Gesetz vom 27. März 1835), theils als wirkliche, wenn auch nur theilweise Aufhebung gegen Entschädigung (Großherzogthum Hessen, Gesetz vom 25. Februar 1818 und 15. Mai 1819; Oldenburg, Gesetz vom 17. April 1819; Goldmann, die Gesetzgebung von Hessen S. 101 ff.), theils als Verpflichtung neben unbedingter Aufhebung des- selben (Preußische Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845; Hoffmann, die Befugniß zum Gewerbebetrieb; Rau a. a. O.), theils freilich, wie in Baden, unbedingt geläugnet (Verhandlungen der badischen Kammer von 1835 I. 73, II. 100, und Gesetz vom 28. August 1835). Die Unsicherheit in allen diesen Beziehungen zeigte deutlich, daß die Bann- rechte so gut wie die Grunddienstbarkeiten, am Ende dennoch nur ein Ausdruck der alten Geschlechterunfreiheit, erst mit der definitiven Bewäl- tigung der letzteren selbst zu bewältigen seien. So kam denn auch hier erst mit dem Jahre 1848 die Entscheidung. Seit 1848 ist die Auf- hebung der Bannrechte neben der Ablösung der Grunddienstbarkeiten ein integrirender Theil der Entlastung geworden. In Oesterreich wurden alle Bannrechte mit dem Patent vom 7. September 1848 ein- fach beseitigt; in Preußen war, wie gesagt, durch die Gewerbeord- nung von 1845 nicht viel mehr zu thun übrig (Rönne, Staatsrecht §. 390). Hannover hob alle Zwangs- und Bannrechte ohne Ent- schädigung auf (Gesetz vom 17. April 1852), wenn nicht eine privatrecht- liche Begründung nachgewiesen werden kann. Das Königreich Sachsen vervollständigte die bereits durch Gesetz vom 27. März 1838 (Bierzwang und Mahlzwang gegen mäßige Entschädigung) begonnene Ablösung durch Gesetz vom 19. Februar 1850, welches alle Bannrechte ohne Ent- schädigung beseitigte (Judeich S. 70, 71). Bayern kam erst durch die Gewerbeordnung vom 21. April 1862 so weit, die Bannrechte nebst den Realgerechtigkeiten definitiv aufzuheben; das Kurfürstenthum Hessen hatte die Aufhebung bereits in der Verfassungsurkunde von 1831 §. 36 zugesichert; das Mühlenbannrecht ward davon speciell durch Gesetz vom 30. December 1839 gegen Entschädigung beseitigt (Bestehen noch Bannrechte? Judeich S. 98). Im Großherzogthum Hessen hob das Gesetz vom 30. Juli 1848 dieselben mit allen Handels- und Gewerbsprivilegien zugleich auf; Entschädigung trat nur ein bei one- rosem Vertrag (Gesetz vom 15. September 1851). Baden gab, unter Aufhebung des Restes der alten Bannrechte, durch Gesetz vom 20. März 1853 eine mäßige Entschädigung; ebenso Oldenburg mit Gesetz vom 8. April 1851. Sachsen-Weimar ließ das Ablösungsgesetz vom 1. April 1848 analog anwenden, hob jedoch die Reste der Bannrechte ohne Entschädigung, wo nicht besondere Rechte nachgewiesen werden konnten, wie durch die Gewerbeordnung vom 30. April 1862 auf (§. 42);
Geſetz vom 27. März 1835), theils als wirkliche, wenn auch nur theilweiſe Aufhebung gegen Entſchädigung (Großherzogthum Heſſen, Geſetz vom 25. Februar 1818 und 15. Mai 1819; Oldenburg, Geſetz vom 17. April 1819; Goldmann, die Geſetzgebung von Heſſen S. 101 ff.), theils als Verpflichtung neben unbedingter Aufhebung des- ſelben (Preußiſche Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845; Hoffmann, die Befugniß zum Gewerbebetrieb; Rau a. a. O.), theils freilich, wie in Baden, unbedingt geläugnet (Verhandlungen der badiſchen Kammer von 1835 I. 73, II. 100, und Geſetz vom 28. Auguſt 1835). Die Unſicherheit in allen dieſen Beziehungen zeigte deutlich, daß die Bann- rechte ſo gut wie die Grunddienſtbarkeiten, am Ende dennoch nur ein Ausdruck der alten Geſchlechterunfreiheit, erſt mit der definitiven Bewäl- tigung der letzteren ſelbſt zu bewältigen ſeien. So kam denn auch hier erſt mit dem Jahre 1848 die Entſcheidung. Seit 1848 iſt die Auf- hebung der Bannrechte neben der Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten ein integrirender Theil der Entlaſtung geworden. In Oeſterreich wurden alle Bannrechte mit dem Patent vom 7. September 1848 ein- fach beſeitigt; in Preußen war, wie geſagt, durch die Gewerbeord- nung von 1845 nicht viel mehr zu thun übrig (Rönne, Staatsrecht §. 390). Hannover hob alle Zwangs- und Bannrechte ohne Ent- ſchädigung auf (Geſetz vom 17. April 1852), wenn nicht eine privatrecht- liche Begründung nachgewieſen werden kann. Das Königreich Sachſen vervollſtändigte die bereits durch Geſetz vom 27. März 1838 (Bierzwang und Mahlzwang gegen mäßige Entſchädigung) begonnene Ablöſung durch Geſetz vom 19. Februar 1850, welches alle Bannrechte ohne Ent- ſchädigung beſeitigte (Judeich S. 70, 71). Bayern kam erſt durch die Gewerbeordnung vom 21. April 1862 ſo weit, die Bannrechte nebſt den Realgerechtigkeiten definitiv aufzuheben; das Kurfürſtenthum Heſſen hatte die Aufhebung bereits in der Verfaſſungsurkunde von 1831 §. 36 zugeſichert; das Mühlenbannrecht ward davon ſpeciell durch Geſetz vom 30. December 1839 gegen Entſchädigung beſeitigt (Beſtehen noch Bannrechte? Judeich S. 98). Im Großherzogthum Heſſen hob das Geſetz vom 30. Juli 1848 dieſelben mit allen Handels- und Gewerbsprivilegien zugleich auf; Entſchädigung trat nur ein bei one- roſem Vertrag (Geſetz vom 15. September 1851). Baden gab, unter Aufhebung des Reſtes der alten Bannrechte, durch Geſetz vom 20. März 1853 eine mäßige Entſchädigung; ebenſo Oldenburg mit Geſetz vom 8. April 1851. Sachſen-Weimar ließ das Ablöſungsgeſetz vom 1. April 1848 analog anwenden, hob jedoch die Reſte der Bannrechte ohne Entſchädigung, wo nicht beſondere Rechte nachgewieſen werden konnten, wie durch die Gewerbeordnung vom 30. April 1862 auf (§. 42);
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Geſetz vom 27. März 1835), theils als wirkliche, wenn auch nur
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Geſetz vom 25. Februar 1818 und 15. Mai 1819; Oldenburg, Geſetz
vom 17. April 1819; Goldmann, die Geſetzgebung von Heſſen
S. 101 ff.), theils als Verpflichtung neben unbedingter Aufhebung des-
ſelben (Preußiſche Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845; Hoffmann,
die Befugniß zum Gewerbebetrieb; Rau a. a. O.), theils freilich, wie
in Baden, unbedingt geläugnet (Verhandlungen der badiſchen Kammer
von 1835 I. 73, II. 100, und Geſetz vom 28. Auguſt 1835). Die
Unſicherheit in allen dieſen Beziehungen zeigte deutlich, daß die Bann-
rechte ſo gut wie die Grunddienſtbarkeiten, am Ende dennoch nur ein
Ausdruck der alten Geſchlechterunfreiheit, erſt mit der definitiven Bewäl-
tigung der letzteren ſelbſt zu bewältigen ſeien. So kam denn auch hier
erſt mit dem Jahre 1848 die Entſcheidung. Seit 1848 iſt die Auf-
hebung der Bannrechte neben der Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten
ein integrirender Theil der Entlaſtung geworden. In Oeſterreich
wurden alle Bannrechte mit dem Patent vom 7. September 1848 ein-
fach beſeitigt; in Preußen war, wie geſagt, durch die Gewerbeord-
nung von 1845 nicht viel mehr zu thun übrig (Rönne, Staatsrecht
§. 390). Hannover hob alle Zwangs- und Bannrechte ohne Ent-
ſchädigung auf (Geſetz vom 17. April 1852), wenn nicht eine privatrecht-
liche Begründung nachgewieſen werden kann. Das Königreich Sachſen
vervollſtändigte die bereits durch Geſetz vom 27. März 1838 (Bierzwang
und Mahlzwang gegen mäßige Entſchädigung) begonnene Ablöſung durch
Geſetz vom 19. Februar 1850, welches alle Bannrechte ohne Ent-
ſchädigung beſeitigte (Judeich S. 70, 71). Bayern kam erſt durch
die Gewerbeordnung vom 21. April 1862 ſo weit, die Bannrechte
nebſt den Realgerechtigkeiten definitiv aufzuheben; das Kurfürſtenthum
Heſſen hatte die Aufhebung bereits in der Verfaſſungsurkunde von
1831 §. 36 zugeſichert; das Mühlenbannrecht ward davon ſpeciell durch
Geſetz vom 30. December 1839 gegen Entſchädigung beſeitigt (Beſtehen
noch Bannrechte? Judeich S. 98). Im Großherzogthum Heſſen
hob das Geſetz vom 30. Juli 1848 dieſelben mit allen Handels- und
Gewerbsprivilegien zugleich auf; Entſchädigung trat nur ein bei one-
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Aufhebung des Reſtes der alten Bannrechte, durch Geſetz vom 20. März
1853 eine mäßige Entſchädigung; ebenſo Oldenburg mit Geſetz vom
8. April 1851. Sachſen-Weimar ließ das Ablöſungsgeſetz vom
1. April 1848 analog anwenden, hob jedoch die Reſte der Bannrechte
ohne Entſchädigung, wo nicht beſondere Rechte nachgewieſen werden
konnten, wie durch die Gewerbeordnung vom 30. April 1862 auf (§. 42);
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/269>, abgerufen am 21.11.2024.
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