Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Kategorien abgibt. Der Grundherr konnte nämlich die Person unfrei Diese Kategorien sind folgende. Die bisher freien Geschlechterhufen erkennen den Grundherrn als Oder der Grundherr gibt dem persönlich Freien ein Theil seines Oder der Grundherr besitzt den Unfreien auf unfreiem Boden, als Natürlich nun hat jede dieser Kategorien auch ihre eigenthümlichen Die Kategorie der persönlich freien Lehnsbauern gibt nur irgend Die Kategorie der Bauern auf überlassenem Grunde muß natür- Die Kategorie der Unfreien auf unfreiem Grunde hat weder ein Kategorien abgibt. Der Grundherr konnte nämlich die Perſon unfrei Dieſe Kategorien ſind folgende. Die bisher freien Geſchlechterhufen erkennen den Grundherrn als Oder der Grundherr gibt dem perſönlich Freien ein Theil ſeines Oder der Grundherr beſitzt den Unfreien auf unfreiem Boden, als Natürlich nun hat jede dieſer Kategorien auch ihre eigenthümlichen Die Kategorie der perſönlich freien Lehnsbauern gibt nur irgend Die Kategorie der Bauern auf überlaſſenem Grunde muß natür- Die Kategorie der Unfreien auf unfreiem Grunde hat weder ein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0117" n="99"/> Kategorien abgibt. Der Grundherr konnte nämlich die Perſon unfrei<lb/> machen und den Beſitz frei laſſen; er konnte aber auch den Beſitz unfrei<lb/> machen, während die Perſon frei blieb; er konnte endlich beides zugleich<lb/> unfrei machen. Es gab daher je nach der inneren Bildungsgeſchichte<lb/> dieſer kleinen Grundherrlichkeiten in denſelben theils <hi rendition="#g">freie</hi> Perſonen,<lb/> theils <hi rendition="#g">unfreie</hi>, und andererſeits theils <hi rendition="#g">freie</hi> Grundſtücke, theils <hi rendition="#g">un-<lb/> freie</hi>. Ferner war es klar, daß das Maß und die Art der Unfrei-<lb/> heit, der Umfang der Leiſtungen, die ſie mit ſich brachte, und die<lb/> Symbole und den Namen, mit denen ſie anerkannt ward, eine faſt un-<lb/> endliche Verſchiedenheit zuließen. Dabei nun trat alsbald das Geſetz<lb/> ein, das auch hier über die Geſellſchaftsbildung entſcheidet. Die Unter-<lb/> ſchiede in der Freiheit der Perſonen wurden alsbald überragt durch die<lb/> Unterſchiede in der Freiheit des Beſitzes, und wenn man daher dieſe<lb/> letzten in feſte Kategorien gebracht hat, ſo darf man ſagen, daß man<lb/> die Grundlagen des inneren Rechtszuſtandes der Grundherrlichkeiten<lb/> gewonnen hat.</p><lb/> <p>Dieſe Kategorien ſind folgende.</p><lb/> <p>Die bisher freien Geſchlechterhufen erkennen den Grundherrn als<lb/> den Nachfolger des Königthums im Lehnrecht an, und ſtellen ſich<lb/> unter ſein Obereigenthum.</p><lb/> <p>Oder der Grundherr gibt dem perſönlich Freien ein Theil ſeines<lb/> eigenen Grundes und Bodens, bald mit dem Rechte der Erbpacht,<lb/> bald mit dem der Zeitpacht.</p><lb/> <p>Oder der Grundherr beſitzt den Unfreien auf unfreiem Boden, als<lb/> eine ihm ſomit unbedingt perſönlich und wirthſchaftlich unterworfene<lb/> Perſönlichkeit.</p><lb/> <p>Natürlich nun hat jede dieſer Kategorien auch ihre eigenthümlichen<lb/> Leiſtungen, deren Charakter und Name für die Zukunft von entſchei-<lb/> dender Bedeutung wird.</p><lb/> <p>Die Kategorie der perſönlich freien Lehnsbauern gibt nur irgend<lb/> eine ſymboliſche Leiſtung, durch welche die Lehnsherrlichkeit anerkannt wird.</p><lb/> <p>Die Kategorie der Bauern auf überlaſſenem Grunde muß natür-<lb/> lich Leiſtungen nach Maßgabe des Ueberlaſſungsvertrages leiſten. Dieſe<lb/> Leiſtungen heißen <hi rendition="#g">Frohnden</hi> und (die grundherrlichen) <hi rendition="#g">Zehnten</hi>.<lb/> Sie ſind urſprünglich beſtimmt von beiden Seiten, und heißen daher<lb/> die <hi rendition="#g">gemeſſenen</hi> Frohnden.</p><lb/> <p>Die Kategorie der Unfreien auf unfreiem Grunde hat weder ein<lb/> perſönliches noch ein wirthſchaftliches Recht. Der Herr beſtimmt ein-<lb/> ſeitig ihre Leiſtungen. Und ſo entſtehen die <hi rendition="#g">ungemeſſenen</hi> Frohnden,<lb/> und anſtatt der gemeſſenen Zehnten die unbegränzte Abgabenpflicht des<lb/> Leibeigenen (<hi rendition="#aq">taillable de haut en bas</hi>).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [99/0117]
Kategorien abgibt. Der Grundherr konnte nämlich die Perſon unfrei
machen und den Beſitz frei laſſen; er konnte aber auch den Beſitz unfrei
machen, während die Perſon frei blieb; er konnte endlich beides zugleich
unfrei machen. Es gab daher je nach der inneren Bildungsgeſchichte
dieſer kleinen Grundherrlichkeiten in denſelben theils freie Perſonen,
theils unfreie, und andererſeits theils freie Grundſtücke, theils un-
freie. Ferner war es klar, daß das Maß und die Art der Unfrei-
heit, der Umfang der Leiſtungen, die ſie mit ſich brachte, und die
Symbole und den Namen, mit denen ſie anerkannt ward, eine faſt un-
endliche Verſchiedenheit zuließen. Dabei nun trat alsbald das Geſetz
ein, das auch hier über die Geſellſchaftsbildung entſcheidet. Die Unter-
ſchiede in der Freiheit der Perſonen wurden alsbald überragt durch die
Unterſchiede in der Freiheit des Beſitzes, und wenn man daher dieſe
letzten in feſte Kategorien gebracht hat, ſo darf man ſagen, daß man
die Grundlagen des inneren Rechtszuſtandes der Grundherrlichkeiten
gewonnen hat.
Dieſe Kategorien ſind folgende.
Die bisher freien Geſchlechterhufen erkennen den Grundherrn als
den Nachfolger des Königthums im Lehnrecht an, und ſtellen ſich
unter ſein Obereigenthum.
Oder der Grundherr gibt dem perſönlich Freien ein Theil ſeines
eigenen Grundes und Bodens, bald mit dem Rechte der Erbpacht,
bald mit dem der Zeitpacht.
Oder der Grundherr beſitzt den Unfreien auf unfreiem Boden, als
eine ihm ſomit unbedingt perſönlich und wirthſchaftlich unterworfene
Perſönlichkeit.
Natürlich nun hat jede dieſer Kategorien auch ihre eigenthümlichen
Leiſtungen, deren Charakter und Name für die Zukunft von entſchei-
dender Bedeutung wird.
Die Kategorie der perſönlich freien Lehnsbauern gibt nur irgend
eine ſymboliſche Leiſtung, durch welche die Lehnsherrlichkeit anerkannt wird.
Die Kategorie der Bauern auf überlaſſenem Grunde muß natür-
lich Leiſtungen nach Maßgabe des Ueberlaſſungsvertrages leiſten. Dieſe
Leiſtungen heißen Frohnden und (die grundherrlichen) Zehnten.
Sie ſind urſprünglich beſtimmt von beiden Seiten, und heißen daher
die gemeſſenen Frohnden.
Die Kategorie der Unfreien auf unfreiem Grunde hat weder ein
perſönliches noch ein wirthſchaftliches Recht. Der Herr beſtimmt ein-
ſeitig ihre Leiſtungen. Und ſo entſtehen die ungemeſſenen Frohnden,
und anſtatt der gemeſſenen Zehnten die unbegränzte Abgabenpflicht des
Leibeigenen (taillable de haut en bas).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |