Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Dagegen ist der wesentliche Unterschied zwischen den Zehnten und a) die Zehntablösung, jetzt wohl ganz beendigt, hat anfangs b) die Entlastung, oder die Ablösung derjenigen Lasten, welche Dieß nun sind die Epochen und die rechtlichen Grundsätze für die Dagegen iſt der weſentliche Unterſchied zwiſchen den Zehnten und a) die Zehntablöſung, jetzt wohl ganz beendigt, hat anfangs b) die Entlaſtung, oder die Ablöſung derjenigen Laſten, welche Dieß nun ſind die Epochen und die rechtlichen Grundſätze für die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0156" n="138"/> <p>Dagegen iſt der weſentliche Unterſchied zwiſchen den Zehnten und<lb/> den Leiſtungen des <hi rendition="#aq">copyhold,</hi> den ſtändiſchen und den Geſchlechterlaſten,<lb/> wieder in der Art der Entſchädigung aufrecht erhalten. Und ſo hat<lb/> England <hi rendition="#g">zwei</hi> Entlaſtungs- (oder Ablöſungs-) Syſteme neben einander.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> die <hi rendition="#g">Zehntablöſung</hi>, jetzt wohl ganz beendigt, hat anfangs<lb/> nicht zur Aufgabe gehabt, die Zehnten überhaupt zu beſeitigen, da ſie<lb/> eben den Charakter einer Gemeindeabgabe für kirchliche Zwecke hatte,<lb/> ſondern nur die Naturalzehnten definitiv in <hi rendition="#g">feſte Geldabgaben</hi><lb/> zu verwandeln. Die Ablöſung ſelbſt ging eben deßhalb auch nicht indi-<lb/> viduell vor ſich, ſondern kirchſpielsweiſe, und konnte daher freiwillig<lb/> durch die Majorität der Zehntpflichtigen, wie jede andere <hi rendition="#aq">rate</hi> beſchloſſen<lb/> werden; nur wenn dieſe Majorität nicht zu Stande kam, trat die<lb/> Zwangsablöſung ein, die dann urſprünglich als eine feſte Kirchenab-<lb/> gabe auf den Grundſtücken ruhte, bis auch dafür eine definitive Ab-<lb/> löſung theils in Land (bis 20 Acres), theils in kleinen Beträgen durch<lb/> Geld eingeführt ward (9. 10. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 73). Ebenſo ward die Ablöſung<lb/> der Oſter-Ablationen, Mortuarien, Stolgebühren, Fiſch- und Mineral-<lb/> zehnten, alſo die ganze Summe der ſtändiſchen Grundlaſten in dieß<lb/> Ablöſungsverfahren durch 2. 3. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 62 einbezogen. Für dieß Ver-<lb/> fahren ward eine eigene Grundentlaſtungscommiſſion eingeſetzt, die<lb/><hi rendition="#aq">Tithes Commission,</hi> die aus drei vom Miniſterium des Innern und<lb/> aus zwei vom Erzbiſchof von Canterbury beſtellten Räthen gebildet iſt.<lb/> Die Geſchäfte dieſer Commiſſion ſind ziemlich abgeſchloſſen (<hi rendition="#g">Gneiſt</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/> §. 117).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> die Entlaſtung, oder die Ablöſung derjenigen Laſten, welche<lb/> noch auf den <hi rendition="#aq">copyholds</hi> ruhten, wurde dieſer Commiſſion gleichfalls<lb/> aufgetragen. Auch hier wie bei den Zehnten begann man mit der frei-<lb/> willigen Ablöſung (ſ. oben 4. 5. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 35); erſt als die Ablöſung zum<lb/> Rechte der Betheiligten gemacht ward, ward ſie allgemein. Für dieſe<lb/> nun iſt im Gegenſatze zu dem Zehnten der Grundſatz anerkannt, daß<lb/> die Leiſtung für die Ablöſung nicht in Geld, ſondern in <hi rendition="#g">Land</hi> geſchehen<lb/> muß; nur die kleinen Antheile bis 4½ Pfd. Sterl. ſind in Geld ab-<lb/> lösbar (nach 8. 9. <hi rendition="#aq">Vict.</hi> 56). Die Commiſſion beſtätigt nach vorgängiger<lb/> Prüfung und Verhandlung die Ablöſungsreceſſe durch einen Special-<lb/> Commiſſarius (<hi rendition="#g">Gneiſt</hi> a. a. O., <hi rendition="#g">Sugenheim</hi> S. 318. 319). Ueber<lb/> die eigentlichen Ablöſungen und Auftheilungen ſ. unten.</p><lb/> <p>Dieß nun ſind die Epochen und die rechtlichen Grundſätze für die<lb/> Geſtalt, welche der Befreiungsproceß aus der Geſchlechterherrſchaft in<lb/> England durchgemacht hat, und deſſen letzter Abſchluß auch hier durch<lb/> die Auftheilungen gebildet wird. Zwei Dinge, glauben wir, ergeben<lb/> ſich aus der obigen Darſtellung. <hi rendition="#g">Zuerſt</hi> das, daß in England genau<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [138/0156]
Dagegen iſt der weſentliche Unterſchied zwiſchen den Zehnten und
den Leiſtungen des copyhold, den ſtändiſchen und den Geſchlechterlaſten,
wieder in der Art der Entſchädigung aufrecht erhalten. Und ſo hat
England zwei Entlaſtungs- (oder Ablöſungs-) Syſteme neben einander.
a) die Zehntablöſung, jetzt wohl ganz beendigt, hat anfangs
nicht zur Aufgabe gehabt, die Zehnten überhaupt zu beſeitigen, da ſie
eben den Charakter einer Gemeindeabgabe für kirchliche Zwecke hatte,
ſondern nur die Naturalzehnten definitiv in feſte Geldabgaben
zu verwandeln. Die Ablöſung ſelbſt ging eben deßhalb auch nicht indi-
viduell vor ſich, ſondern kirchſpielsweiſe, und konnte daher freiwillig
durch die Majorität der Zehntpflichtigen, wie jede andere rate beſchloſſen
werden; nur wenn dieſe Majorität nicht zu Stande kam, trat die
Zwangsablöſung ein, die dann urſprünglich als eine feſte Kirchenab-
gabe auf den Grundſtücken ruhte, bis auch dafür eine definitive Ab-
löſung theils in Land (bis 20 Acres), theils in kleinen Beträgen durch
Geld eingeführt ward (9. 10. Vict. 73). Ebenſo ward die Ablöſung
der Oſter-Ablationen, Mortuarien, Stolgebühren, Fiſch- und Mineral-
zehnten, alſo die ganze Summe der ſtändiſchen Grundlaſten in dieß
Ablöſungsverfahren durch 2. 3. Vict. 62 einbezogen. Für dieß Ver-
fahren ward eine eigene Grundentlaſtungscommiſſion eingeſetzt, die
Tithes Commission, die aus drei vom Miniſterium des Innern und
aus zwei vom Erzbiſchof von Canterbury beſtellten Räthen gebildet iſt.
Die Geſchäfte dieſer Commiſſion ſind ziemlich abgeſchloſſen (Gneiſt I.
§. 117).
b) die Entlaſtung, oder die Ablöſung derjenigen Laſten, welche
noch auf den copyholds ruhten, wurde dieſer Commiſſion gleichfalls
aufgetragen. Auch hier wie bei den Zehnten begann man mit der frei-
willigen Ablöſung (ſ. oben 4. 5. Vict. 35); erſt als die Ablöſung zum
Rechte der Betheiligten gemacht ward, ward ſie allgemein. Für dieſe
nun iſt im Gegenſatze zu dem Zehnten der Grundſatz anerkannt, daß
die Leiſtung für die Ablöſung nicht in Geld, ſondern in Land geſchehen
muß; nur die kleinen Antheile bis 4½ Pfd. Sterl. ſind in Geld ab-
lösbar (nach 8. 9. Vict. 56). Die Commiſſion beſtätigt nach vorgängiger
Prüfung und Verhandlung die Ablöſungsreceſſe durch einen Special-
Commiſſarius (Gneiſt a. a. O., Sugenheim S. 318. 319). Ueber
die eigentlichen Ablöſungen und Auftheilungen ſ. unten.
Dieß nun ſind die Epochen und die rechtlichen Grundſätze für die
Geſtalt, welche der Befreiungsproceß aus der Geſchlechterherrſchaft in
England durchgemacht hat, und deſſen letzter Abſchluß auch hier durch
die Auftheilungen gebildet wird. Zwei Dinge, glauben wir, ergeben
ſich aus der obigen Darſtellung. Zuerſt das, daß in England genau
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