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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868.

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für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es
ist kein Zweifel, daß neben jedem einzelnen Satze der innere Zusam-
menhang derselben, neben jeder einzelnen Ansicht der lebendige Kern
aller, neben der Form und dem Einzelinhalt der Geist und die Tendenz
des Druckwerks eine zweite, vielleicht weit wichtigere und mächtigere,
gewiß aber selbständige Thatsache ist.

Steht dieß nun fest, so entsteht die Frage, wie sich zu dieser That-
sache die Verwaltung des Rechts und die Verwaltung des Innern, die
Rechtspflege und die Polizei zu verhalten haben, wenn -- und das ist
ja unser Gebiet -- wenn dieser Geist des Druckwerkes feindlich der
gegebenen Ordnung und ihrem Recht gegenüber steht? Denn daß beide
mit demselben gar nichts zu thun haben, wenn er mit diesem öffent-
lichen Rechtsleben sich überhaupt nicht beschäftigt, oder von der Ver-
waltung ohnehin -- sei es von welchem Standpunkt immer -- als
heilsam betrachtet wird, ist selbstverständlich.

Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend. Nur darf sie nicht
vom Gefühle, sondern sie muß von der Rechts- und Verwaltungslehre
gegeben werden.

Was zuerst die Rechtspflege betrifft, so muß eine Vorfrage erledigt
werden, die für das Folgende von entscheidender Bedeutung ist. Selbst
wenn man jene Thatsache des Geistes eines Druckwerkes unbedingt als
eine selbständige anerkennt, wird die Frage entstehen, wo die äußere
und die innere Gränze zwischen Geist und Einzelsatz zu setzen ist, und
wer sie zu bestimmen hat. Denn daß beide in einander übergehen, ist
keinem Zweifel unterworfen. Das Recht beider aber ist ein so wesent-
lich verschiedenes, daß die Möglichkeit, hier eine scharfe Gränze zu
ziehen, identisch wird mit der, überhaupt zwei Rechtsprincipien aufzustellen
und festzuhalten, und daher identisch mit der ganzen Frage nach dem
Begriffe der Preßfreiheit.

Wir setzen daher zuerst die innere Gränze, und dann die äußere.

Die innere Gränze zwischen dem Geiste und den einzelnen Aus-
drücken entsteht, je nachdem der letztere bloß als unbegründeter Ausspruch
der individuellen Ueberzeugung oder als Ergebniß einer Reihe von
Schlußfolgerungen auftritt. Das erstere mag das Ergebniß einer sub-
jektiven Arbeit sein, aber es erscheint als einfache That; es macht
daher auch die Forderung, als solche behandelt zu werden; es bestimmt
die individuelle Stellung des Urhebers zu den allgemeinen Bedin-
gungen des Rechtslebens. Das letztere setzt dagegen an und für sich
voraus, daß der Leser selbst den Proceß vollziehe, der einer ausge-
sprochenen Ueberzeugung zum Grunde liegt und daher selbst die geistige
Arbeit vollbringe, die zu dem aufgestellten Resultat führt. Die letzte

für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es
iſt kein Zweifel, daß neben jedem einzelnen Satze der innere Zuſam-
menhang derſelben, neben jeder einzelnen Anſicht der lebendige Kern
aller, neben der Form und dem Einzelinhalt der Geiſt und die Tendenz
des Druckwerks eine zweite, vielleicht weit wichtigere und mächtigere,
gewiß aber ſelbſtändige Thatſache iſt.

Steht dieß nun feſt, ſo entſteht die Frage, wie ſich zu dieſer That-
ſache die Verwaltung des Rechts und die Verwaltung des Innern, die
Rechtspflege und die Polizei zu verhalten haben, wenn — und das iſt
ja unſer Gebiet — wenn dieſer Geiſt des Druckwerkes feindlich der
gegebenen Ordnung und ihrem Recht gegenüber ſteht? Denn daß beide
mit demſelben gar nichts zu thun haben, wenn er mit dieſem öffent-
lichen Rechtsleben ſich überhaupt nicht beſchäftigt, oder von der Ver-
waltung ohnehin — ſei es von welchem Standpunkt immer — als
heilſam betrachtet wird, iſt ſelbſtverſtändlich.

Die Antwort auf dieſe Frage iſt entſcheidend. Nur darf ſie nicht
vom Gefühle, ſondern ſie muß von der Rechts- und Verwaltungslehre
gegeben werden.

Was zuerſt die Rechtspflege betrifft, ſo muß eine Vorfrage erledigt
werden, die für das Folgende von entſcheidender Bedeutung iſt. Selbſt
wenn man jene Thatſache des Geiſtes eines Druckwerkes unbedingt als
eine ſelbſtändige anerkennt, wird die Frage entſtehen, wo die äußere
und die innere Gränze zwiſchen Geiſt und Einzelſatz zu ſetzen iſt, und
wer ſie zu beſtimmen hat. Denn daß beide in einander übergehen, iſt
keinem Zweifel unterworfen. Das Recht beider aber iſt ein ſo weſent-
lich verſchiedenes, daß die Möglichkeit, hier eine ſcharfe Gränze zu
ziehen, identiſch wird mit der, überhaupt zwei Rechtsprincipien aufzuſtellen
und feſtzuhalten, und daher identiſch mit der ganzen Frage nach dem
Begriffe der Preßfreiheit.

Wir ſetzen daher zuerſt die innere Gränze, und dann die äußere.

Die innere Gränze zwiſchen dem Geiſte und den einzelnen Aus-
drücken entſteht, je nachdem der letztere bloß als unbegründeter Ausſpruch
der individuellen Ueberzeugung oder als Ergebniß einer Reihe von
Schlußfolgerungen auftritt. Das erſtere mag das Ergebniß einer ſub-
jektiven Arbeit ſein, aber es erſcheint als einfache That; es macht
daher auch die Forderung, als ſolche behandelt zu werden; es beſtimmt
die individuelle Stellung des Urhebers zu den allgemeinen Bedin-
gungen des Rechtslebens. Das letztere ſetzt dagegen an und für ſich
voraus, daß der Leſer ſelbſt den Proceß vollziehe, der einer ausge-
ſprochenen Ueberzeugung zum Grunde liegt und daher ſelbſt die geiſtige
Arbeit vollbringe, die zu dem aufgeſtellten Reſultat führt. Die letzte

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[75/0091] für den Werth, für die Dauer, für den Einfluß der Arbeit. Es iſt kein Zweifel, daß neben jedem einzelnen Satze der innere Zuſam- menhang derſelben, neben jeder einzelnen Anſicht der lebendige Kern aller, neben der Form und dem Einzelinhalt der Geiſt und die Tendenz des Druckwerks eine zweite, vielleicht weit wichtigere und mächtigere, gewiß aber ſelbſtändige Thatſache iſt. Steht dieß nun feſt, ſo entſteht die Frage, wie ſich zu dieſer That- ſache die Verwaltung des Rechts und die Verwaltung des Innern, die Rechtspflege und die Polizei zu verhalten haben, wenn — und das iſt ja unſer Gebiet — wenn dieſer Geiſt des Druckwerkes feindlich der gegebenen Ordnung und ihrem Recht gegenüber ſteht? Denn daß beide mit demſelben gar nichts zu thun haben, wenn er mit dieſem öffent- lichen Rechtsleben ſich überhaupt nicht beſchäftigt, oder von der Ver- waltung ohnehin — ſei es von welchem Standpunkt immer — als heilſam betrachtet wird, iſt ſelbſtverſtändlich. Die Antwort auf dieſe Frage iſt entſcheidend. Nur darf ſie nicht vom Gefühle, ſondern ſie muß von der Rechts- und Verwaltungslehre gegeben werden. Was zuerſt die Rechtspflege betrifft, ſo muß eine Vorfrage erledigt werden, die für das Folgende von entſcheidender Bedeutung iſt. Selbſt wenn man jene Thatſache des Geiſtes eines Druckwerkes unbedingt als eine ſelbſtändige anerkennt, wird die Frage entſtehen, wo die äußere und die innere Gränze zwiſchen Geiſt und Einzelſatz zu ſetzen iſt, und wer ſie zu beſtimmen hat. Denn daß beide in einander übergehen, iſt keinem Zweifel unterworfen. Das Recht beider aber iſt ein ſo weſent- lich verſchiedenes, daß die Möglichkeit, hier eine ſcharfe Gränze zu ziehen, identiſch wird mit der, überhaupt zwei Rechtsprincipien aufzuſtellen und feſtzuhalten, und daher identiſch mit der ganzen Frage nach dem Begriffe der Preßfreiheit. Wir ſetzen daher zuerſt die innere Gränze, und dann die äußere. Die innere Gränze zwiſchen dem Geiſte und den einzelnen Aus- drücken entſteht, je nachdem der letztere bloß als unbegründeter Ausſpruch der individuellen Ueberzeugung oder als Ergebniß einer Reihe von Schlußfolgerungen auftritt. Das erſtere mag das Ergebniß einer ſub- jektiven Arbeit ſein, aber es erſcheint als einfache That; es macht daher auch die Forderung, als ſolche behandelt zu werden; es beſtimmt die individuelle Stellung des Urhebers zu den allgemeinen Bedin- gungen des Rechtslebens. Das letztere ſetzt dagegen an und für ſich voraus, daß der Leſer ſelbſt den Proceß vollziehe, der einer ausge- ſprochenen Ueberzeugung zum Grunde liegt und daher ſelbſt die geiſtige Arbeit vollbringe, die zu dem aufgeſtellten Reſultat führt. Die letzte

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 6. Stuttgart, 1868, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre06_1868/91>, abgerufen am 27.11.2024.