Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.ungenügender Weise bezieht. Erst das zweite Stadium, die gesetzliche In der That sind nämlich alle jene vier Momente oder Stadien Im Allgemeinen ist es kein Zweifel, daß das Ergebniß dieser Be- So wie das feststeht, tritt nun die weitere für das gesammte ungenügender Weiſe bezieht. Erſt das zweite Stadium, die geſetzliche In der That ſind nämlich alle jene vier Momente oder Stadien Im Allgemeinen iſt es kein Zweifel, daß das Ergebniß dieſer Be- So wie das feſtſteht, tritt nun die weitere für das geſammte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0123" n="105"/> ungenügender Weiſe bezieht. Erſt das zweite Stadium, die geſetzliche<lb/> und eigentliche Grundentlaſtung vollendet den Befreiungsproceß der Ge-<lb/> ſchlechterordnung. Sie iſt der Abſchluß der erſten großen Epoche, und ſomit<lb/> der Beginn der zweiten; und dieſe zweite darf hier charakteriſirt werden,<lb/> weil man ſie noch zu vielfach in ihrer Bedeutung nicht anerkannt hat.</p><lb/> <p>In der That ſind nämlich alle jene vier Momente oder Stadien<lb/> der Auflöſung der Geſchlechterherrſchaft mit ihrem Abſchluß in der<lb/> Grundentlaſtung nur negativer Natur. Sie beſeitigen Uebelſtände und<lb/> Unfreiheiten. Sie ſind eben deßhalb nur die Vorbereitung einer neuen<lb/> poſitiven Ordnung; und dieſe nun iſt es, welche man als das wahre<lb/> und höhere Ziel jener ganzen Bewegung ins Auge faſſen muß.</p><lb/> <p>Im Allgemeinen iſt es kein Zweifel, daß das Ergebniß dieſer Be-<lb/> wegung im poſitiven Sinne die Herſtellung der ſtaatsbürgerlichen Ord-<lb/> nung an der Stelle der Geſchlechterordnung iſt. Es iſt dieſelbe der<lb/> Proceß, durch welchen die erſtere, die innerhalb des Gebietes und der<lb/> Heimath des beweglichen Capitals und der geiſtigen Güter ſich als<lb/> Berufs- und Gewerbefreiheit Bahn bricht, nunmehr auch auf dem Ge-<lb/> biete des unbeweglichen Capitals, des Grundbeſitzes, zur völligen Herr-<lb/> ſchaft gelangt. Denn jede Geſellſchaftsordnung iſt erſt dann eine fertige,<lb/> wenn ſie das Recht des Grundbeſitzes nach ihren Principien geordnet<lb/> hat. Nun beſtand das Grundrecht der Geſchlechterordnung eben in der<lb/> Grundherrlichkeit, das iſt das Eigenthumsrecht des Grundherrn an<lb/> den öffentlichen Rechten und Funktionen des Staats. Indem nun die<lb/> Grundentlaſtung dieſes Eigenthumsrecht aufhebt, fällt die öffentliche<lb/> Funktion in Finanzen, Rechtspflege und Innerem wieder an den Staat<lb/> zurück. Und damit iſt denn das unmittelbare Verhältniß der ländlichen<lb/> Gemeinde zum Staat in Verfaſſung und Verwaltung hergeſtellt; die<lb/><hi rendition="#g">alte grundherrliche Gemeinde iſt jetzt eine Verwaltungs-<lb/> gemeinde geworden</hi>.</p><lb/> <p>So wie das feſtſteht, tritt nun die weitere für das geſammte<lb/> Staatsleben entſcheidende Folge ein. Die Gemeinde iſt jetzt ein organi-<lb/> ſcher Theil der vollziehenden Gewalt geworden, während unter der<lb/> Grundherrlichkeit dieſe örtliche vollziehende Gewalt ein Eigenthumsrecht<lb/> des Grundherrn war. Die Ordnung und das innere Recht der Ge-<lb/> meinde, bis dahin geſetzt und abhängig durch die hiſtoriſche Entwicklung<lb/> der Geſchlechterherrſchaft, werden mithin jetzt beſtimmt durch den allge-<lb/> meinen Charakter des öffentlichen Rechts im Staat. Nun haben wir<lb/> in der Lehre von der vollziehenden Gewalt gezeigt, daß die Gemeinde<lb/> ihrem Weſen nach das Organ der örtlichen Selbſtverwaltung iſt, und<lb/> was dieſelbe bedeutet. Es iſt klar, daß unter der Grundherrlichkeit<lb/> keine freie Selbſtverwaltung möglich iſt. So wie dagegen die Grund-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [105/0123]
ungenügender Weiſe bezieht. Erſt das zweite Stadium, die geſetzliche
und eigentliche Grundentlaſtung vollendet den Befreiungsproceß der Ge-
ſchlechterordnung. Sie iſt der Abſchluß der erſten großen Epoche, und ſomit
der Beginn der zweiten; und dieſe zweite darf hier charakteriſirt werden,
weil man ſie noch zu vielfach in ihrer Bedeutung nicht anerkannt hat.
In der That ſind nämlich alle jene vier Momente oder Stadien
der Auflöſung der Geſchlechterherrſchaft mit ihrem Abſchluß in der
Grundentlaſtung nur negativer Natur. Sie beſeitigen Uebelſtände und
Unfreiheiten. Sie ſind eben deßhalb nur die Vorbereitung einer neuen
poſitiven Ordnung; und dieſe nun iſt es, welche man als das wahre
und höhere Ziel jener ganzen Bewegung ins Auge faſſen muß.
Im Allgemeinen iſt es kein Zweifel, daß das Ergebniß dieſer Be-
wegung im poſitiven Sinne die Herſtellung der ſtaatsbürgerlichen Ord-
nung an der Stelle der Geſchlechterordnung iſt. Es iſt dieſelbe der
Proceß, durch welchen die erſtere, die innerhalb des Gebietes und der
Heimath des beweglichen Capitals und der geiſtigen Güter ſich als
Berufs- und Gewerbefreiheit Bahn bricht, nunmehr auch auf dem Ge-
biete des unbeweglichen Capitals, des Grundbeſitzes, zur völligen Herr-
ſchaft gelangt. Denn jede Geſellſchaftsordnung iſt erſt dann eine fertige,
wenn ſie das Recht des Grundbeſitzes nach ihren Principien geordnet
hat. Nun beſtand das Grundrecht der Geſchlechterordnung eben in der
Grundherrlichkeit, das iſt das Eigenthumsrecht des Grundherrn an
den öffentlichen Rechten und Funktionen des Staats. Indem nun die
Grundentlaſtung dieſes Eigenthumsrecht aufhebt, fällt die öffentliche
Funktion in Finanzen, Rechtspflege und Innerem wieder an den Staat
zurück. Und damit iſt denn das unmittelbare Verhältniß der ländlichen
Gemeinde zum Staat in Verfaſſung und Verwaltung hergeſtellt; die
alte grundherrliche Gemeinde iſt jetzt eine Verwaltungs-
gemeinde geworden.
So wie das feſtſteht, tritt nun die weitere für das geſammte
Staatsleben entſcheidende Folge ein. Die Gemeinde iſt jetzt ein organi-
ſcher Theil der vollziehenden Gewalt geworden, während unter der
Grundherrlichkeit dieſe örtliche vollziehende Gewalt ein Eigenthumsrecht
des Grundherrn war. Die Ordnung und das innere Recht der Ge-
meinde, bis dahin geſetzt und abhängig durch die hiſtoriſche Entwicklung
der Geſchlechterherrſchaft, werden mithin jetzt beſtimmt durch den allge-
meinen Charakter des öffentlichen Rechts im Staat. Nun haben wir
in der Lehre von der vollziehenden Gewalt gezeigt, daß die Gemeinde
ihrem Weſen nach das Organ der örtlichen Selbſtverwaltung iſt, und
was dieſelbe bedeutet. Es iſt klar, daß unter der Grundherrlichkeit
keine freie Selbſtverwaltung möglich iſt. So wie dagegen die Grund-
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