemeinde. Der Ge-<lb/> meindewald wird daher überhaupt kein Gegenſtand der Theilung, ſon-<lb/> dern der öffentlichen Verwaltung und tritt als Glied und Gebiet unter<lb/> die Forſtverwaltung überhaupt. Damit beginnt hier eine neue Epoche,<lb/> welche mit dem Auftheilungsweſen gar nichts zu thun hat, ſondern<lb/> der Verwaltungslehre der Forſten angehört; und dieß wiederholt ſich<lb/> faſt in ganz Europa.</p><lb/> <p>So iſt nun wenigſtens für die Gemeindeweide der Gang der Dinge<lb/> zu demſelben Ergebniß gelangt, wie bei der Entlaſtung, wen auch mit<lb/> weſentlich verſchiedenem Objekt und Recht. Es iſt derſelbe Proceß, voll-<lb/> zogen durch daſſelbe große Element der europäiſchen Geſchichte. Die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0281]
ins Eigenthum derſelben, als öffentlich rechtliche Verwaltungsangelegen-
heit nur unter ausdrücklicher Zuſtimmung der Regierung geſchehen
dürfe. Für dieſe aber handelt es ſich jetzt nicht mehr bloß um die
Selbſtändigkeit und Individualität der Bauernwirthſchaften, wie im
vorigen Jahrhundert, ſondern um die allgemeinen Verwaltungsaufgaben
der Gemeinden; und ſo wie man dieſe ins Auge faßt, wird jede ver-
ſtändige Regierung den Grundſatz feſthalten, daß die ſocialen Elemente
und Aufgaben der Gemeindeverwaltung, die Sorge des Ganzen für
die niederen Klaſſen, eine ihrer weſentlichen Grundlagen gerade im
Gemeindegut habe. Sie wird daher in dem Grade ſich negativer gegen
die Auftheilung verhalten, in welchem das Gemeindeleben ſelbſt freier
und höher ſteht; und wie im vorigen Jahrhundert die Gemeinheits-
theilungen aus landwirthſchaftlichen Gründen entſtanden ſind, ſo werden
ſie jetzt durch das Zuſammenwirken intelligenter Gemeinden und vor-
ſichtiger Regierungen verſchwinden, und an ihre Stelle eine Ver-
waltung des Gemeindeguts treten, welche ſeine Erhaltung mit der
möglichſt großen Ertragsfähigkeit deſſelben zu verbinden ſucht. So
geſtaltet ſich die zweite Epoche des Princips der Gemeinheitstheilungen.
Der Grundſatz derſelben iſt ausgeſprochen in faſt allen Gemeindegeſetzen
des Continents: „keine Veräußerung des Gemeindevermögens ohne
Zuſtimmung der Regierung,“ alſo keine Gemeinheitstheilung; dagegen
möglichſt tüchtige und freie, öffentliche Verwaltung deſſelben, das
iſt Verwendung ſeines Ertrages für die Verwirklichung der Zwecke der
Verwaltung innerhalb der örtlichen Sphäre des Gemeindelebens.
Dieß ſind die leitenden Grundſätze für das Gemeintheilungs-
weſen in Beziehung auf die Gemeindeflur. In Beziehung auf den
Gemeindewald dagegen treten andere Erwägungen ein, die freilich bei
demſelben Reſultate anlangen. Der Wald hat in unſerem Jahrhundert
eine andere Stellung als im vorigen. Seine Exiſtenz iſt als Bedingung
der Geſammtproduktion erkannt. Das Recht Einzelner muß ſich dieſer
Forderung unterordnen, alſo auch das Recht der Gemeinde. Der Ge-
meindewald wird daher überhaupt kein Gegenſtand der Theilung, ſon-
dern der öffentlichen Verwaltung und tritt als Glied und Gebiet unter
die Forſtverwaltung überhaupt. Damit beginnt hier eine neue Epoche,
welche mit dem Auftheilungsweſen gar nichts zu thun hat, ſondern
der Verwaltungslehre der Forſten angehört; und dieß wiederholt ſich
faſt in ganz Europa.
So iſt nun wenigſtens für die Gemeindeweide der Gang der Dinge
zu demſelben Ergebniß gelangt, wie bei der Entlaſtung, wen auch mit
weſentlich verſchiedenem Objekt und Recht. Es iſt derſelbe Proceß, voll-
zogen durch daſſelbe große Element der europäiſchen Geſchichte. Die
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